Honorartätigkeit Vor- und Nachteile

2 Antworten

Nun, bevor man sich auf so etwas einlässt sollte man sich zu vor Informieren was alles zu beachten ist und auf einen zukommt.

Zwei Minijobs sind zusammen zu zählen und die Einkünfte zu versteuern und sozialabgabenpflichtig, da mtl. über 450€ Einkommen vorhanden ist. Jetzt hat sie auch noch einen Vertrag mit einer Pflegekasse als Einzelpflegekraft nach § 77 SGB XI abgeschlossen.

Somit ist die Tatsache geschaffen, dass sie als selbstständige geführt wird und zählt als Freiberufler, mit allem was dazu gehört.

Sie muss jetzt ihre KV, PV, Rentenbeiträge usw. alle selbst bezahlen. Sie muss sich bei der BGW = Berufsgenossenschaft für Gesundsdienst und Wohlfahrtspflege als selbstständige anmelden und Beiträge zahlen.

Sie benötig dringenst eine Haftpflichtversicherung und eine Betriebshaftpflicht zur Absicherung ihrer Tätigkeiten.

Nach dem § 77 SGB XI ( hier einmal der Link dazu http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/77.html) muss sie auch eine Betriebsstätte nachweisen ( von aussen erkennbare Büroräume und ebenerdig zugänglich) und hat die Qualitätssicherungsmaßnamen wie ein zugelassener ambul. Pflegedienst zu erfüllen. Sie muss mit ihren Kunden Pflegeverträge abschließen. Muss bei ihren Kunden eine Dokumentation führen u.sw., u.s.w.

Sie muss bei der Arge eine Betriebsnummer beantragen, muss ein Gewerbe anmelden, benötigt eine IK Nr. um mit der Pflegekasse abrechnen zu können und einiges mehr.

Meldet das sofort dem Finazamt, der Kranken u. Pflegekasse so wie der Rentenversicherung. Denn ansonsten kommt das große Erwachen, wenn plötzlich tausende von € nachgefordert werden.

Ausserdem muss sie eine ordentliche Buchführeung und Verwaltung vorhalten.

Sie ist völlig unbedarft und ohne jegliche kenntnisse von betrieblichen Obliegenheiten, steuerlicher Kenntnisse und der Auflagen und Voraussetzungen nach § 77 SGB XI, als Einzelpflegekraft, eine Selbstständige geworden.

Na dann viel spaß beim nachträglichen sortieren des durcheinanders.

Wenn sie mehr als 450€ verdient muss das sowieso versteuert und versichert werden. Wer ist der AG bei den 450€ Jobs? Als Honorarkraft ist man logischer Weise selbständig un d bekommt keinen Lohn, sonder ein steuer- und versicherungspflichtiges Honorar. Daszu muss eine freiberufliche Tätigkeit oder ein Gewerbe angemeldet werden.

Colly68 
Fragesteller
 10.10.2014, 16:05

Den einen 450,- EUR-Job hat sie bei der Lebenshilfe, wo ihr auch erst einmal die 2.400,- EUR Übungsleiterpauschale angerechnet wird. Der 2. 450,- EUR-Job ist bei einem Pflegebüro. Aber warum soll sie ein Gewerbe anmelden, wenn sie meinetwegen für 4 Stunden die Woche mit der Behinderten ins Kino oder Eis essen geht? Sie macht doch auch nichts anderes wie bei der Lebenshilfe oder diesem Pflegebüro.

Novos  10.10.2014, 16:12
@Colly68

Den 2. "450€" - Job ist keine Job nach dem 450€-Gestzt, der nmuss voll versteuert und sozialabgebenpflichtig, da nur der erste 450€-Job als abgabenbegünstigt gemacht werden darf. Die zuviel bezahlte Steuer (Schülerin) bekommt sie über den Jahressteuerausgleich zurück. Ob sie ein Gewerbe anmeldet ist Ihre Sache und ein "Rechenexempel", aber wenn nicht, kann sie keinen Honorar-Job ausüben. Hat das Pflegebüro keinen Nachweis gewollt, ob sie einen 450€-Job macht? Die machen sich strafbar und müssen die fehlenden Steuern und Sozialbeiträge nachführen, wenn es ans Licht kommt.