Höchststrafe für Schulschwänzen?

6 Antworten

Die Eltern müssen nach § 71 Abs. 1 NSchG (Niedersächsisches Schulgesetz) die Kinder dazu anhalten, am Unterricht etc teilzunehmen. Tun sie dies nicht, kann gem. § 176 Abs. 1 und 2 NSchG eine Geldbuße für die Ordnungswidrigkeit festgesetzt werden.

Nach § 17 Abs. 1 OWiG beträgt die Geldbuße mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.

Also können zwischen 5 und 1000 € Geldbuße möglich sein.

.... das verstehe ich nicht, was soll denn eine Meldung bringen? Es muß doch eine Befreiung her, so zumindest hier bei uns, und die kommt von der Schule.

Ich liebe die Eltern, die immer das Kind entschuldigen, nur, das hätte Sie vor Jahren prüfen müssen, oder?

mariontheresa  05.02.2017, 13:57

Die Schule wird in diesem Fall aber keine Befreiung ausstellen. 

kurz vor den Ferien kann man Kinder schon abmelden, um mit ihnen in Urlaub zu fahren, man sollte die Schule aber vorher informieren