Herr der Ringe meme legal veröffentlichen?


03.08.2021, 13:05

Habe jetzt selber gefunden.... bei bis zu 15 Sekunden Video passiert nix

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo Darius,

hier müssten alle relevanten Dinge stehen.

I. Urheberrechtlicher Schutz von Filmen

Filme bzw. Videos können als Filmwerke urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 6 UrhG), wenn die Darstellung Ausdruck einer persönlichen geistigen Schöpfung ist (§ 2 Absatz 2 UrhG). Schutzfähige Filmwerke können Spielfilme, Fernsehsendungen, Kinofilme, Werbefilme, YouTube-Videos und auch Computerspiele sein. Die Qualität oder Länge eines Films bzw. Videos ist nicht entscheidend für die Erlangung des urheberrechtlichen Schutzes. Wie bei Fotografien auch, werden allgemein geringe Anforderungen an die Schutzfähigkeit zu stellen sein.

Bei Filmen oder Videos, bei denen es um die möglichst realitätsgetreue Abbildung eines Geschehens ankommt, wird die urheberrechtlich erforderliche Gestaltungshöhe nicht erreicht. Ein Beispiel wäre das Abfilmen von kulturellen oder sportlichen Ereignissen mit einer feststehenden Kamera ohne individuelle Gestaltung. Solche Filme werden aber als sogenanntes Laufbild (§ 95 UrhG) durch das Leistungsschutzrecht geschützt.

III. Kein urheberrechtlicher Schutz - Gemeinfreiheit 

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Filmen, nämlich, wenn es sich um bloße Ideen, um amtliche Werke oder um Filme handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist.

In diesen Fällen können Sie Filme zustimmungs- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwenden:

Filmidee:

Bloße Ideen, also der Filmgedanke an sich, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Es bedarf vielmehr einer konkreten Ausgestaltung der Idee, vorausgesetzt, die notwendige urheberrechtliche Schöpfungshöhe liegt vor. Eine schriftliche Niederlegung ist hierzu nicht notwendig; auch eine erzählte, konkret ausgestaltete Filmidee kann urheberrechtsschutzfähig sein, sofern die Anforderungen des Urheberrechts erfüllt sind.

Amtliche Werke:

„Amtliche Werke“ (§ 5 UrhG) genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und „andere amtliche Werke“, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind (§ 5 Absatz 2 UrhG).

Beispiel: Ein amtlich hergestellter Film über das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland ist ein amtliches Werk.

Aber: Eine Schulfunksendung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stellt kein anderes amtliches Werk dar.

Filmwerke:

a) Filmwerke

Bei Filmwerken unterscheidet man zwischen Leistungsschutzrechten und Urheberrechten.

Das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers endet

  • 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers.
  • 50 Jahre nach der ersten erlauben Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.
  • jedoch bereits 50Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist (§ 94 Absatz 3 UrhG).

Das Urheberrecht am Filmwerk erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt wurde (§ 69 UrhG).

Steht das Urheberrecht an einem Filmwerk mehreren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Bei Filmwerken erlischt das Urheberrecht also siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden möglichen Urheber am Film: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik (§ 65 Absatz 2 UrhG).

Nach Ablauf der jeweiligen Schutzfristen können die Filme zustimmungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen genutzt werden.

Quelle: https://www.uni-bremen.de/urheberrecht/leitfragen/3-rechtssicher-materialien-zitieren/materialien-vom-urheber/rechteinhaber-ueberlassen/filmmaterialien-vom-urheber-ueberlassen/antwort-urheberrecht-filme-vom-urheber-ueberlassen

Viele Grüße!

Darius64053 
Fragesteller
 03.08.2021, 11:43

Also kann ich das Meme dann nicht hochladen?

Aragon208  03.08.2021, 11:49
@Darius64053

Jetzt müsste man erst herausfinden inwiefern der Film „Ausdruck einer persönlichen geistigen Schöpfung" ist. Wenn das so weit zutrifft dass er geschützt werden kann ist die Frage wie der Schutz aussieht, also Leistungs- oder Urheberrecht. Wenn das Leistungsschutzrecht abgelaufen ist kannst du es veröffentlichen. Wenn der Urheber 70 Jahre tot ist auch.

Das ist alles was ich gefunden habe.

Aragon208  03.08.2021, 11:57
@Darius64053

Obwohl sich sicher niemand beschweren wird. Was kümmert es denn die Typen ob ein kleines Video im Netz steht?

Darius64053 
Fragesteller
 03.08.2021, 13:07
@Aragon208

Danke für deine Hilfe..... ich habs jetzt selber gefunden: In der 2021 Urheberrechtsreform steht, dass man bis zu 15 Sekunden verwenden kann.... habs jetzt gekürzt und es passt jetzt

Aragon208  03.08.2021, 13:10
@Darius64053

Gerne =) Kann ich es mal sehen?

Aragon208  04.08.2021, 12:21

Vielen Dank für den Stern!

Darius64053 
Fragesteller
 04.08.2021, 13:22

In der Regel sind die als Grundlage des meme verwendeten Bilder, Comicfiguren oder Filmausschnitte urheberrechtlich geschützt, sofern sie nicht gemeinfrei oder von einer entsprechenden CC Lizenz abgedeckt sind. Das ist gerade bei Filmausschnitten, Fotos und Comicfiguren fast nie der Fall

Darius64053 
Fragesteller
 03.08.2021, 11:10

Das wusste ich..... meone Frage wäre aber trotzdem, weil es 1000 memes gibt... Darf ich das also nicht veröffentlichen?

MrAlfonso  03.08.2021, 11:26
@Darius64053

Ja darfst du keine sorge.

Darius64053 
Fragesteller
 03.08.2021, 11:26
@MrAlfonso

Hast du da ne Quelle oder so? Ich will halt 100% sicher sein, nicht, dass es noch Schwierigkeiten gibt

Da passiert nix

Solange du damit kein Geld verdienst, sollte das kein Problem sein.

Darius64053 
Fragesteller
 03.08.2021, 11:31

Hast du eine Quelle? Will 100% sicher sein