komplette Verrechnung Mietkaution als Schadensersatz?

5 Antworten

Wenn Du nicht reagiert hast ist das Deine Schuld.Wenn der Vermieter die Schäden selbst beheben läßt dann kann er das natürlich mit der Kaution verrechnen dazu ist sie ja auch gedacht.Die Ausgaben muß er natürlich konkret mit Rechnungen belegen.Auch Eigenleistungen kann er in Rechnung stellen.

Vielen Dank für die rasche Antwort. -  Er hat m.W. eine komplette Renovierung gemacht und kann möglicherweise die Beseitigung von geringfügigen Mängel nicht in Euro und Cent quantifizieren.

@HansaRudi

Naja einen Nachweis über die Ausgaben mußt Du schon bekommen.Wenn es Dir auch schwerfällt,da Ihr nicht das beste Verhältnis zueinander habt eine Einigung könnt Ihr nur erzielen wenn Ihr miteinander redet.

Wenn du auf die Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht reagiert hast, musst du dich natürlich nicht wundern, wenn der Vermieter das dann selbst (oder durch einen Unternehmer) macht.

Dann kannst du noch von Glück sagen, dass nicht noch eine zusätzliche Rechnung kam.

Vielen Dank für die rasche Antwort. - Gilt nicht dennoch die Verjährungsfrist?

@HansaRudi

Verjährungsfrist ist aber noch längst nicht eingetreten.

@DerHans

Ich als juristischer Laie denke "mit Google", dass hier die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten greift. Also sechs Monate nach Auszug.

@HansaRudi

Die Ansprüche wurden ja geltend gemacht, verfristet (verjährt ist was anderes) ist also gar nichts.

Die Sache ist doch klar. Du hast nicht reagiert, der Vermieter hatte eine Menge Arbeit und ist zufrieden mit der Kaution, die Du hinterlassen hast. Mehr will er erst mal nicht.

Falls Du jetzt aber das Geld zurück verlangst, wird er Dir auch eine Berechnung machen. Diese wird dann vermutlich den Kautionsbetrag deutlich übersteigen.

Danach kannst Du Klage einreichen, denn Du willst Geld von ihm und nicht er von Dir. Im Rahmen der Klage muss alles auf den Tisch und geh sicher davon aus, dass der Vermieter keine schlechten Karten haben wird, denn auch wenn Du das Protokoll nicht unterschrieben hast, stattdessen aber Zeugen benannt werden können, den Zustand der Wohnung ebenfalls gesehen haben, wirst du vermutlich zur Zahlung aller Kosten verurteilt.

Also die Differenz die noch fehlt um die Reparaturen abzudecken und alle Anwalts- und Gerichtskosten.

Wenn Du Glück hast, erreichst Du einen Vergleich, der aber wohl dennoch dafür sorgt, dass Du eher mehr zahlst, als noch was zurück bekommst, denn die anteiligen Prozesskosten werden jeglichen Vorteil aufzehren.

Verlange vom Vermieter eine Abrechnung und überlege Dir dann, ob Du noch weiter was unternehmen willst.

Vielen Dank für die rasche Antwort. - Gilt nicht dennoch die Verjährungsfrist? Was ist für den Fall, dass er keine nachvollziehbare Aufstellung der Kosten macht?

@HansaRudi

Die Verjährungsfrist von 6 Monaten gilt für das Anmelden zusätzlicher, bei Übergabe unentdeckter Mängel. Taucht also nach 6 Monaten und 1 Tag ein Mangel auf, den Du verursacht hast, kann er die Behebung nicht mehr geltend machen.

Wenn es aber nur darum geht, Geld einzubehalten für Mängel, die im Rahmen der Übernahme entdeckt und dann anschließend vom Vermieter repariert wurden, zählt diese Verjährungsfrist nicht.

Stell Dir vor: Ein Vermieter muss alle Wände neu streichen lassen, weil der Mieter in der Wohnung über Jahre stark geraucht hat. Dies wurde beim Auszug festgestellt. Der Mieter hat nichts getan innerhalb der gestellten Frist und so musste der Vermieter einen Maler beauftragen. Dieser hat es aber über die ganze Zeit nicht fertig gebracht, die Arbeiten in Rechnung zu stellen. Erst nach 7 Monaten erhält der Vermieter endlich die Rechnung.

Die Schuld des Mieters besteht dennoch und ist nicht verjährt.

@bwhoch2

Danke für die einleuchtenden detaillierten Ausführungen. - Im konkreten Fall ist der neue Mieter schon längst eingezogen..

@HansaRudi

Ich denke auch, dass die Abrechnung nur solche Sachen enthalten würde, die bei der Übergabe festgestellt wurden.

Ansonsten spielt es keine Rolle, ob schon jemand eingezogen ist. Sollte dieser beispielsweise nach Wochen feststellen, dass ein Abfluss verstopft ist und es stellt sich heraus, dass ein Gegenstand die Ursache war, der eindeutig von Dir stammt, wäre das z. B. ein solcher verdeckter Mangel, aber das ist wirklich selten und eher unwahrscheinlich.

nein, er muss schon belege geben und richtig abrechnen

er kann dann aber auch noch fordern, wenn es die kaution übersteigt oder zahlt halt aus

aber er muss da belege haben

Vielen Dank für die rasche Antwort.

... für solche Fälle leistet sich ein Mieter ja meist eine PH und die ordnet doch die Angelegenheit. Wurde die nicht eingebunden?

2. Schadenersatz verjährt nach 6 Monaten ab Schlüsselrückgabe, so lese ich die Spielregeln.

Vielen Dank für die rasche Antwort. - Ist mit PH eine Privathaftpflicht gemeint? Es handelt sich weniger um Schäden, die mittels Haftpflicht geregelt werden müssten, sondern um Mängel im Kontext von Schönheitsreparaturen..bzw. Herstellung des ursprünglichen Zustands.

@HansaRudi

... also um angerichtete Schäden, somit PH.

@schleudermaxe

Danke auf jeden Fall hinsichtlich des Aspekts, dass Schäden ja ggf. auch per Haftpflicht geregelt werden können! :-)