Hausdurchsuchungs/Klingel Verbot der Polizei zwischen 23:00 und 05:00?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo,

Nein, es gibt kein nächtliches Hausdurchsuchungs und Klingelverbot für die Polizei.

Zwei einfache Sachverhaltsbeispiele zeigen Dir schon auf, warum dies nicht sinnvoll wäre:

1. Beispiel: Ein Hochhaus brennt (analog zum Sachverhalt in London), die Anwohner schlafen teilweise, weil sie das Feuer noch nicht bemerkt haben und es 03:00 Uhr in der Nacht ist. Die Polizei wird verständigt und sperrt den Bereich um das brennende Gebäude ab. Klingeln und die Anwohner warnen darf sie jedoch erst ab 6:00 Uhr in der früh?!

2. Beispiel: Ein Kind wird gegen 18:00 entführt, die Polizei kann den Täter nur wenige Stunden nach der Tat identifizieren. Seine Wohnung darf sie jedoch erst am nächsten Tag durchsuchen (und das Kind retten), weil man dem Täter nicht zumuten kann, dass seine Wohnung zur Nachtzeit betreten wird.

Du siehst eine solche Regelung würde keinen Sinn machen.

Richtig ist aber, dass zur Nachtzeit weitere Einschränkungen für Durchsuchnungen bestehen.

Dies ist nach

§ 104 StPO
(Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit) geregelt.

(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum

nur bei Verfolgung auf frischer Tat

oder

bei Gefahr im Verzug

oder

dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.

(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als  Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.

(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.

Eine weitere Regelung ergibt sich aus dem Gefahrenabwehrrecht, z.B.:

§ 41 PolG NRW (Betreten und Durchsuchen von Wohnungen)

(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 10 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 35 in Gewahrsam genommen werden darf,
    2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 43 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
    3. von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,
    4. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
    einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 zulässig.

(3) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn

    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
      a) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,c) sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
    2. sie der Prostitution dienen.

(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und
Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich
waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen,
können zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

Das "Klingeln" wäre eine nicht speziell geregelte Maßnahme nach § 8 PolG NRW – Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung

(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im
einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

oder nach

§ 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren

(1)

Die

Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.

Zu

diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

soweit man beim bloßen Klingeln an einer Tür überhaupt von einem Grundrechtseingriff sprechen kann.

Ich hoffe, dass ich Dir Deine Frage beantworten konnte ;)

CulchaMik3000  03.02.2018, 21:41

Heilige Kcke, da hat sich mal wer Mühe gegeben beim antworten!

Hallo JoelKroxldphic,

in der Tat gibt es ein nächtliches Verbot für Hausdurchsuchungen. Die Zeiten richten sich nach  folgenden Paragraphen:

§ 104 StPO - Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit

(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.

(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.

(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.

Das heißt die Zeiten, die Du angegeben hast stimmen nicht ganz und gelten unter den im Gesetz angeführten Umständen nicht.

Das Verbot gilt im übrigen nur für die Durchsuchung. Klingeln können die Rund um die Uhr.

Schöne Grüße
TheGrow

JoelKroxldphic 
Fragesteller
 02.10.2017, 22:28

Vielen Dank für die Antwort :D Also wenn die Klingeln, ist es ok die tür einfach zu zu lassen? (also ohne einen Durchsuchungsbehl)

Nö, die kommen wenn denen danach ist und vor allem auch wenn man damit rechnen kann auch jemanden anzutreffen.

Das gilt für Hausdurchsuchungen tatsächlich, außer bei Gefahr im Verzug.

JoelKroxldphic 
Fragesteller
 02.10.2017, 21:43

wirklich? weil so viele nein sagen xD ich kenne das eig auch nur so... halt von bekannten bei denen das passiert ist, war das auch eher so zwischen 07:00 und 13:00

Cwmystwyth  02.10.2017, 21:44
@JoelKroxldphic

Die konkreten Zeiten kenne ich nicht. Es gibt wohl unterschiedliche Zeiten im Sommer und Winter.

JoelKroxldphic 
Fragesteller
 02.10.2017, 21:51

achso

Stimmt, Außerhalb dieser Zeiten darf nicht geklingelt werden. Da wird die Tür direkt eingetreten.