Hauptforderung beglichen Anwalt fordert Inkasso + Anwaltsgebühren und hat schufa eingetragen?

6 Antworten

widersprochen wurde bereits, Anwalt will den Widerspruch nicht anerkennen.... und nun ?

1. Schritt: Ab zur Polizei Strafanzeige gegen den Anwalt und die Mitarbeiter des Inkassobüros. Tat: Nötigung und Verleumdung (Kreditgefährdung). Begründung: Kostendopplung aus Inkasso- und Anwalt ist schlichtweg verboten. Der Anwalt versucht mit dem Schufa-Eintrag und den Briefen somit rechtswidrig Gebühren zu erpressen, die ihm und dem Inkasso gar nicht zustehen.

Die Meldung an die Schufa war rechtswidrig, weil gemäß §28a BDSG du mindestens zweimal schriftlich hättest gemahnt werden müssen. Nach deiner Schilderung gingen dir die Mahnungen, insbesondere auch vom Inkasso gar nicht zu. Dir wurde die Schufa-Eintragung auch nicht angedroht.

2. Schritt: Meldung an die Anwaltskammer (kostet nur Briefporto). Informieren darüber, dass der Anwalt verbotenerweise Kostendopplung betreibt und über Schufa-Einträge erpresst. Dass der Schufa-Eintrag rechtswidrig war und sie doch bitte diese extremen Verstöße gegen geltendes Recht dem Anwalt verbieten sollen.

3. Schritt: Schreiben an das Inkasso-Aufsichtsgericht mit derselben Beschwerde.

4. Schritt: Beschwerde an die Schufa, dass die Voraussetzungen gemäß §28a BDSG nicht vorliegen (siehe oben) und Antrag, den Eintrag sofort und ohne weitere Rückfragen zu löschen, andernfalls würde man die Löschung per Anwalt und Gericht erzwingen und der Schufa wegen Gefährdung der Kreditwürdigkeit bzw. Verbreitung von Falschinformationen die Kosten auferlegen lassen.

5. Schritt: Dem Anwalt schreiben: "Herzlichen Glückwunsch. Sie haben folgendes gewonnen: Strafanzeige bei der Polizei, Beschwerden bei der Anwaltskammer und dem Inkasso-Aufsichtsgericht wegen der verbotenen Kostendopplung. Sie werden nun binnen 14 Tagen die Auskunftei-Anträge löschen. Andernfalls wird folgendes passieren: Mittels eines von mir eingeschalteten Anwalts wird ohne weitere Vorwarnung die Löschung der Auskunftei-Einträge gerichtlich erzwungen, es wird negative Feststellungsklage zu den verbotenen Gebühren eingereicht und ich werde Sie, das Inkasso und ihre Mandantin auf Schadensersatz verklagen. Ich glaube kaum, dass Sie ob ihres rechtswidrigen Tuns ihrer Mandantin den enormen finanziellen Schaden vernünftig begründen können."

Man kann natürlich diskutieren, ob man nun die Anwaltskosten (also einen der beiden Teile) oder die Inkassokosten akzeptieren kann. Das ist deine Entscheidung. Dann halt diesen Teil noch überweisen. Aber ganz ehrlich? Wer sich bereits in einen stark rechtswidrigen Bereich mit seiner Forderung begibt und das tut er mit der Kostendopplung, der will damit sicher nicht vor Gericht herumstreiten.

habe die Forderung hier hochgeladen:

http://www.fotos-hochladen.net/uploads/photo2017061dauqvgjmps.jpg

davon wurden (Hauptforderung1 + zinsen) = 641,2 an den Anwalt bereits überwiesen.

zu 1) der Eintrag bei SCHUFA stamm vom Inkasso! werde ich aber machen .

brauche ich hierfpr einen Anwalt :-( ?

@ITanalyst

Du brauchst für all das nicht zwingend einen eigenen Anwalt. Selbst wenn es vor Gericht gehen sollte, brauchst du nicht zwingend einen eigenen Anwalt, da der Streitwert nicht über 5000€ liegt.

Ob du sofort oder später einen eigenen Anwalt dazu schaltest, ist also deine Entscheidung. Diese Beschwerden ans Aufsichtsgericht und die Anwaltskammer kannst du ohne Anwalt führen. Das kostet auch nichts bzw. nur dein Briefporto. Es sendet ein Signal aus: Dass du dich nicht verarschen lässt.

Logische Reaktion der Gegenseite wäre auf jeden Fall, dass sie deutlich höflicher werden. Entweder sie versuchen hilflos zu begründen, warum das mit der Kostendopplung dann doch erlaubt ist oder sie entschuldigen sich und fordern nur noch Inkassokosten ein. Da kann man dann überlegen.

Ggf. macht es Sinn (aus strategischer Sicht), die Kosten für ein sogenanntes Schreiben einfacher Art zu bezahlen, sobald der Schufa-Eintrag weg ist. Auf folgender Webseite findest du eine zugehörige Tabelle: http://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulassig-oder-nicht-/

Noch etwas zur Kostendopplung: Die findet statt, wenn zwei Rechtsdienstleister dieselbe Sache machen. Hier ist dieselbe Sache das außergerichtliche Vertreten des Gläubigers zum Eintreiben deiner Schulden. Wenn beispielsweise Inkasso A zuerst außergerichtlich vertritt und Inkasso B dann einen gerichtlichen Mahnbescheid stellt, sind das zwei verschiedene Tätigkeiten nach dem RVG und deswegen auch keine Kostendopplung mehr.

Rechtens ist nur eine Forderung, entweder Inkasso (wenn die Gebühren stimmen) oder Anwalt. Ziehe die Inkassoforderung ab und schreibe ihm gleichzeitig daß Du die Inkassoforderung nicht anerkennst.

Wenn die Rechnung noch offen war, als das Inkasso-Büro und der Anwalt eingeschaltet wurden, wirst du auch an der Kostenrechnung nicht vorbei kommen.

Durch deinen Zahlungsverzug hast du ja die Einschaltung notwendig gemacht.

Weder das Inkassobüro noch der Anwalt arbeiten kostenlos.

nicht durch den zahlungsverzug, ich wurde vermutlich auf einer falschen (alten) adresse vom Inkasso angeschrieben ... also ich habe bis dato nichts von dem Inkasso gehört ...

habe einen Negativen schufa eintrag "Paragraf bla bla bla, Adresse Nicht bekannt) ???

@hans

Nur (!) die ra Gebühren sind im verzugsfall zu zahlen. 

BGH Beschluss

@EXInkassoMA

Leider ist das Inkasso-Büro und der Anwalt häufig in Personalunion. Die versuchen das immer wieder . Das BGH-Urteil wird einfach ignoriert. Die meisten lassen sich trotzdem einschüchtern.

@EXInkassoMA

und was mache ich da ? in SCHUFA sind aber beide gebühren gelandet?

@ITanalyst

Über Verbraucherschutz eine Änderung versuchen.

Erzählen wir wieder Märchen? Was soll das? Du weißt als rechts-Experte, dass Kostendopplung aus Inkasso und Anwalt verboten ist.

Nur die Anwalts gebuehren sind zu zahlen

Nicht zusätzlich die Inkasso kosten

Grundsätzlich ,!

Brauchst Du Gerichtsurteile ? Dann bescheid sagen

mir sind die 270€ zuviel

Das ist rechtlich völlig unerheblich.

Wichtig ist vielmehr, ob die Forderung berechtigt ist.

Wenn es dafür keinen Rechtsgrund gibt sollte man unverzüglich widersprechen, ansonsten ist es zumindest ratsam die Hauptforderung zu begleichen.

hauptforderung ist ausgeglichen !!! 

widersprochen wurde bereits, Anwalt will den Widerspruch nicht anerkennen.... und nun ?