Hauptabsperrventil im Badezimmer: Gemeinschafts- oder Sondereigentum?

3 Antworten

Natürlich gemeinschaftliches Eigentum, so lese ich die Urteile.

Beispiel:


.....  (Wasser-)Versorgungsleitungen sind im räumlichen Bereich des
Gemeinschaftseigentums rechtlich nur einheitlich zu behandeln. Sie sind
der Bewirtschaftung und Versorgung des Gebäudes dienende Anlage auch
dann, wenn sie nur eine der Sondereigentumseinheiten versorgen. Die
einheitliche Qualifizierung als Anlage endet nicht an der Grenze der
Sondereigentumseinheit, sondern erst an der der ersten für den
Sondereigentümer zugänglichen Absperrmöglichkeit. (Rn. 19 bis 21)



Weitere Fundstelle: MDR 2013, 456 = NZM 2013, 272 = ZfIR 2013, 371 = Rpfleger 2013, 318 = DNotZ 2013, 522 = MittBayNot 2013, 304


Anmerkung:

Wenn denn der Schieber mir gehören würde, könnte ich ihn ja ausbauen (lassen).

In der Regel gehören Ventile innerhalb des Sondereigentums dem jeweiligen Sondereigentum an.

In den meisten Teilungserklärungen ist aber darüber hinaus festgelegt, dass seitens jedes Sondereigentümers ohnehin Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht innerhalb des Sondereigentums auch an gemeinschaftlichen Einrichtungen ab dem Abzweig der gemeinschaftlichen Leitungen an besteht.

Einfach mal in die TE schauen.

Die Dichtung des Ventils kostet ca. 1 Euro und das Austauschen derselbigen nimmt nur wenige Minuten in Anspruch. 

Lass' es einfach von einem Klempner (wegen der Wasserabsperrung im ganzen Haus) machen und "serviere" dann der Hausverwaltung die Rechnung. 

Ein undichter Haupthahn gehört sofort repariert, denn man weiß nie, wann er dringend gebraucht wird. 

Wem der "Hahn" gehört , weiß ich leider nicht, aber nach meiner Vermutung ist das eher die Hausgemeinschaft.