Hartz 4 auf Darlehensbasis aufgrund fristloser Kündigung?

6 Antworten

na, so war das ja gar nicht gemeint. 3.333 EUR im Monat, ja klar, das wär ja schön

Es ist so, dass eine Freundin von mir gleich den ersten Monat nach der Ausbildung innerhalb der Probezeit fristlos gekündigt wurde. Ich war heute mit ihr bei der ARGE dabei und die sagten schon, wenn die Kündigung tatsächlich selbst verschuldet wurde, dann die ganzen Leistungen (so lange halt bezahlt werden würde) zu späterem Zeitpunkt zurückgezahlt werden soll.

Das hört sich so absurd an. Man kann doch so schnell Ärger als Azubi haben und rausfliegen.

Wäre echt nett da noch ein paar Ansichten zu hören

VirtualSelf  10.10.2013, 23:05

Ich war heute mit ihr bei der ARGE dabei und die sagten schon, wenn die Kündigung tatsächlich selbst verschuldet wurde, dann die ganzen Leistungen (so lange halt bezahlt werden würde) zu späterem Zeitpunkt zurückgezahlt werden soll.

Das ist natürlich falsch, wenn es so gesagt wurde. Spätestens nach 3 Monaten wäre der Spuk vorbei.
Danach läuft Alg2 ganz normal als Beihilfe und ggf. aufstockend zu Alg1.

tomtom1182 
Fragesteller
 10.10.2013, 23:36
@VirtualSelf

also ab Monat 4 muss dann nix mehr zurückgezahlt werden, verstehe ich das richtig? Wäre ja voll fieß, man hätte dann ja verdammt viel Schulden gegenüber dem Staat

Da Du hier nach Moral fragst, fange ich damit mal an.

? Für 3 Monate weniger Geld zu erhalten ist ja noch eine nachvollziehbare Sanktion. Aber dann alles nach dem mein Hartz 4 Bezug enden würde wieder alles zurückzuzahlen ist ja unzumutbar. Was ist wenn man über 1 Jahr keine Arbeit findet? Da schuldet man ja dem Staat schon 10.000 EUR.

Warum sind nur 3 Monate weniger Geld eine "nachvollziehbare Sanktion"? Wenn Du der Gemeinschaft Kosten verursachst, dann musst Du die nicht ersetzen? Die Regelung des § 34 SGB II ist ein Schadenersatz. Gedacht für Menschen, die der Gemeinschaft der Steuerzahler Kosten aufbürden.

Wie würdest DU es sehen, wenn Dir jemand Dein Haus, Dein Auto oder sonstwas zerstört und dann zur Frage des Schadenersatzes es vom Verursacher hiesse: "Für drei Monate etwas zahlen, das ist ok. Aber man kann doch nicht verlangen, dass ich alles ersetze?".

Je nachdem, aus welcher Perspektive man Recht sieht, erscheint es plötzlich ganz anders oder?

Da sind also noch mehr als 10.000 Euro denkbar. Wenn Du 20 Jahre keine Arbeit fändest und eine ganze Famulie mit ALG II ernährtest, wäre dann auch weit mehr als eine Viertelmillion denkbar, die Du als Schulden auftürmtest. Zinsen und Zinseszinsen kämen dazu.

Das Jobcenter würde Dir dann jeweils alle Leistung als Darlehen gewähren und von der Leistung immer 30 Prozent abziehen, die zur Tilgung einbehalten würden. Also ohne Ende nur 70 Prozent des Regelbedarfs für Dich. Der Rest des Betrages, den Du ausgezahlt bekämst, wanderte auf Dein Schuldenkonto...

Wenn Du dann nochmal Arbeit bekämst, würde die sicher richtig Spass machen.

Und nun die gute Nachricht: obwohl die Jobcenter es hin und wieder versuchen, durchzusetzen, hat das massgebliche Bundessozialgericht sich festgelegt, dass es diesen Paragraphen wohl nicht angewendet haben will. Bisher ist mir kein Fall bekannt, in dem diese Forderung dort oben bestätigt worden wäre.

Da Du nichts zu den Gründen der Kündigung sagst, kann niemand hier beurteilen, wie Erfolg versprechend die Ersatz-Forderung wäre. Und auch nicht, was Du in dieser Anhörung sagen solltest.

Der Brief kam von der Agentur für Arbeit,die ist für das ALG - 1 zuständig !!! Das ist eine Versicherungsleistung,die man bekommt,wenn man aus seinem Erwerbseinkommen Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat und innerhalb von 2 Jahren mindestens 12 Monate Beschäftigt war. Dann hätte man einen Anspruch auf 12 Monate ALG - 1. Da aber eine Eigenkündigung / Kündigung durch Eigenverschuldung vorliegt,werden die Leistungen für 12 Wochen gesperrt,in Härtefällen können diese auf 6 Wochen verkürzt werden. Danach bekommt man sein ALG - 1 ganz normal weiter gezahlt.

Um in so einem Fall nicht ganz ohne etwas dazustehen,besteht die Möglichkeit beim Jobcenter ALG - 2 zu Beantragen. Diese Leistungen sind eine staatliche Hilfe für den Lebensunterhalt von Hilfebedürftigen,diese würden dann um 30 % Sanktioniert,also gekürzt. Einem Alleinstehenden würde ein Regelsatz von 382 € + die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zustehen und davon würde dann etwas gekürzt. Diese Leistungen würde man für diese 3 Monate bekommen,danach bekommt man ja ALG - 1 weiter. Dann wird geprüft,ob man das ALG - 2,welches man als Überbrückung bekommen hat,an das Jobcenter zurück zahlen muss,das kann dann auch in Raten erfolgen.

Zurückerstattet werden muss sämtliches ALG II ("Hartz IV"), das in ursächlichem Zusammenhang mit dem Fehlverhalten ("sozialwidrigem Verhalten" - hier: die Eigen-Kündigung) steht!

Dazu die Hinweise der Agentur für Arbeit: "Keine Begrenzung" (Randziffer 34.17, PDF-Seite 9):

5) Der Ersatzanspruch ist grundsätzlich weder der Höhe nach noch zeitlich begrenzt. Er besteht jedoch nur in der Höhe und für die Zei-ten, für die Leistungen auf Grund des sozialwidrigen Verhaltens erbracht wurden (siehe Rz. 34.7).

Wichtig ist aber die Anhörung davor, da beim ALG II bezüglich SGB II § 34 nicht so strenge Kriterien gelten für sozialwidriges Verhalten wie beim Versicherungsfall ALG I und der Sperrzeit.

Die wichtigsten Hinweise der BA habe ich mal in den Anhang gesteckt.

Gruß aus Berlin, Gerd

Nicht jedes verwerfliche Verhalten ist als sozialwidrig i. S. d. § 34 einzustufen. Ein Ersatzanspruch besteht nur dann, wenn das Ver-halten in seiner Handlungstendenz auf die Herbeiführung von Be-dürftigkeit bzw. den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder –möglichkeit gerichtet ist.

(7) Die Ersatzpflicht tritt nur ein, wenn der Verursacherin oder dem Verursacher für ihr bzw. sein sozialwidriges Verhalten kein objektiv wichtiger Grund zur Seite gestanden hat.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Verursacherin oder dem Verursacher ein anderes Verhalten nicht zuzumuten war (z. B. Ar-beitsplatzaufgabe aus gesundheitlichen Gründen).

Die Beweislast für das Vorliegen des negativen Tatbestandsmerk-mals „kein wichtiger Grund“ liegt in der Regel beim JC; d. h., von Amts wegen müssen Tatsachen ermittelt werden, die das Vorliegen eines wichtigen Grundes ausschließen (s. § 20 SGB X – Untersu-chungsgrundsatz). Liegen die Umstände für die Beurteilung des wichtigen Grundes ausschließlich in der Privatsphäre oder dem Ve-rantwortungsbereich der handelnden Person, liegt die Beweislast bei ihr.

Es steht doch da " Es ist zu prüfen..."

Da du deine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hast, wäre eine Sperrzeit ja keine Sanktion, wenn du dann von anderer Seite die Leistung erhieltest.