Erstattungsansprüche Jobcenter bei nachträglicher Rentenbewilligung?
Ich habe rückwirkend ab 2010 Rente bewilligt bekommen, und war von 2010 bis 2011 beim Jobcenter gemeldet aufgrund der Grundsicherung, man schickte mich dann aufgrund meiner durch Krankheit verursachter Arbeitsunfähigkeit zum Sozialamt von dem ich bis Anfang diesen Jahres dann meine Grundsicherung bekam, von dort schickte man mich weiter zur Deutschen Rentenversicherung, Rente wurde rückwirkend bewilligt ab 2010. Die
Da die Rente rückwirkend bewilligt wurde, stellten sämtliche Leistungsträger (Jobcenter, Landkreis, AOK) ihre Erstattungsansprüche gegenüber der RV. Der Landkreis(Soziamt) und die Krankenkasse haben ihre Erstattungen rückwirkend erhalten. Nach Schreiben der RV wurde aber das Jobcenter bei den Erstattungen unberücksichtigt, auf meine Nachfrage bei der RV warum das so sei, sagte man mir dass ein neues Gesetz in Kraft getreten ist wodurch das Jobcenter unberücksichtigt bleiben müsse, genaueres konnte man mir auch nicht sagen. Die Differenz also von dem Zeitpunkt aus ausgehend hat die RV mir dann auf mein Konto ausbezahlt.
Das Jobcenter macht ihre Erstattungsansprüche weiterhin gegenüber der RV geltend. Kann das Jobcenter die Erstattungsansprüche auch gegenüber dem leistungsempfänger geltend machen??
Hier: (http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-erstattungsansprueche-des-jobcenters-769.php) Zu Erstattungsansprüchen des Jobcenters an andere Leistungsträger (§§ 102 ff SGB X) wird es regelmäßig nur dann kommen, wenn das Jobcenter rückwirkend unzuständig geworden und der Anspruch auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) dadurch rückwirkend entfallen ist. Sofern der zuständige Leistungsträger schon an den Antragsteller gezahlt hat, ist ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X ausgeschlossen. Ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X schließt aufgrund § 107 SGB X eine Aufhebung und Erstattung nach §§ 45, 48 und 50 SGB X gegenüber dem Leistungsempfänger aus. Sofern also ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X geltend gemacht wird, dürfen keine Aufhebungs- und Erstattungsbescheide nach §§ 45, 48 und 50 SGB X erlassen werden. Diese wären vielmehr automatisch rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) steht dem Leistungsträger, der vorläufig oder zu Unrecht geleistet hat, auch kein Wahlrecht zwischen einer Aufhebung nach §§ 45 bzw. 48 SGB X oder der Geltendmachung eines Erstattungsanspruches nach §§ 102 ff SGB X zu. Ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X geht aufgrund § 107 SGB X generell vor. D.h. das Jobcenter kann nur vom zur Leistung verpflichteten Leistungsträger die Erstattung der dann zu Unrecht erbrachten Leistung verlangen, nicht jedoch vom Leistungsempfänger.
6 Antworten

Hallo Teddy183,
Sie schreiben:
Erstattungsansprüche Jobcenter bei nachträglicher Rentenbewilligung?<
Antwort:
Wenn Sie von der DRV eine Erwerbsminderungsrente erhalten, auch Rückwirkend, findet zwischen der DRV und den anderen Sozialversicherungsträgern in der Regel eine interne Verrechnung statt und die DRV zahlt die Differenzen entweder aus oder behält diese ein.
Das ist wie gesagt die Regel!
Doch der Teufel ist ein Eichhörnchen und viele Rentenbescheide sind nicht zu 100 % korrekt, zumal wie in Ihrem Fall verschiedene Köche in Ihrer Suppe herumrühren bzw. bereits herumgerührt haben!
Um hier Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen sollten Sie deshalb immer einen versierten und kompenten Rechtsbeistand hinzuziehen!
Z.Beispiel den VDK oder einen anderen Sozialverband, wei z.B. Gewerkschaft!
Alleine können Sie dies in der Regel nicht nachvollziehen!
Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad

Mit der Diakonie zusammen bin ich auf der Suche nach einem Fachanwalt. Das Thema ist äußerst komplex<
Antwort:
Ja, da Sie haben vollkommen Recht!
Gehen Sie auf Nummer sicher!
Das Thema ist in der Tat sehr, sehr komplex!
Bitte halten Sie auf dem Laufenden, was bei dieser Sache am Ende herauskommt!
Der Mensch lernt ja bekanntlich niemals aus!
Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad

Aktueller Stand ist, dass ich den von der DRV rückwirkend ausgezahlten Betrag behalten darf. Die Sache hatte sich fast von allein aufgeklärt und es musste auch kein Anwalt hinzugezogen werden, die Diakonie hatte mich unterstützt.
Das Jobcenter darf rückwirkend laut Gesetzgeber keine Ansprüche auf bereits gezahlte Leistungen erheben, da dies schon im Antrag steht.
Ich bin aber froh kurze Zeit später wieder einen neuen Bildungsweg einschlagen zu können, in der öffentlichen Verwaltung.

Bevor die Rentenversicherung eine Nachzahlung überweist, wird erst abgeklärt, ob andere soziale Träger in Vorleistung getreten sind. Das Geld bekommst du dann gar nicht erst.
Wenn du HÖHERE Beträge erhalten hast, brauchst du diese allerdings nicht zu erstatten.

Habe für die Zeit in der ich beim Jobcenter gemeldet war für jeden Monat von RV komplett überwiesen bekommen

Wenn du irrtümlich Rente ZUSÄTZLICH zum AlG 2 bekommen hast, ist ja eine Leistung unrechtmäßig kassiert worden. Die wirst du erstatten müssen.
In der Praxis wird das so geregelt, dass du deine zukünftige Rente entsprechend gekürzt bekommst, bist die Differenz ausgeglichen ist.

Du solltest den Erstattungsanspruch des JC torpedieren. Da läuft vieles falsch, die Software taucht nix.
Also Widerspruch einlegen.
Zwar bekommst Du keine zusätzlichen Zahlungen, Du blokierst aber die Ausgleichzahlungen zwischen RV und JC .
Das hat den Vorteil, dass JC und Gerichte vernümpftige praktikable Regelungen schaffen müssen, wenn sie nicht abgewickeln werden wollen.

Wenn du für diesen Zeitraum auch Leistungen vom Jobcenter bezogen hast und ein Erstattungsanspruch begründet ist,die RV - aber diese dem Jobcenter nicht überwiesen hat,sondern dir,musst du diesen jetzt begleichen !!!

Der Text ist eindeutig, das Jobcenter "kann" seine erbrachte Leistung, wenn diese an dich schon überwiesen (ausgezahlt) wurde, "nur" gegenüber der Rentenversicherung versuchen geltend zu machen, aber nicht Dir gegenüber.
Such die VDK auf, ein Anwalt wird Dir das gleiche sagen wie ich, allerdings nur gegen eine Gebühr (7/10) der Forderungssumme, des Jobcenter.
Spar Dir das Geld, und gib der VDK lieber ne Spende. ;-))
Danke für die kompetente Antwort.
Mit der Diakonie zusammen bin ich auf der Suche nach einem Fachanwalt.
Das Thema ist äußerst komplex, da man mich von der RV schon ausbezahlt hat, bzw rückwirkend ausbezahlt hat und mit dem Jobcenter nichts verrechnet wurde.