Bafög Bescheid/Bestätigung?

3 Antworten

In der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) bezieht eine Person Bafög - bzw.hatte ab 01.09.2016 Anspruch darauf und da das Jobcenter für diese Person weiterhin ALG - 2 gezahlt hat,weil der Antrag noch nicht bearbeitet war,ist das Jobcenter hier in Vorleistung gegangen !

Nun hat das Jobcenter einen Antrag auf Erstattung dieser Vorleistung gestellt,das sind dann diese 482,99 €.

Da der Bafög - Anspruch vom 01.09. 2016 - 30.11.2016 schon bestand,also für 3 volle Monate und ich da etwas von 161 € lese,werden diese 161 € das monatlich anzurechnende Bafög - sein,denn das ergibt mal 3 Monate genommen ca. 483 €.

Denn das Bafög - wird nicht voll auf den Bedarf angerechnet,man hat da 20 % Freibetrag,dieser berechnet sich nicht vom tatsächlichen Bafög - sondern vom möglichen Bafög - Höchstsatz.

bafög wird zurückgefordert für die zeit in der du alg2 bekommst. der betragder zurückgefordert wird, sind 482,99 euro. wenn du die summe der gesamtsummen nicht verstehst, musst du deinen sb fragen. es wird von der person zurückgefordert, welches bafög bewilligt bekommen hat.

blajidinahuj30 
Fragesteller
 29.11.2016, 23:16

bei einer schulischen ausbildung wird kein bafög zurückgefordert

scharrvogel  29.11.2016, 23:32
@blajidinahuj30

doch auch bei einer schulischen ausbildung fordert das jc den überzahlten betrag zurück. du hast mich missverstanden.

Du lebst in einer Bedarfsgemeinschaft, die monatlich Betrag X erhält?

blajidinahuj30 
Fragesteller
 28.11.2016, 22:33

ja

wilees  28.11.2016, 22:42
@blajidinahuj30

Bedeutet unter dem Strich für die Bedarfsgemeinschaft - ihr erhaltet von 2 Stellen Geld -JC + Bafögamt. Aber Ihr habt vermutlich genausoviel wie vor Beantragung von Bafög oder nur sehr geringfügig mehr.

blajidinahuj30 
Fragesteller
 28.11.2016, 22:53
@wilees

Ist es auszulesen wie viel es denn sein wird?

wilees  28.11.2016, 22:55
@blajidinahuj30

"Nachvollziehbar" wird es wohl erst, wenn Ihr einen neuen Bescheid des JC erhaltet.

scharrvogel  28.11.2016, 23:27
@wilees

falsch. der baföganspruch wird runtergerechnet vom bedarf der person die bafög bezieht und nicht vom bedarf der bedarfsgemeinschaft.