Hallo, gehört ein Festgeldkonto zum verwertbaren Vermögen im Sinne des SGB? Bzw. Darf dieses Festgeld in Höhe von zb 100.000€ für Heimkosten verwendet werden?

3 Antworten

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Soweit ich weiß dürfen die auch die Angehörigen bis aufs letzte Hemd ausziehen. Erst wenn es nirgendwo etwas mehr zu holen ist übernimmt das Sozialamt. Und selbst da kassieren Pflegeheime noch nach dem Tode, nach der Beisetzung einer Person ab.

Finnja530 
Fragesteller
 17.10.2020, 03:37

Hi, dann wird das Sozialamt wohl das Festgeldkonto meines Opas, der 11 Jahre lang im Heim war, mit großer Sicherheit für die heimkosten verwertet haben, oder?

danke dir!

McBean  17.10.2020, 03:50
@Finnja530

Vom Leben bleibt nichts über. Du kannst mal nachfragen. Auskunft muß den möglichen Erben ja gegeben werden. Das gesamte Vermögen geht für die Heimkosten drauf. Alles was man besitzt. Meine Tante mußte 3 Monate für für ein Heim zahlen aus dem sie ausgezogen. Inklusiver medizinischer Versorgung im Heim in dem sie nicht mehr lebte. 6000 Euro für ein Zweibettzimmer von ca 30 m². Sie fragte warum und man teilte ihr mit, daß sie 3 Monate vorher kündigen müßte. Auf die weitere Frage wer dann zahlt, wenn sie verstorben oder ob sie dann auch vorher kündigen muß, wurde ihr erklärt: Dann zahlen die Erben. Und wenn die kein Geld haben? Dann zahlt das Sozialamt.

Finnja530 
Fragesteller
 17.10.2020, 04:05
@McBean

das tut mir sehr leid für deine Tante.
diese immensen Kosten sind für die wenigsten wirklich tragbar...selbst wenn man normal vorsorgt reicht es am Ende doch nicht.

FordPrefect  17.10.2020, 08:34

Das ist nicht richtig. Tatsächlich werden die Angehörigen erst dann herangezogen, wenn deren Vermögen über dem Schonvermögen liegt - und dieses liegt in diesem Fall bei € 100.000.--.

Finnja530 
Fragesteller
 17.10.2020, 09:46
@FordPrefect

Wir sind als Angehörige zwar überprüft worden, haben aber nicht zahlen müssen. Mir geht es eigentlich nur darum, ob man als Pflegefall sein komplettes Vermögen, also auch sog. festgeldkonten für die heimkosten verwerten muss...

Das gesamte Vermögen des Betroffenen wird zur Deckung herangezogen, auch rückwirkende Schenkungen sind einzubeziehen.

Finnja530 
Fragesteller
 17.10.2020, 09:47

danke dir für die Antwort