Hallo, ich als Beamter bei einer Krankenkasse weiß von einem Sozialversicherungsbetrug in großem Unfang, was mach ich ?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Du steckst in einem Dilemma. 

Entweder machst du es wie die drei Affen. Nichts sehen, hören, sagen.

Oder du zeigst deine eigene Familie an. Und kommst dann aber auch mit den Konsequenzen klar!

Sei bitte nicht päpstlicher als der Papst. Überzogene Moral bringt niemanden weiter! 

Sprich mit einer vertrauensvollen Person vom Fach, die nicht involviert ist, anonymisiert darüber.

Dann entscheide dich und positioniere klar und deutlich. 

Du wirst für dich die richtige Entscheidung treffen. 

Frohe Ostern! 

@ Bahlito

Sorry, aber deine Frage bringt nicht viel Sinn, weil du die Entscheidung wie du handeln sollst, selber treffen musst.

Wenn jeder Beamte vorher andere Menschen fragen würde, wie er entscheiden muss, dann hat er den falschen Beruf.

Egal für was für einen Weg du dich entscheidest, es melden oder mit dem Wissen dass du eine Straftat deckst, mit den Folgen musst du selber klarkommen. Die kann dir leider auch keiner abnehmen.

Bahlito 
Fragesteller
 16.04.2017, 11:55

ich weiß das,danke trotzdem

Ich finde es ist gleichgültig ob der Fragesteller nun Beamter ist oder nicht. Der Fragesteller hat Kenntnis von einem Betrug, den Familienmitglieder ausführen wollen. Wird der Betrug in die Tat umgesetzt, schädigt das zum einen die Allgemeinheit (in Form von höheren Beiträgen für die Krankenkasse) und zum andern ja wohl andere Familienmitglieder, die nicht am Betrug beteiligt sind.

Andererseits muß man natürlich das familiäre Beziehungsgeflecht berücksichtigen.

Ein moralisches Dilemma also.

Grundsätzlich finde ich ja, man sollte immer erst mal versuchen Probleme direkt zu klären, bevor man irgendwelche staatlichen Instanzen einschaltet. Daher würde ich in diesem Fall die Familienmitglieder darauf ansprechen, und ihnen sagen daß Du den geplanten Betrug nicht richtig findest, und das Du das anzeigen wirts, wenn die das durchführen. Dann ist es deren Entscheidung, ob die das trotzdem durchziehen.

Evtl. könntest Du ja auch die Familienmitglieder die nicht am Betrug beteiligt sind mit einbeziehen. Denn die werden ja auch nicht begeistert sein.

Bahlito 
Fragesteller
 16.04.2017, 11:44

Es handelt sich hier um Vater,Mutter Schwester und Schwager. Ich bin die Fünfte und letzte die davon weiß. Der Schwager hat auch noch große Schulden, hat sich die Vollmacht für alle möglichen Sachen geben lassen,Patientenverf,Betreuungsverf, und so weiter.

da biste nicht der Einzige der von Betrügen weiß. Fast täglich werden solche Sachen bekannt oder auch nicht. Wenn du es als Pflicht als beamter siehst dann melde das entsprechend

Bahlito 
Fragesteller
 16.04.2017, 11:32

ich kann doch die eigene Familie nicht anzeigen

newcomer  16.04.2017, 11:34
@Bahlito

was steht auf Mitwisserschaft einer Straftat ?
Wenn du Glück hast kannste Familien§§ gegenhalten sprich brauchst bei eigener Familie keine Aussage treffen um sie zu belasten

MadamePompardur  16.04.2017, 11:35
@Bahlito

Kannst du schon, willst du aber anscheinend nicht. 

Nach dem Motto: 

Blut ist dicker als Wasser.

newcomer  16.04.2017, 11:40
@Bahlito

https://dejure.org/gesetze/StGB/258.html

§ 258
Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil
vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer
rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die
Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme
ganz oder zum Teil vereitelt.

newcomer  16.04.2017, 11:43
@newcomer

https://dejure.org/gesetze/StPO/52.html

§ 52
Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1. der Verlobte des

Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen

eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;

2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;

2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

3. wer mit dem

Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der

Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad

verschwägert ist oder war

Handel als Beamter oder sieh als Familienmitglied weg.