Sozialvers., wenn Berufstätige/r ->> Ferienjob ->> Schule?
Hallo zusammen,
nach meiner dualen Berufsausbildung im Januar bin ich zur Angestellten übernommen worden. Also bin ich aktuell über den Arbeitgeber versichert.
Nun kündige ich zum 30. Juni.
Dann gehe ich vom 01. bis 28. Juli einer Ferienbeschäftigung mit 2500€ brutto nach.
Ab dem 1. August besuche ich eine Berufsoberschule und werde ab da Mitglied in der Familienversicherung eines Elternteils sein.
Bin ich während der Ferienbeschäftigung sozialversicherungspflichtig, auch wenn doch schon zum 1. Juli in die Familienversicherung wechseln würde?
bzw. welcher Grund ist hier relevant? Dass ich vor dem Ferienjob bereits sowieso ein Berufstätiger war oder dass die Höhe des Gehalts allgemein schon eine bestimmte Grenze überschreitet?
Verwirrt war ich zudem, weil es heißt, dass wenn man einer kurzfristigen Beschäftigung nachgeht und danach direkt Schule/Uni besucht (in meinem Fall ja die Berufsoberschule), dass man dann als nicht berufsmäßig gilt und dadurch nicht versicherungspflichtig ist.
Ich entschuldige mich schon im Voraus, falls ich da etwas missverstanden haben sollte oder das Ganze zu umfangreich ist.
Liebe Grüße
4 Antworten
Hi duSammlerin,
entscheidend über deine evtl. kurzfristige Beschäftigung ist, ob die Tätigkeit "berufsmäßig" ausgeübt wird; laut der minijob-zentrale.de muß dein Arbeitgeber dies vorher abklären: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/02_kurzfristige_gewerbliche_minijobs/03_berufsmaessige_beschaeftigung/node.html
wie z.B.: Wichtig zu wissen
Berufsmäßigkeit heißt: Die Beschäftigung ist für Ihre Aushilfe nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung, sondern sie sichert damit ihren Lebensunterhalt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Aushilfe als erwerbstätige Person gilt.Berufsmäßigkeit durch Erwerbsverhalten oder Personenstatus
Sie können am Erwerbsverhalten oder am Personenstatus erkennen, ob Ihre Aushilfe berufsmäßig beschäftigt ist.
- Erwerbsverhalten:
- Hat Ihre Aushilfe im laufenden Kalenderjahr bereits Vorbeschäftigungszeiten mit einem Verdienst von mehr als 450 Euro, müssen Sie diese berücksichtigen. Kommt die Aushilfe zusammen mit ihrer aktuellen Beschäftigung damit insgesamt über drei Monate bzw. 70 Arbeitstage, handelt es sich nicht mehr um eine gelegentliche, sondern um eine berufsmäßige Beschäftigung – und damit um keinen kurzfristigen Minijob.
- Personenstatus:
- Manche Personengruppen sind durch ihren Status automatisch berufsmäßig beschäftigt. Damit ist ein kurzfristiger Minijob ausgeschlossen.
- Beispiel: Ein Beschäftigungsloser ist bei der Agentur für Arbeit — für mehr als
- eine kurzfristige Beschäftigung — arbeitsuchend gemeldet. Zeitgleich übt er einen
- kurzfristigen Job aus, in dem er monatlich mehr als 450 Euro verdient. Als Beschäftigungsloser ist sein Einkommen aus dieser Tätigkeit für die Sicherung seines Lebensunterhalts entscheidend und er gilt als berufsmäßig beschäftigt.
Mit der „Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit“ können Sie den Status Ihres Arbeitnehmers schnell ermitteln.
Gruß siola55
Hi nochmals duSammlerin,
kannst ja schon mal vorab austüfteln anhand der Tabelle, wie dich dein Arbeitgeber des "Minijobs" als evtl. kurzfristige Beschäftigung wohl einstufen wird wg. berufsmäßiger Ausübung deiner "Ferientätigkeit":
Viel Erfolg damit... ;-)
Hallo,
Beschäftigungen, die auf höchstens 3 Monate befristet sind, sind kurzfristig, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden (§ 8 SGB IV). Da bis zum 30.6. eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde, ist diese Beschäftigung im Juli ebenfalls berufsmäßig und somit krankenversicherungspflichtig (Geringfügigkeits-Richtlinien). Die kostenlose Familienversicherung ist daher bis zum 28.7. ausgeschlossen.
Am besten bei der jetzigen Krankenkasse die genauen Daten der Aushilfsbeschäftigung durchgeben. Ab 29.7. sollen die Eltern einen Antrag auf die kostenlose Familienversicherung stellen (wenn zu diesem Zeitpunkt noch unter 23 Jahre).
Gruß
RHW
Voraussetzung für die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, daß kein Gesamteinkommen erzielt wird, welches regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (201: 445 €) überschreitet.
Dein Verdienst überschreitet zwar die 445 € aber eine kurzfristige Beschäftigung (und auch ein Minijob) fällt nicht unter den Begriff "regelmäßiges Einkommen" im Sinne der Vorschriften.
Der Antrag sollte entsprechend gestellt werden, sofern Du nicht älter als 23 Jahre bist.
"kurzfristigen Beschäftigung nachgeht und danach direkt Schule/Uni besucht "
Die kurzfristige Beschäftigung darf nicht hauptberuflich ausgeübt werden (z. B. einzige Einnahme zum Lebensunterhalt) - Ausnahme Student oder Schüler
Wenn man als Schulabgänger erst arbeitet und dann eine Berufsausbildung macht, dann wäre das hauptberuflich und damit keine sv-freie kurzfristige Beschäftigung.
Wenn man aber anschließend studiert, dann ist Student der Hauptberuf - und damit wäre es SV-frei.
Ob das auch in Deiner speziellen Konstellation in der Übergangszeit zu einem erneuten Schulbesuch anzuwenden ist, sollte mit der KK abgeklärt werden...
Ich tendiere dazu, daß das gleich zu behandeln ist.