Haftungsansprüche an Architekt/Bauleiter

5 Antworten

Wenn Du wirklich einen Vertrag mit einem Bauträger hattest, gilt folgendes: "Da der einzige Vertragspartner des Kunden der Bauträger ist, ist eine direkte Abstimmung mit Handwerkern und Firmen nicht erforderlich und andererseits auch nur mit Zustimmung und Mitwirkung des Bauträgers möglich. Der Bauträger ist gegenüber dem Erwerber für eine einwandfreie Ausführung verantwortlich und muss dafür sorgen, dass alle Mängel beseitigt werden, die während der Bauzeit oder innerhalb der darauf folgenden Gewährleistungszeit auftreten." (Wiki)

Dann war der Architekt nicht von Dir gebunden, sondern vom Bauträger, der den A. gebunden hatte. Jemanden verklagen, der mit dir keinen Vertrag hatte, bringt nichts. Eindeutiger wäre es, wenn du ein Architektenhaus hättest, wo der A. alle Phasen betreut und von Dir bezahlt wurde. dann kannst du ihn, wenn Baumängel von ihm übersehen wurden, verklagen. Aber nur innerhalb 5 Jahren. Die 30-Jahre-Regelung gilt für vorsätzliche und außergewöhnliche Mängel.

blade226 
Fragesteller
 03.10.2012, 08:58

Wir haben einen Passus im Vertrag, welcher besagt, dass beim Ausscheiden des Vertragspartners automatisch die ausführenden Firmen alle Rechten und Pflichten übernehmen. Die Frage ist nun, ob der Architekt als Firma gewertet werden kann. Wie gesagt, die Versicherung hatte schonmal Angebote unterbreitet. Aber halt plötzlich zurückgezogen. Und da war der Bauträger noch nicht offiziell Pleite, wo diese Angebote kamen

Arkesilaos  03.10.2012, 09:30
@blade226

Du schreibst die 5 Jahre sind um. Nur ein Titel vom Gericht würde diese hemmen. Jetzt müsstest du Gutachten beibringen, um die 30-jährige Haftungsansprüche geltend zu machen. Davon rate ich Dir ab. Du wirfst den Gutachtern und dem Gericht das Geld hinterher und selbst wenn du gewinnst deckt es Kosten und Nerven nicht.

Ich kann mir schon denken, was das für eine Versicherung ist :-). Wenn die Architektenhaftpflichtversicherung aus 3 Buchstaben besteht, dann kann ich dir sagen, du beißt dir an denen die Zähne aus. Die leisten fast nie. Hat mir mein Anwalt auch mal gesagt. Notfalls müßte dann der Architekt direkt leisten. Es muss nur auf die Verjährung geachtet werden!

Seehausen  02.10.2012, 13:38

Der Bauherr hat mit der Versicherung des Architekten nichts zu tun. Sie tritt erst ein (oder auch nicht), wenn dem Architekten ein Planungs- oder Überwachungsfehler nachgewiesen wird und dieser den Schaden hat. Also Architekt verklagen (wenn sinnvoll) und sich nicht um dessen Versicherung kümmern!

blade226 
Fragesteller
 03.10.2012, 09:00

Mit den 3 Buchstaben hast du recht. Der Architekt verweist aber immer direkt an seine Versicherung. Eine Klage kann ich mir aber leider nicht leisten

Seehausen  03.10.2012, 10:09
@blade226

Wenn Du den Architekten nicht selbst beauftragt hast, sondern der Bauträger, hast Du sowieso weder mit dem Architekten und erst recht nichtz mit dessen Versicherung etwas zu tun. Gegner ist für Dich allein der Bauträger, mit dem Du einen Vertrag abgeschlossen hast. Im Streitfall geht es dann nur um die Interpretation dieses Vertrages, d.h. ob das Gebäude diesem Vertrag entspricht, d.h. ob die vereinbarte Leistung mängelfrei erbracht wurde.

Derartige Prozesse sind nur von engagierten Fachanwälten zu führen; als Laie hast Du jetzt schon verloren.

pharao1961  04.10.2012, 08:57
@blade226

@blade226: Wenn der Bauträger nicht mehr zu greifen ist, dann würde ich den Architekt als Erfüllungsgehilfen ansehen. Aber wie soll es ohne Klage gehen? Prozesskostenhilfe als Eigenheimbesitzer scheidet wohl aus. Totsicher kommen noch Gutachterkosten hinzu. Ich will dich nicht entmutigen, aber ich kenne einen Fall der hat sich 11 Jahre lang über mehrere Instanzen hingezogen. Da mußt du selbst abwägen, was "preiswerter" ist; auf den Mängeln sitzen zu bleiben (wurden diese bereits von einem Fachmann beziffert?) oder das Prozessrisiko zu tragen...

Einen mangelfreien Bau gibt es faktisch nicht. Allerdings ist die gütliche Regulierung/Behebung eigentlich der Normalfall (für sowas gibt es ja Abnahmeprotokolle). In eurem Fall ist aber zunächst zu prüfen, wer welche Arbeiten bzw. Dienstleistungen überhaupt beauftragt hat, bzw. was ursprünglich vertraglich fixiert wurde. Solange kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, wird sich die Versicherung des Architekten hüten, irgendwelche Zusagen zu treffen, zumal die Insolvenz des Bauträgers die Haftungsfrage ohnehin zusätzlich verkompliziert. Ihr werdet nicht umhin kommen, eine separate Klage gegen die Versicherung des Architekten (oder diesen direkt) einzureichen, wenn diese sich auf den Standpunkt stellt, dass schadensrechtlich der Bauträger primär heranzuziehen wäre. Aber: Das Klagerisiko liegt bei Euch - und eine Verletzung der Bauaufsichtspflicht ist oft sehr schwer bis gar nicht nachzuweisen. Ohne auf Baurecht spezialisierten Anwalt ist hier jedes weitere Vorgehen hoffnungslos.

blade226 
Fragesteller
 03.10.2012, 08:55

Bezüglich des Abnahmeprotokolls kann ich sagen, dass wir nur ein Teilabnahmeprotokoll haben. Die meisten Mängel sind auch erst später aufgetaucht. Also warte ich mal, was das Gericht zur Insolvenz sagt

Wenn die Versicherung des Architekzen ablehnt heißt das noch lange nicht, dass der Architekt bzw. Bauleiter nicht haftet.

Ein Archiktekt haftet wegen Planungsfehlern 30 Jahre, ein Bauleiter wegen Überwachungsfehler kürzer in Abhängigkeit vom Vertrag und der Schwere des Überwachungsfehlers. Dabei kommt es aber auf den Beginn der Haftung an.

Ob entsprechernde Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können kann nur ein Fachanwalt nach Durchsicht der Verträge und der Bauabwicklung einschätzen.

blade226 
Fragesteller
 03.10.2012, 08:59

Den Gang zum Anwalt möchte ich vermeiden, da ich aufgrund der Baupannen tierisch pleite bin. Es ist noch viel mehr schiefgegangen als nur die Mängel

Seehausen  03.10.2012, 10:02
@blade226

Ohne Fachanwalt hast Du bei Baustreitigkeiten schon völlig verloren. Sowas kann man nicht allein durchziehen

Wenn Du den Architekten nicht selbst beauftragt hast, sondern der Bauträger, hast Du sowieso weder mit dem Architekten und erst recht nichtz mit dessen Versicherung etwas zu tun. Gegner ist für Dich allein der Bauträger, mit dem Du einen Vertrag abgeschlossen hast. Im Streitfall geht es dann nur um die Interpretation dieses Vertrages, d.h. ob das Gebäude diesem Vertrag entspricht, d.h. ob die vereinbarte Leistung mängelfrei erbracht wurde.

Derartige Prozesse sind nur von engagierten Fachanwälten zu führen; als Laie hast Du jetzt schon verloren.