Anspruch auf Betreuungsunterhalt trotz gemeinsamen Haushalt?

4 Antworten

Wenn ihr "getrennt wirtschaftet", also nicht als Paar zusammen lebt sondern als "WG" ...., so bist du den Kindern unterhaltspflichtig - und darüber hinaus auch der Kindsmutter bis zum dritten Geburtstag des jüngsten Kindes, vorausgesetzt, du bist entsprechend "leistungsfähig".

Bei einer gemeinsamen Haushaltsführung aber (da spielen gemeinsame oder getrennte Betten allein keine Rolle...), würdet ihr beide sowohl Natural- als auch Barunterhalt für die gemeinsamen Kinder leisten - die Frau könnte dann keinen Barunterhalt für die Kinder von dir einfordern...

Ich spreche aus eigener Erfahrung,allerdings war ich verheiratet und außer getrennte Betten haben wir auch getrennt gegessen,aber das ich verheiratet war spielt hier keine Rolle,habe Unterhalt für die Kinder und für sie zahlen müssen !

Hallo,

wenn ihr in einem Haushalt wohnt und Tisch und Bett nicht getrennt sind, dann hat Sie keinen gesonderten Anspruch auf Barunterhalt.

Quelle: https://www.scheidung.de/unter-welchen-voraussetzungen-hat-ein-kind-anspruch-auf-unterhalt.html

Solange die Kinder mit beiden Eltern zusammenleben, wird der Kindesunterhalt weder gesondert ausgerechnet noch gezahlt. Die Kinder werden von beiden Eltern finanziert und beide Eltern kümmern sich persönlich um die Kinder.

Oops, gute Frage. Irgendwie ist das wohl vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Ich denke, da wirst Du wirklich professionellen Rat ein holen müssen. Und professioell heißt dabei halt auch, dass es was kostet. Vielleicht gibt es von der Gemeinde da eine Anlaufstelle (Sozialamt ...)