Gullydeckel kaputt gefahren-Wer haftet?

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Wenn jemand auf Ihrem Grundstück eine Einrichtung installiert, dann muss diese dem Gebrauch auf dem Grundstück standhalten.

Da Ihr Grundstück durch eigene Fahrzeuge genutzt wird, hätte die Abdeckung so angebracht werden müssen, dass diese Nutzung keinen Schaden anrichtet.

Darüberhinaus handelt es sich um eine Gefälligkeitsduldung.. Diese bürdet demjenigen, der die Einrichtung anbringt, besondere Pflichten auf. Dazu gehört auch die Wartung und Reparatur.

Ich sehe also keine Anspruchsgrundlage für evtl. Ansprüche gegen Sie. Die Gartenanlage hat den Schaden zu beseitigen.

Vielen Dank für das Lob.

Wenn der Gullideckel der Belastung durch einen LKW nicht gewachsen ist, dann hätte sich derjenige, der den Deckel dort installiert hat, darum kümmern müssen, daß ein Verbotsschild für LKW aufgestellt wird. Hat er das versäumt, dann hat er eben Pech gehabt und darf nun auf eigene Kosten einen neuen Deckel besorgen. Der LKW-Fahrer haftet nicht, denn er hat keine Ahnung, daß man nicht über den Deckel fahren kann. Und Du haftest auch nicht, denn Du bist nicht über den Deckel gefahren und selbst wenn, hättest Du auch nicht damit rechnen müssen, daß der Deckel der Belastung nicht standhält. Also: Wenn jemand etwas in eine Einfahrt legt, dann muß er damit rechnen, daß es kaputt geht, wenn das erste Auto darüberfährt.

Wer kommt für den SChaden auf?

Logischerweise derjenige, der den Schaden verursacht. Also entweder die Betriebs- oder KfZ-Haftpflichtversicherung (da durch Fahrzeugeinwirkung, aber da bin ich mir nicht sicher) des LKW-Fahrers.

Wer es kaputt macht, muss es bezahlen. In diesem Fall ist das die Haftpflicht des LKW.

Der Fahrer hat nicht schuldhaft gehandelt - noch nicht einmal fahrlässig - denn er darf darauf vertrauen, daß ein Gullideckel es aushält, wenn man darüber fährt. Das probiert er nämlich täglich auf der Straße aus und da passiert garnix. Wenn der Deckel zum Überfahren nicht geeignet ist, dann hätte er entweder nicht dort verbaut werden dürfen oder das Grundstück hätte für entsprechend schwere Fahrzeuge gesperrt werden müssen.

Grundsätzlich sollte zunächst einmal die Frage abgeklärt werden: Mit welchem Gewicht ist eine solche Abdeckung belastbar? Denn für jede Abdeckung von Schächten, Sickergruben, Erdtanks etc. gibt es eine Belastungsgrenze, bis zu der der Hersteller (der Abdeckung) die Haftung übernimmt. Wurde hier nämlich vom Grundstückseigentümer der Gartenanlage eine zu geringe Belastungsgrenze (zum Beispiel von 1000 oder 2000) gewählt, sollte dies das Problem des Grundstückseigentümers sein.