Abriss eines Hauses bei Hausschwamm?

7 Antworten

Ist schwer zu sagen, weil ich nicht weiß wie groß die WEG ist, aber Eigentum verpflichtet, man kann der Sache nicht einfach den Rücken kehren. Außerdem wird zu Euren Lasten ausgelegt, dass Die WEG nicht genug Rücklagen angespart hat.

Aber die Sanierung sollte über einen Kredit zu finanzieren sein. Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist sehr selten, aber das kann man von hier aus nicht beurteilen.

Meistens muss man aus der Wohnung raus, weil die einfach während der Arbeiten unbewohnbar ist. Es ist ein Gebäudezerstörer! Gesundheitliche Schäden sind NICHT nachgewiesen.

Die Meldepflicht besteht deswegen, weil er die Statik des Hauses bedroht und NUR Fachfirmen mit der Beseitigung beauftragt werden dürfen.

So ein Haus reißt man auch nicht ab. Wenn der Schwamm so massiv auftrittt, hat man die Schaden am Haus die zum Schwamm führen auch vorher tatkräftig ignoriert. Sonst tritt der nur partiell auf, z.B. an den Balkenköpfen und kann ohne weiteres saniert werden.

Aber das Alles kommt auf den Einzelfall an.

Solange das Gebäude nicht einsturzgefährdet ist, muss es nicht abgerissen werden. Hausschwamm ist eine starke Gesundheitsbedrohung und in einigen BL sogar noch meldepflichtig, da er sich unweigerlich über das ganze Objekt ausbreitet und enormen Schaden anrichtet. Ein mit Hausschwamm befallenes Haus ist unbewohnbar. Eine Eigentumsaufgabe ist oft nur mit Insolvenz möglich.

Asbestopfer2011 
Fragesteller
 21.12.2011, 22:36

Gesundheitsbedrohung? Allergie auslösend..schlimmeres habe ich nirgends gelesen...

nun also ich habe gelesen das in Berlin erhebungen gezeigt haben das dort 40% der Altbauten mit Schwamm befallen sind..teilweise ganze straßenzüge..also unbewohnbar stimmt nicht..aber klar...es führt schnell dazu wenn man ihn nicht eindemmt..100% weg bekommt man ihn ....NICHT..

danke für den hinweis mit der insolvenz

Insolvenz ** und **Ruine

Die Eigentümergemeinschaft geht in die Insolvenz und damit jeder Miteigentümer in die private Insolvenz.

Da die Handwerksfirmen nicht mehr bezahlt werden können, werden diese gegenüber der Gemeinschaft als Verband nicht mehr tätig. Wenn einzelne Miteigentümer ihr Sondereigentum noch instandsetzen lassen und das bezahlen, ändert das nichts am Verfall der Einrichtungen am Gemeinschaftseigentum.

Die Abrisskosten wird ebenfalls kein Miteigentümer bezahlen können. Die Gebäude verfallen halt. So lange sie die öffentliche Sicherheit nicht gefährden, bleibt alles so wie es ist bzw. wird - Ruine!

Oder es findet sich ein Investor, der die Gemeinschaft für einen symbolischen Euro übernimmt?! Interesse am Grundstück - Abriss - Neubau...Ihr lebt dann irgendwo zur Miete, oder so................

Nach neuestem EU-Recht,ist Hausschwamm überall in Europa als Meldepflichtig eingestuft,da es sich um eine äusserst agressive,mit einem sehr hohen Zerstörungs und Übertragungswert ,-Schadpilzart handelt,-sollte in einem Gebäude Hausschwamm festgestellt werden,ist unverzüglich dafür Sorge zu tragen,dass die Bewohner dieses Gebäude verlassen,-also umziehen,schon alleine wegen der belastung der Atemorgane der Menschen,desweiteren,ist festzustellen (Bausachverständiger )inwieweit das Gebäude in seiner Statischen Substanz geschädigt ist,Balkenlagen,Dachstuhl,Balkenständerwerk usw.-sollte sich herausstellen,dass der Befall schon so weit ist,dass Einsturzgefahr besteht,-was in den meisten Fällen so ist,-muss das Gebäude abgerissen werden und zwar auf Kosten der Eigentümer,-die Eigentümer,können zwar eine Eigentumsaufgabe erklären,diese wird aber nicht greifen,da in diesem Falle ja der Staat die immensen Kosten zu tragen hätte,ausserdem,muss der Eigentümer die Umzugskosten seiner Mietparteien übernehmen und alle weiteren Folgekosten aus der Sache,wie Rechtanwaltsgebühren usw.-vor einem Umzug,sollte man unbedingt auch alle Möbel und andere Utensilien mir einem Schimmelex -Mittel behandeln oder erst gar nicht mehr in die neue Wohnung mitnehmen,da die Schwammsporen in Nanometerkleine Ritzen und Fugen eindringen und in neuen Wohnung zu neuem Leben erwachen und dort ihre Zerstörung fortsetzen.

MFG Wollelan und Frohes Fest ,trotz eurer Probleme ,alles wird gut !!!

Die Bauaufsicht wird entsprechende Verfügungen schreiben und bei Gefahrenzuständen ein Nutzungsverbot erlassen. Gefahrenzustände bestehen durch Einsturz oder Pilzsporen.

Egal ob eine formelle Meldepflicht besteht oder nicht: die Eigentümer sind immer in der Pflicht, Gefahrenzusatände zu beseitigen. Das muss nicht durch Abbruch erfolgen, auch Unbenutzbarkeit beseitigt Gefahrenzustände.

Die finanziellen Auswirkungen sind der Behörde egal; notfalls muss die Gemeinschaft in Insolvenz gehen. Das kommt dann einer Besitzaufgabe gleich. Wenn Gebäude für "herrenlos" erklärt wird bleibt es dennoch bei der Kostenpflicht für Maßnahmen der Gefahrenabwehr durch die früheren Eigentümer.