Käufer bekommt kein Grundbucheintrag da Verkäufer sich ums Erbe streiten, was tun ?

9 Antworten

Ohjee. Hier hättet ihr erst kaufen dürfen wenn die Erbfolge geklärt ist. Nun habt ihr den "Salat". Warum unterschreibt denn die Zweite (theoretische) Erbin, wenn es sich doch um eine Alleinerbin handelt?! Hat euch der Notar nicht auf diesen wichtigen Punkt (gerichtliche Klärung der Erbfolge) hingewiesen? Er darf zwar nicht anwaltlich beraten, aber auf solche wichtigen Punkte (Dauer der Klärung, Folgen etc.) muss er wegen seiner Sorgfaltspflicht schon explizit hinweisen.

Um welchen Eintrag geht es genau? Um den Eigentumseintrag oder die Eintragung der Grundschuld? Wenn es um  die Eintragung der Grundschuld geht, hat der Notar wohl etwas falsch gemacht. Die Eintragung des Eigentums kann der Bank doch egal sein, wenn Sie über die Grundschuld auf das Grundstück als Pfand zugreifen kann.

Die Grundschuld kann aber ohne Eigentumsumschreibung ebenfalls nicht eingetragen werden - es sei denn, der Veräußerer ließe sie eintragen und träte sie ab. Oder sehe ich das falsch? Wenn ich den OP richtig interpretiere, liegt hier zwar ein gültiger Vertrag vor, jedoch ist die Umsetzung solange gehemmt, wie kein Urteil hinsichtlich der Erbfolge ergangen ist. Vermutlich ruht die Kaufsumme ebenfalls noch immer auf dem Notaranderkonto.

ja der Kaufpreis liegt noch auf dem Notaranderkonto

@lumma85

"Die Grundschuld kann aber ohne Eigentumsumschreibung ebenfalls nicht eingetragen werden - es sei denn, der Veräußerer ließe sie eintragen und träte sie ab."

Das ist doch der Normalfall, dass der Veräußerer dem Erwerber eine Belastungsvollmacht erteilt. Es gibt bei der Grundschuldbestellung dann noch eine Zweckbindungserklärung des Erwerbers und das war es dann. Warum die Durchführung des Vertrages hier hakt, erschließt sich mir nicht, insbesondere, weil nach dem Sachverhalt alle Parteien den Vertrag unterschrieben haben. Wenn es nun Streitereien  in der Erbengemeinschaft wegen der Anteile gibt, muss dies doch nicht die Durchführung des Kaufvertrages hemmen, dann geht der Streit ebend um den Betrag, der auf dem Notaranderkonto liegt weiter.

@lesterb42

Das ist doch der Normalfall, dass der Veräußerer dem Erwerber eine Belastungsvollmacht erteilt.

Das stimmt - aber hier ist ja gar nicht klar, wer denn der Veräußerer ist (die Erbengemeinschaft kann es eigentlich nicht sein, wenn es eine Alleinerbin gibt). Denn solange das nicht geklärt ist, ist der Vertrag schwebend unwirksam. Und da die Veräußerer ja selbst die erbrechtlichen Fragen noch gar nicht geklärt haben, können sie auch weder das Grundbuch bereinigen lassen (wie auch), noch eine Vollmacht zur Bestellung ausfertigen. Rein rechtlich stellt sich hier die interessante Frage, ob durch die Anfechtung des Testaments nicht die Vertragsgrundlage aufgehoben wurde und - gesetzt den Fall, dem wäre so, ob hier ggfs. Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden könnten.

@FordPrefect

Ich gehe davon aus, das der Sachverhalt so ist, dass alle Beteiligten den Kaufvertrag nebst Belastungsvollmacht unterschrieben haben, sodass ein wirksamer Vertrag vorliegt.

Ist dies nicht der Fall, frage ich mich, warum mit der Durchführung des Vertrages begonnen wurde. Hier sehe ich den Notar in der Pflicht.

@lesterb42

Ich gehe davon aus, das der Sachverhalt so ist, dass alle Beteiligten
den Kaufvertrag nebst Belastungsvollmacht unterschrieben haben, sodass ein wirksamer Vertrag vorliegt. 

Und genau das wage ich zu bezweifeln. Es mag ja vielleicht sein, dass hier ein gültiger KV vorliegt - aber vermutlich gerade *ohne* Belastungsvollmacht. Zum Einen ist das für den Veräußerer mit erheblichen Risiken behaftet (insbesondere wenn - wie hier - die erbrechtliche Auseinandersetzung erst zu erfolgen hat), zum Anderen kostet das nicht unerheblich Gebühren. Ohne Belastungsvollmacht kein Grundpfandrecht, ohne Grundpfandrecht keine Kreditabsicherung. Kein Wunder also, dass die Bank hier die Reißleine empfiehlt.

@FordPrefect


"Zum Einen ist das für den Veräußerer mit erheblichen Risiken behaftet"

Du hast dich da wohl vertan. Es gibt kein Risiko, wenn die Belastung vorrangig der Kaufpreisfinanzierung dient. Das einzige Risiko ist, als Zweitschuldner für die Gebühren aufkommen zu müssen. Aber auch da gibt es Wege dieses Risiko abzufangen.

Wenn du Recht hast und die Erwerber den Kaufpreis aus eigenen Mitteln gestemmt haben und nun die Finanzierung der Sanierung absichern wollen, haben die in der Tat ein Problem. Dann kommt das erworbene Haus als Beleiungsobjekt nicht in Frage. Soetwas macht man doch nicht. Auch da hätte der Notar warnen müssen.

@lesterb42

Du hast dich da wohl vertan. Es gibt kein Risiko, wenn die Belastung
vorrangig der Kaufpreisfinanzierung dient.

Das ist m.E. nicht ganz richtig.  Zumindest besteht das reelle Risiko, dass der Veräußerer mit seinem Eigentum haftet, sollte die kreditgebende Bank eine Vollstreckung in das solcherart ausgereichte Sicherungsgut gegen den Erwerber einleiten. 

Das einzige Risiko ist, als Zweitschuldner für die Gebühren aufkommen zu müssen.

Ja, das auch.

Aber auch da gibt es Wege dieses Risiko abzufangen.

Stichwort Überweisung des Kredits zunächst auf Notaranderkonto respektive entsprechende Gebührenklausel im KV, ja.

Wenn du Recht hast und die Erwerber den Kaufpreis aus eigenen Mitteln gestemmt haben

Das kommt doch häufig vor. Schließlich ist Geld zur Zeit billig, insofern *muss* man das Kaufobjekt nicht zwingend dafür belasten (und vermutlich hätte die finanzierende Bank dann auch schon die 1. Tranche nicht ausgezahlt).

und nun die Finanzierung der Sanierung absichern wollen,
haben die in der Tat ein Problem. Dann kommt das erworbene Haus als Beleiungsobjekt nicht in Frage. Soetwas macht man doch nicht.

Warum nicht, wenn man genügend andere Sicherheiten hat?

Auch da hätte der Notar warnen müssen.

Das hat er bestimmt. Nutzt nur niemandem etwas, wenn der Erwerber das in Kauf nimmt.


@FordPrefect

"Das ist m.E. nicht ganz richtig.  Zumindest besteht das reelle Risiko,
dass der Veräußerer mit seinem Eigentum haftet, sollte die kreditgebende
Bank eine Vollstreckung in das solcherart ausgereichte Sicherungsgut
gegen den Erwerber einleiten."

Höchst theoretisch. Durch die Zweckbindung ist das Darlehen zuerst oder  ausschließlich zur Finanzierung des Kaufpreises gedacht. Kommt es zu  Störungen in Darlehensverlauf, hat der Veräußerer bereits sein Geld und die Immobilie ist übergeben.

@lesterb42

Kommt es zu  Störungen in Darlehensverlauf, hat der Veräußerer bereits sein Geld und die Immobilie ist übergeben.

Ack - das wäre richtig, ginge es hier um einen "normalen" Ablauf. Da aber der Veräußerer aufgrund der besonderen Umstände noch gar nicht feststeht, ruht ja auch der KP noch auf dem Notaranderkonto (siehe Kommentar OP). Da ist es nur logisch, dass auch keine Belastungsvollmacht erteilt wurde.

@FordPrefect

Die "übereilte" Konstruktion an diesem Kaufvertrag ist die Einbeziehung des Notaranderkontos mit dem Ziel zügig den Besitz zu erlangen. Die Voraussetzungen die üblicherweise für eine Kaufpreisfälligkeit notwendig sind, werden hier gebraucht, um den Betrag von Anderkonto zu bekommen. An dieser Stelle hakt der Vertrag.

@lesterb42

Es ist ja auch völlig "seltsam", dass zuerst von einer Erbengemeinschaft gesprochen wird aber dann von einer Alleinerbin .... ja was denn nun?! Mir ist nicht geläufig, dass bei einem Erbstreit bzw. unklarer Erbfolge die zweite Partei vorsorglich den Notarvertrag mit unterschreibt.

Schlüssel und Objektübergabe ist erfolgt. Somit haben wir den 1.
Abschlag von unserer Hausbank geholt und mit der Sanierung begonnen.

Und das bricht euch hier evtl. das Genick.

Bei der Abholung des 2. Abschlags stellt sie die Bank quer da noch kein
Grundbucheintrag erfolgt ist, was ja auch verständlich ist. Unsere Bank
rät zu einem sofortigen Baustopp.

Hier ist der Bank vollinhaltlich zuzustimmen.

Da sich die Vorbesitzer (zwei zerstrittene Schwestern) noch nicht
einigen konnten, da es sich um eine Alleinerbin handelt und die andere
Schwester das Testament anzweifelt und somit erst ein Gericht über die
Erbfolge entscheiden muss

Warum kauft man sowas? Das kann sich *Jahre* hinziehen!

Zudem ist im Notarvertrag festgelegt das erst ein Grundbucheintrag erfolgt wenn eine Urteil vorliegt,

*kopfschüttel*

Mit anderen Worten, ihr habe sehenden Auges einen Kaufvertrag abgeschlossen, für ein Objekt, bei dem der Eigentumsübergang bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses absehbar erst in x Jahren erfolgen kann - wenn überhaupt. Damit ist der Notar jedenfalls auf der sicheren Seite.

wir zahlen demnächst auf den ausstehenden Betrag bei der Bank
Bereitstellungszinsen, gibt es eine Möglichkeit die uns durch diesen
Erbstreit entstandenen Kosten weiter zu berechnen

An wen denn? Ihr habe doch dieser Verfahrensweise selbst vertraglich zugestimmt. Die Bereitstellungszinsen dürften euer geringstes Problem sein - sollte die Erbengemeinschaft nämlich durch die erfolgreiche Anfechtung des Testaments aufgehoben werden, weil es ggfs. nur noch eine Erbin gibt, dann ist auch der Kaufvertrag insgesamt hinfällig und muss rückabgewickelt weren..

oder auf eine schnelle Klärung zu appellieren.

Innerfamiliäre Klärung? Das kannst du getrost vergessen. Ein Urteil wird - in welcher Form auch immer - hier vermutlich erst 2018 oder später ergehen, und auch dann nur für den Fall, dass keine Partei in Berufung geht. Sucht euch umgehend einen Anwalt und versucht, den Vertrag entweder anzufechten (zweifelhaft) oder im gegenseitigen Einverständnis rückabzuwickeln. Auf den Kosten bleibt ihr so oder so sitzen. Sofern bislang nur der erste Abschlag ausbezahlt wurde, bleibt nur zu hoffen, dass ihr der Bank dieses Geld rückzahlen könnt.

Wenn im Notarvertrag drin steht, dass erst ein Urteil ergehen muss, wusstet ihr davon. Somit ist es rechtsgültig, dass die Umschreibung noch nicht erfolgt ist. 

Das einzige was ihr machen könnt, ist einen Anwalt zu konsultieren!
Der kann euch genau sagen, was ihr bezüglich dieser Sache für Rechte habt und was ihr machen könnt.

Was anderes wird euch da nicht helfen.