Grundstück teilen und nach 10 Jahren verkaufen! Steuerfrei?

7 Antworten

  1. Immobilieneigentümer: Positives zum gewerblichen Grundstückshandel Mit den Urteilen vom 17.12.2009 hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen (Az: III R 101/06 und III R 102/06) eine nicht sonderlich schöne Entscheidung in punkto gewerblicher Grundstückshandel getroffen. Die obersten Richter klärten die Bürger seinerzeit darüber auf, dass die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von diversen Immobilien für die Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt oder nicht, vollkommen unerheblichen seien. Selbst wenn, wie im Streitfall, unbestreitbare wirtschaftliche Zwänge vorliegen, kann ein gewerblicher Grundstückshandel einschlägig sein. Im zurückliegenden Fall wurden auf Druck der finanzierenden Bank und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen mehrere Immobilien veräußert. Da es mehr als drei waren und damit die Drei-Objekt-Grenze nicht eingehalten wurde, erkannten die Richter einen gewerblichen Grundstückhandel und der Fiskus griff dem sprichwörtlich "nackten Mann" in die Tasche.

Ganz aktuell kommen seitens des Finanzgerichtes Münster jedoch ganz andere, nämlich viel lieblichere Töne für die Ohren des Steuerbürgers. Mit Urteil vom 11.03.2011 (Az: 14 K 991/05 G) stellt das FG Münster folgenden Leitsatz auf: "Eine hohe Anzahl veräußerter Grundstücke führt nicht zwangsläufig zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels. Private Vermögensverwaltung kann immer noch bestehen, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf von Grundstücken längere Zeiträume als 5 Jahre bestehen, Verkäufe aufgrund wirtschaftlicher Zwangslage oder mit Rücksicht auf Geldbedarf wegen Steuerverfehlungen getätigt worden sind."

Aufgepasst: Verkäufe unter wirtschaftlicher Zwangslage führen nicht unbedingt zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels. Selbst Verkäufe aufgrund eines erhöhten Geldbedarfes wegen Steuerverfehlungen sind nicht unbedingt gewerblicher Grundstückshandel. Was ist passiert? Stellt sich das erstinstanzliche Finanzgericht hier gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes? Die Antwort lautet leider nein!

Zugegeben, der zugrunde liegende Sachverhalt ist ein wenig anders. Während bei den Streitfällen vor dem Bundesfinanzhof nur ein gewisser Druck der Bank gegeben war, jedoch keine Zwangsmaßnahmen eingeleitet waren, konnte der Steuerpflichtige frei darüber entscheiden, welche Immobilien er veräußerte. Beim Sachverhalt des FG Münster sah dies jedoch schlicht anders aus. Hier ging es nicht mehr um die Abwehr eine Zwangsvollstreckung, sondern vielmehr um bereits laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Der Steuerpflichtige hatte daher schon keinen Handlungsspielraum mehr und konnte auch nicht entscheiden, welche Immobilien veräußert werden. Insoweit war der Steuerpflichtige zwar noch zivilrechtlicher Eigentümer der in Frage stehenden Immobilien, jedoch gehörten diese nicht mehr zu seinem wirtschaftlichen Eigentum.

Tipp: Wegen grundsätzlicher Bedeutung war das Finanzgericht Münster jedoch gezwungen die Revision vor den Bundesfinanzhof zuzulassen. Ob sich das Finanzamt für die Revision entschieden hat, ist derzeit noch unbekannt. Die Finanzbeamten würden aber sicherlich gut daran tun, den Fall an den Bundesfinanzhof weiter zu reichen.

Quelle: Mandantenbrief der Steuerberater

Helmuthk  07.10.2011, 14:06

Wenn ich den Fragesteller aber richtig verstanden habe, besteht keine finanzielle Notlage. Vielmehr soll hier durch die Teilung des Grundstücks in mehrere Parzellen ein höherer Preis erzielt werden. Und das "riecht" stark nach Gewerbebetrieb.

schelm1  07.10.2011, 14:34
@Helmuthk

Die Antwort seines zuständigen Finanzamtes geht von meiner einfachen Eingangsthese aus. Vor daher erübrigt sich jede weitere Spekualtion!

Also ich habe gerade das Finanzamt angerufen.

Die haben gesagt das egal ist was wir nun damit machen ob teilen oder ganz verkaufen alles Steuerfrei ist.

Ein gewerblicher Grundstücks / Immobilienhandel liegt nur dann vor wenn mind. 5 Grundstücke innerhalt 3 Jahren verkauft werden (pro Person). Dies gilt aber auch nach der 10 Jahresfrist und ist eine extra Entscheidungfrage.

Die Dame schickt mir nochmal Unterlagen zu.

Helmuthk  07.10.2011, 12:31

Deswegen meine Empfehlung: Verbindliche Auskunft! Was hilft Dir eine telefonische völig unverbindliche Auskunft, wenn das Finanzamt hinterher anders entscheidet?

schelm1  07.10.2011, 12:59
@Helmuthk

Nur so! - Was das eigene Finanzamt schriftlich bestätigt, ist letztlich verbindlich - alles andere könnte strittig sein.

Die Finanzverwaltung geht bei mehreren Grundstücksverkäufen möglicherweise von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Die Grenzen hierfür sind fließend, und es kommt bei der Beurteilung dieser Frage auf alle Umstände an. Wenn Ihr ein großes Grundstück teilt, um die kleineren (Bau)grundstücke besser verkaufen zu können, spechen die Indizien für einen Gewerbebetrieb. Das würde bedeuten, dass Ihr die Differenz zwischen den Verkaufspreisen und den anteiligen Anschaffungskosten versteuern müsstest. Ich würde Euch empfehlen, vor Beginn der Maßnahme eine Verbindliche Auskunft von Eurem Finanzamt einzuholen. Ihr müsstet dazu Euer Vorhaben genau schildern und fragen, wie das Finanzamt das beurteilt. Die Verbindliche Auskunft ist kostenpflichtig, aber Ihr seid dann auf der sicheren Seite.

Selbst wenn das Grundstück aufgeteilt wird muss mit keinerlei steuerlicher Belastung gerechnet werden - Keine Sorge :) .. ein Anruf beim Finanzamt schadet trotzdem nicht um die Lage abzusichern.

Da auch die Teilgrundstücke zwangsläufig seit mehr als 10 Jahren in Ihrem Eigentum stehen, können Sie sich steuerfrei von Ihrem gesyamten Grundvermögen trennen!

Helmuthk  07.10.2011, 12:15

... und was ist, wenn das Finanzamt in dem Vorgang einen gewerblichen Grundstückshandel sieht?

schelm1  07.10.2011, 12:35
@Helmuthk

Es galt bislang die sogenannte 3.er Regeliung aber Neues wird vermerkt:

  1. Immobilieneigentümer: Positives zum gewerblichen Grundstückshandel Mit den Urteilen vom 17.12.2009 hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen (Az: III R 101/06 und III R 102/06) eine nicht sonderlich schöne Entscheidung in punkto gewerblicher Grundstückshandel getroffen. Die obersten Richter klärten die Bürger seinerzeit darüber auf, dass die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von diversen Immobilien für die Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt oder nicht, vollkommen unerheblichen seien. Selbst wenn, wie im Streitfall, unbestreitbare wirtschaftliche Zwänge vorliegen, kann ein gewerblicher Grundstückshandel einschlägig sein. Im zurückliegenden Fall wurden auf Druck der finanzierenden Bank und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen mehrere Immobilien veräußert. Da es mehr als drei waren und damit die Drei-Objekt-Grenze nicht eingehalten wurde, erkannten die Richter einen gewerblichen Grundstückhandel und der Fiskus griff dem sprichwörtlich "nackten Mann" in die Tasche.

Ganz aktuell kommen seitens des Finanzgerichtes Münster jedoch ganz andere, nämlich viel lieblichere Töne für die Ohren des Steuerbürgers. Mit Urteil vom 11.03.2011 (Az: 14 K 991/05 G) stellt das FG Münster folgenden Leitsatz auf: "Eine hohe Anzahl veräußerter Grundstücke führt nicht zwangsläufig zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels. Private Vermögensverwaltung kann immer noch bestehen, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf von Grundstücken längere Zeiträume als 5 Jahre bestehen, Verkäufe aufgrund wirtschaftlicher Zwangslage oder mit Rücksicht auf Geldbedarf wegen Steuerverfehlungen getätigt worden sind."

Aufgepasst: Verkäufe unter wirtschaftlicher Zwangslage führen nicht unbedingt zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels. Selbst Verkäufe aufgrund eines erhöhten Geldbedarfes wegen Steuerverfehlungen sind nicht unbedingt gewerblicher Grundstückshandel. Was ist passiert? Stellt sich das erstinstanzliche Finanzgericht hier gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes? Die Antwort lautet leider nein!

Zugegeben, der zugrunde liegende Sachverhalt ist ein wenig anders. Während bei den Streitfällen vor dem Bundesfinanzhof nur ein gewisser Druck der Bank gegeben war, jedoch keine Zwangsmaßnahmen eingeleitet waren, konnte der Steuerpflichtige frei darüber entscheiden, welche Immobilien er veräußerte. Beim Sachverhalt des FG Münster sah dies jedoch schlicht anders aus. Hier ging es nicht mehr um die Abwehr eine Zwangsvollstreckung, sondern vielmehr um bereits laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Der Steuerpflichtige hatte daher schon keinen Handlungsspielraum mehr und konnte auch nicht entscheiden, welche Immobilien veräußert werden. Insoweit war der Steuerpflichtige zwar noch zivilrechtlicher Eigentümer der in Frage stehenden Immobilien, jedoch gehörten diese nicht mehr zu seinem wirtschaftlichen Eigentum.

Tipp: Wegen grundsätzlicher Bedeutung war das Finanzgericht Münster jedoch gezwungen die Revision vor den Bundesfinanzhof zuzulassen. Ob sich das Finanzamt für die Revision entschieden hat, ist derzeit noch unbekannt. Die Finanzbeamten würden aber sicherlich gut daran tun, den Fall an den Bundesfinanzhof weiter zu reichen.

Quelle: Mandantenbrief der Steuerberater

schelm1  07.10.2011, 13:01
@Helmuthk

Meiner Meinung nach dürfte dies nicht der Fall sein. Aufschluß darüber gibt aber die verbindliche Rückäußerung auf diese Frage durch Ihr spezielles Finanzamt!

Helmuthk  07.10.2011, 14:02
@schelm1

Das war genau meine Empfehlung! Die geringen Kosten für eine verbindliche Auskunft in Kauf nehmen und dann entscheiden.