Grundstück Hanglage. L- Steine Genehmigungspflichtig

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§ 2 Bauordnung NRW

Begriffe

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

Als bauliche Anlagen gelten

  1. Aufschüttungen und Abgrabungen, (!!!)

....

da es sich um ene bauliche Anlage handelt wären Abstände zu den Nachbarn einzuhalten - außer man kommt überein, dass diese auf die Rechte verzichten ....


siehe auch Nachbarrecht NRW

§ 30 Bodenerhöhungen

(1) Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muß einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens ausgeschlossen ist. Die Verpflichtung geht auf den Rechtsnachfolger über.

Ob Bauvorhaben genehmigungspflichtig sind oder nicht ist unwichtig; wichtig ist ob sie zulässig sind; siehe meinen Tipp:

http://www.gutefrage.net/tipp/baugenehmigungsfreie-vorhaben

Ob Stützmauern in der Abstandsfläche zulässig sind steht in der jeweiligen Landesbauordnung und ist in allen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Es kommt dann auch darauf an, welche Nutzungen auf der Stützmauer stattfinden (Garten, Terrasse, Schwimmbad etc.)

Auch in örtlkichen Bebauungsplänen oder Ortsgestaltungssatzungen können Festsetzungen zu "Nebenanlagen" wie Zäunen, Terrassen, Stützmauern etc. enthalten sein.

Unabhängig vom öffentlichen Baurecht sind Vorschriften des Privatrechts zu beachten wie das Landesnachbarrechtsgesetz, das BGB etc. Es empfiehlt sich deshalb immer eine Vereinbarung mit der Nachbarschaft.

Folgende Bauordnung haben wir im Internet gefunden:

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) § 65 (Fn 16, 10) Genehmigungsfreie Vorhaben

Einfriedungen, Stützmauern, Brücken 13. Einfriedungen bis zu 2,0 m, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1,0 m Höhe über der Geländeoberfläche, im Außenbereich nur bei Grundstücken, die bebaut sind oder deren Bebauung genehmigt ist, 14. offene Einfriedungen für landwirtschaftlich (§ 201 des Baugesetzbuches) oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich, 15. Brücken und Durchlässe bis zu 5,0 m Lichtweite, 16. Stützmauern bis zu 2,0 m Höhe über der Geländeoberfläche,

In dem Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) habe ich dann folgendes gefunden:

§ 36 (Fn 4) Standort der Einfriedigung (1) Die Einfriedigung ist auf der Grenze zu errichten, wenn sie a) zwischen bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücken oder b) zwischen einem bebauten oder gewerblich genutzten und einem Grundstück der in § 32 Abs. 2 genannten Art liegt.

In allen übrigen Fällen ist sie entlang der Grenze zu errichten.

(2) Die Einfriedigung muß von der Grenze eines Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist, 0,50 m zurückbleiben, auch wenn ein Verlangen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 oder § 33 nicht gestellt worden ist. Dies gilt nicht gegenüber Grundstücken,

a) die in gleicher Weise wie das einzufriedigende bewirtschaftet werden oder

b) für die nach Lage, Beschaffenheit oder Größe eine Bearbeitung mit landwirtschaftlichem Gerät nicht in Betracht kommt.

1.) Hiernach dürfen wir also "theoretisch" eine Mauer von 2 Meter höhe zwischen uns den Nachbarn setzen ? Geplant ist natürlich nur 60cm..