Grundsicherung gekürzt

4 Antworten

Und wieder mal werden hier jede Menge falscher Antworten gegeben. Seufz. Wenn Du Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII beziehst gilt Folgendes:

§ 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XII : "Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats."

Da die Hilfe reduziert wird, wirst Du durch die Änderung nicht begünstigt. Die Änderung darf daher erst im Folgemonat erfolgen.

Da die Rententräger einen online-Datenabgleich mit den Sozialämtern vornehmen, werden die Änderungen automatisch in den Monaten der Änderung eingespielt, ungeachtet dessen, ob die Änderung zum Monatsanfang oder Monatsende eintritt. Das Problem ist bekannt, aber es wird nichts geändert.

Widerspruch einlegen und Nachzahlung verlangen. Zur Not klagen, das geht immer durch. Die Ämter versuchen es leider erstmal. Und wer sich dann nicht beschwert hat halt Pech. Leider ein merkwürdiges Verständnis vom Rechtsstaat.

Das Zuflussprinzip gilt in der Grundsicherung nun eben gerade nicht. Ein Umstand, der sich leider noch nicht einmal zu allen Sachbearbeitern rumgesprochen hat.

CyberCat61  30.06.2017, 15:57



§ 44 SGB XII Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum (1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 und 5. (2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht. (3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt. (4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

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Ich kann den von dir zitierten Satz nicht finden????

Das ist schon richtig, wie beim Bezug von ALG2 (Hartz 4) gilt beim Bezug von Sozialhilfe das Zuflussprinzip: http://hartz.info/index.php?topic=41.0 Beispiel: Mai ALG II plus Mai Eingang Lohn/Gehalt = ALG II wird angerechnet, Mai ALG II aber Mai kein Lohn/Gehalt = ALG II wird nicht angerechnet" Das selbe Prinzip gilt auch beim Bezug von Sozialhilfe.

McSteven  17.09.2012, 14:44

Beim Bezug von Sozialhilfe schon. Aber nicht beim Bezug von Grundsicherung.

Es gilt auch hier das Zuflussprinzip. Das Geld steht dir a am Ende des Monats zur Verfügung. Sollte es am 30.9. nicht auf deinem Konto sein, hast du Anspruch auf Nachzahlung. Die Verrechnung ist aber rechtens. Erst wenn die Grundsicherung wieder angehoben wird, bekommst du wieder mehr. (1. Januar 2013)

McSteven  17.09.2012, 14:43

Leider falsch. S.o.

Das ist alles richtig,Du hattest ja einen Monat 40 Euro mehr die hättest Du zurücklegen können!Es ist dir doch sicher bekannt das wenn deine Rente steigt die Grundsicherung um den Betrag gesenkt wird,also kommt das doch nicht so überraschend!

Adlertom  02.10.2013, 19:04

Meine Güte, wie kommt es nur zu solch unqalifizierten, bornierten Antworten? Das was du schreibst, andie61, ist nicht nur NICHT hilfreich, sondern auch falsch.

Auch wenn das Posting schon 1 Jahr alt ist, greife ich es auf, da ich gerade im Moment von diesen Umständen aktuell betroffen bin. Ich empfinde es als Frechheit, dass du schreibst, der Fragesteller hätte Geld zurücklegen können, usw. Und dann auch noch mit Ausrufezeichen! Das klingt, als wäre "er selbst dran Schuld". Und dann stellst du auch noch die Sache falsch dar.

Um das richtig zu stellen, hier ein Beispiel: (Soz. = Grundsich.+ Hilfe z Lebensu. usw. vom Amt)

30. Jul 300,- Rente + 1. Aug 400,- Soz. = 700,- für Aug zur Verfügung.

30. Aug 300,- Rente + 1. Sep 360,- Soz. = 660,- für Sep zur Verfügung.

30. Sep 340,- Rente + 1. Okt 360,- Soz. = 700,- für Okt zur Verfügung.

Und jetzt zeig mir mal, wo da 40,- Euro mehr sind. Ich sehe nur 40,- Euro weniger. Und in meinem konkreten Fall sind es nicht nur 40,- Euro, sondern 320,- Euro, die der "Gesetzgeber" mir als Sozialhilfeempfänger weg nimmt und der Versicherung gibt. Da wird unter fadenscheinigen Gründen auf den Schwachen rumgetrampelt, und die Starken zeigen uns, wer wirklich regiert.