Grundbuchauszug von Großeltern für Hartz4?

6 Antworten

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Er soll schriftlich erklären, dass die Großeltern ihn aktuell nicht unterstützen und nicht unterstützen werden und er daher explizit der Unterhaltsvermutung des Jobcenters widerspricht.
Zudem sollte er den Sachbearbeiter im selben Schreiben auffordern, seine Forderung exakt und vollständig rechtlich zu begründen.
Damit sollte das Ganze vom Tisch sein.

Er selbst muss den Grundbuchauszug sicher nicht einreichen, dass würde ja von mir und meinem Vermieter auch niemand verlangen. Die Arge könnte allerdings direkt bei den Großeltern anfragen. Im Zweifelsfall Anwalt einschalten, es wird soo viel Mst berechnet und erzählt, wie der Tag gar nicht lang ist.

derdorfbengel  18.05.2012, 19:40

Da Du und Dein Vermieter nicht die Bezahlung Deiner Miete verlangen, hinkt der Vergleich.

Falsch ist auch, dass die "Arge" bei den Grosseltern anfragen dürfe. Erstens gibt es keine "Arge" mehr und zweitens darf das Jobcenter das wegen des Datenschutzes nicht.

Drittens ist der Rat mit dem Anwalt schlecht, da der Geld kostet. Wer bei jedem Problemchen wie diesen mit dem JC einen Anwalt beauftragt, hat mehr Rechnungen von Anwälten als Geld vom JC kommt.

Der Rat ist sicher gut gemeint, aber leider dennoch durch und durch falsch, Sorry.

Sowas habe ich noch nie gehört ! Wenn ich auf Miete wohne,dürfte es keine Rolle spielen ob bei einem Vermieter oder bei den Großeltern ein Mietvertrag unterschrieben wurde . Als Nachweis dürfte der Mietvertrag und aktuelle Kontoauszüge,die die Mietzahlung an die Großeltern bestätigen völlig ausreichend sein ,

Felicitas64 
Fragesteller
 13.05.2012, 14:41

Die möchten Grundbuchauszug und alle Nachweise also auch Kreditverträge. Alles von den Großeltern. Das Schreiben war aber an meinen Sohn gerichtet. Ich weis auch nicht ob er das abgeben sollte oder nicht. Danke für die schnelle Antwort.

Den Grundbuchauszug KANNST Du als Mieter doch gar nicht vorlegen, weil Du ihn nicht hast!

Insoweit es um eine Auskunft aus dem Grundbuch geht, kann sich das JC die selbst beschaffen, denn dafür ist das Grundbuch da. Insoweit es einen berechtigten Anspruch hat, die Auskunft zu bekommen, wird ihm das Gericht (führt das GB) die auch erteilen.

Das JC kann darauf verwiesen werden, sich nötige Auskünfte, die es sich selbst beschaffen kann, selbst zu beschaffen (§ 65 SGB II).

Damit wäre die Forderung erledigt.

Jedem Bezieher von Sozielleistungen steht ein Beratungsgutschein für einem Anwalt zu. Man muß lediglich eine Gebühr von 15,- selbst tragen.