Hartz4 erhalten trotz WG mit Partner in Eigentumswohnung?

10 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

1.) Ihr dürft euch gegenseitig wirtschaftlich und finanziell nicht unterstützen und auch auf das Konto des Partners keinen Zugriff haben,kein Kreuz bei Einstehensgemeinschaft ( eheähnliche Beziehung ) machen,also diese Fragen die da stehen,müssen mit NEIN beantwortet werden können. 2.) Ihr müsst einen Untermietvertrag machen,mit Angabe der Miethöhe. 3.) Diese müssen im Untermietvertrag festgehalten werden,pauschal. Sollte sich dann nach der Endabrechnung ein höherer Betrag ( Nachzahlung ) ergeben,ist diese in tatsächlicher Höhe zu erbringen,also anteilmäßig,wenn diese angemessen sind,also dir / euch keine Unwirtschaftlichkeit nachgewiesen werden kann. 4.) Wenn du weiterhin bei deinen Eltern gemeldet bleibst,steht dir dein Regelsatz + dein Kopfanteil der Kosten für Unterkunft und Heizung zu,wenn du diese auch tatsächlich erbringen musst und dies mit Untermietvertrag und aktuellen Kontoauszügen belegen kannst.

Es kann dir ja keiner verbieten,deine Freundin zu besuchen und auch dort zu übernachten. Wenn sie Eigentümerin der Wohnung ist,kann ja auch kein Vermieter etwas dagegen haben,wenn du über längere Zeit bei ihr bist.

geht es auch etwas genauer? (Partner = Vermieter)

Also ich weiß, dass man seine Häuser und Eigentumswohnungen, Gärten und andere flächen verkaufen muss, wenn man HarzIV beantragt, allerdings ist das ja nicht deine Wohnung.....

musst du nicht zwingend, das ist Berater und einzelfallentscheid

es kann sogar sein, dass sie dir die zinsen für deine immobilie bezahlen, wenn sie das günstiger kommt, als dir eine Wohnung zu bezahlen

@HeinGutmensch

Wie gesagt ich möchte Hartz4 beantragen und es ist nicht meine Wohnung. Außerdem kriegt sie ALG 1 und laut einer Quelle heißt es da u.a.:

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"In § 7 Abs. 3a SGB II heißt es: (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

  1. länger als ein Jahr zusammenleben,
  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Das bedeutet im Klartext, daß in dem Fall, wo ein Hartz IV - Empfänger mit jemandem zusammen zieht, der Geld verdient die ARGE das Einkommen nicht für den Hartz IV-Empfänger anrechnen darf. Oder anders gesagt: Im ersten Jahr des Zusammenlebens besteht noch keine eheähnliche Gemeinschaft." +++++++++++++++++++

Da sie ja Eigentümer ist würde ich quasi mit dem Vermieter in einer Wohnung wohnen...Macht das nichts aus?

Außerdem wollte ich mich vorher informieren bevor ich zum Jobcenter renne...

@ghost0101

Und das musst du bzw.ihr erst einmal alles Verneinen können,damit ihr ALG - 1 bzw.ihr Einkommen nicht auf deinen Bedarf angerechnet wird !!!

Bis zu einem Jahr könnt ihr eine Wohngemeinschaft bilden. Dann seid ihr noch KEINE Bedarfsgemeinschaft. Ausnahme: ihr hättet ein gemeinsames Kind.

Die halben Kosten der ETW (ohne Tilgung) wären dann deine Kosten der Unterkunft.

  1. Im ersten Jahr des Zusammenlabens kann die Behörde euch keine Bedarfsgemeinschaft untersten

  2. Untermietvertag fertigen.

3 Nebenkosten teilen und pauschalisiert im Untermietvertag festhalten

4 Wo die Liebe hinfällt