Hartz4 Untermiete

5 Antworten

Ihr könnt doch gar nicht getrennt wirtschaften, weil du dem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet bist (und am Anfang auch der Mama gegenüber, auch wenn ihr nicht verheiratet seid.).

Von daher ist es vollkommen okay, wenn ihr als BG gewertet werdet. Wenn du dagegen bist, dann kannst du gegen den ARGE-Bescheid vorgehen. Bevor's gerichtlich wird, kommt dann jemand raus und schaut, ob ihr tatsächlich nicht als BG zu werten seid.

Kürzungen sind bei einem Haushalt eigentlich marginal, aber da hat man wohl auch unterschiedliche Vorstellungen. Es geht dann eben um die Regelsatzleistungen.

Ach ja, das Kind ist grad 8 Monate alt geworden also trifft die erwerbsfähigkeit nicht zu

Genau genommen stellen die Sachverhalte des § 7 Abs. 3a SGB II - dazu gehört auch das gemeinsame Kind - nur Vermutungen dar. Und hier gilt, dass diese widerlegt werden können. Die Fachanweisung der ARGE zu diesem Abschnitt besagt Folgendes:
(8) Die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Einstehensgemeinschaft kann vom Hilfebedürftigen widerlegt werden. Der Hilfe-bedürftige hat dann darzulegen und durch geeignete Nachweise zu beweisen, dass die Vermutung der Lebenswirklichkeit nicht entspricht. Die bloße Behauptung, dass trotz der unter 1. bis 4. genannten Tatsachen eine Einstehensgemeinschaft nicht vorliegt, ist nicht ausreichend.
Das Problem wird also sein, diese Vermutung so zu widerlegen, dass es letztlich vor Gericht Bestand haben wird. Untermietvertrag, getrennte Konten werden vor Gericht irrelevant werden, sobald ein gemeinsames KInd im Haushalt lebt, da die Richter für diesen Fall sehr sicher von der Lebenswirklichkeit einer Verantwortungsgemeinschaft ausgehen - auch wegen der Unterhaltsverpflichtungen - und dementsprechends Untermietvertrag und getrenntes Wirtschaften lediglich als Versuch oder Konstruktion werten, diese Vermutung auszuhebeln.

Wenn Ihr nicht mehr zusammen seid: Widerspruch einlegen und wenn der Widerspruch agelehnt wird (nach meinen Erfahrungen wird abgelehnt), sollte Deine Freundin zum zuständigen Gericht gehen, Beratungsbeihilfe beantragen und sich einen Fachanwalt suchen.

Ihr müsstet allerdings überzeugend klar machen, dass Eure Haushaltsführung getrennt ist. Ansonsten ist die Bedarfsgemeinschaft unumgänglich.

Das zuständige Gericht ist entweder das Amtsgericht oder wenn nicht, können die dort genau sagen, zu welchem Gericht man für die BBH gehen muss.

Für den Umgang mit der ARGE gilt: nach Möglichkeit KEINEN ARGE-Termin ohne Zeugen wahrnehmen und beim kleinsten Furz kompetente Rechtsberatung einholen. Hätte ich dieses befolgt, wäre mir viel Leid erspart geblieben.

ihr lebt zusammen in einem haushalt. ihr wirtschaftet zusammen. ihr habt euch nun ausgedacht, das ihr getrennt seit. netter versuch, aber der zieht nicht. ihr seit eine bedarfsgemeinschaft, da ihr für ein minderjähriges gemeinsames kind sorgt und das gemeinsam. sie ist nicht alleinerziehend und du wirst sicher in den letzten 8 monaten weder betreuungsunterhalt noch unterhalt fürs kind gezahlt haben gelle. also lasst das sein u. versucht nichts weiter in richtung sozialbetrug. wenn sie wirklich alleinerziehend spielen will, muss sie samt kind ausziehen u. du wirst zahlen müssen.

1.: Wir wirtschaften nicht zusammen... 2. habe ich sie bei mir aufgenommen da ein Kind beide elternteile braucht und nicht nur einen Elternteil auf besuch.

@apoc1984

du hast sie nicht aufgenommen. ihr lebt zusammen. wenn du nicht für sie und das kind sorgen willst, dann zieht sie halt mit kind wieder aus. dann kommst du halt nur noch zu besuch. natürlich wirtschaftet ihr zusammen.

@sumba

Du kennst mich nich und behauptest so nen Blödsinn? Ich wette, du bist frustriert weil du seit jahren keine frau mehr bekommst.

@apoc1984

wunderhübscher Kommentar...würg. Aber das passt.