Untervermietung ohne Einverständnis des Vermieters -mietvertrag überhaupt gültig?

6 Antworten

Verträge kommen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Die liegen hier vor, also ist der Mietvertrag selbstverständlich  gültig. Dass für die Untervermietung keine Erlaubnis vorlag, ist erst einmal ein Problem zwischen Vermieter und Hauptmieter.

Meine Freundin will ja noch schon 5 Tage vorher ausziehen, damit die Hauptmieterin in Ruhe streichen kann... gibt es dann sowas wie eine Ausgleichszahlung?

Sie kann versuchen, mit der Hauptmieterin etwas auszuhandeln, aber darauf hat sie keinen Anspruch.

Wenn keine Einverständniserklärung vom Vermieter vorliegt darf die Hauptmueterin gar keinen Untermietsvertrag aushandeln so mit ist dieser nichtig.

Ebenfalls ist deine Freundin nicht verpflichtet arbeiten im Haus (Streichen) zu verrichten.

Wenn keine Einverständniserklärung vom Vermieter vorliegt darf die Hauptmueterin gar keinen Untermietsvertrag aushandeln so mit ist dieser nichtig.

Natürlich ist der Vertrag gültig.

Das ist falsch. Der Vertrag ist trotzdem gültig.

Sie will ja auch nicht streichen, das soll ja die hauptmieterin machen, aber die Frage ist ja wie, wenn sie noch bis 31.3. dort wohnt. 

@Kribini

Sie will ja auch nicht streichen, das soll ja die hauptmieterin machen, aber die Frage ist ja wie, wenn sie noch bis 31.3. dort wohnt.

Du schreibst an anderer Stelle, dass es noch keine schriftliche Kündigung gibt. Wenn das Vertrauensverhältnis sowieso hinüber ist, hat deine Freundin doch keine Veranlassung, ihre Vermieterin (also die Hauptmieterin) überhaupt in ihr Zimmer zu lassen, wenn sie das nicht möchte.

 Ist der Mietvertrag den sie mit dem Hauptmieter abgeschlossen hat überhaupt gültig?

Da die Rechtsgrundlage fehlt (Zustimmung des Vermieters) kann kein gültiger Vertrag zustande gekommen sein.

Dem vermeintlichen Vermieter kann man allerdings die Kosten "aufdrücken" die entstehen wegen Umzug, Unterkunft während neue Wohnung gesucht wird etc., wenn deswegen die Wohnung verlassen werden muss.

Meine Freundin will ja noch schon 5 Tage vorher ausziehen, damit die Hauptmieterin in Ruhe streichen kann... gibt es dann sowas wie eine Ausgleichszahlung?

Klingt eher nach freiwillig woraus dann wohl auch zu schließen ist, es entstehen keine finanziellen Nachteile. Also keine Ansprüche.

Da die Rechtsgrundlage fehlt (Zustimmung des Vermieters) kann kein gültiger Vertrag zustande gekommen sein.

Die Rechtsgrundlage für diese Behauptung fehlt.

Da die Rechtsgrundlage fehlt (Zustimmung des Vermieters) kann kein gültiger Vertrag zustande gekommen sein.

Das scheint deine persönliche Meinung zu sein. Ansonsten müsstest du das bitte belegen.

@Kribini

@Kribini: Wie @Gerhart schon an anderer Stelle geschrieben hat, ist dies ein sehr zweifelhafter Beitrag von immonet.

Dir wurde also nicht SCHRIFTLICH gekündigt. Daher besteht keine Veranlassung, am 31.3.2017 aus der untervermieteten Kemenate auszuziehen. Aber inzwischen hast du Kenntnis darüber, dass deine Vermieterin ihrerseits fristgerecht zum 31.03.17 gekündigt hat. Damit endet auch dein Mietvertrag ohne Kündigung. Allerdings bestehen nun gegenüber deiner Vermieterin Schadensersatzansprüche, wenn du beispielsweise keine angemessene anderweitige Unterkunft finden kannst und eine teuere Wohnung mieten musst.

Voraussetzung ist aber, dass du das aktuell gemietete Zimmer selbst mit Möbeln ausgestattet hast, weil somit deiner Vermieterin kein Kündigungsrecht ohne Grund eingeräumt bleibt.

Im Vertrag steht unter dem Punkt Kündigung: "Sowohl der Untermieter als auch der Hauptmieter können bis zum dritten Werktag eines Kalendermomats für den Ablauf des nächsten Kalendermonats ordentlich kündigen."

@Kribini

Dann kann deine Freundin bis zum 3. Februar zum 31. März kündigen. Sorry, ich hatte deinen Kommentar unter meiner Antwort so verstanden das gar nichts zur Kündigungsfrist im Vertrag steht. 

@Kribini

Diese Kündigungsklausel ist nur für dich von Vorteil, weil du damit verkürzt ordentlich kündigen kannst. Deiner Vermieterin ist das verwehrt, auch wenn diese Klausel so im Vertrag steht. Hier gilt das BGB § 573 c.

Damit kann die Vermieterin dir nur zum 30.04.2017 kündigen und hat sich somit ins Bein geschossen. Ausweg aus der Malaise:

Auflösung des Mietvertrag zum 31.03.17 einvernehmlich unter Zahlung einer Abstandssumme der Vermieterin, oder deine ordentliche Kündigung ohne Abstandszahlung zum 31.03.2017 ohne Freimachen des Zimmers am 26.03.2017.

@Gerhart

In welchem Gesetz ist dies mit der Abstandszahlung denn verankert? Ohne wilde Gesetzestexte will das doch niemand wahr haben bzw glauben... und wie hoch könnte solch eine Abstandszahlung sein? Evtl kann die Wohnung von ihr und einem weiteren hauptmieter auch übernommen werden, zum1.4., würde diese Zahlung dann entfallen? 

@Kribini

Durch die nicht gesetzeskonform vorzunehmende Kündigung deiner Vermieterin bist du die Geschädigte, denn du wirst den Untermietvertrag nach dem 31.3.2017 nicht weiterführen können.

Eine einvernehmliche Vertragsauflösung, die jederzeit möglich ist, setzt eine Verhandlung zur Erzielung der Einvernehmlichkeit voraus. Das Vertragsrecht setzt da den Verhandlungspartnern keine Grenzen. In gewisser Weise bist du in der starken Position, weil du gegen den Mietvertrag nicht verstoßen hast und du kannst dadurch auf die Vermieterin Druck ausüben.

Eine Abstandszahlung ist deine Belohnung dafür, dass du ohne Probleme den Vertrag am 31.03.17 beenden willst. Es setzt voraus, dass du eine andere Wohnung dir bereits gesichert hast.

Stehst du in Verhandlung mit dem Eigentümer über einen Anschlussmietvertrag für die strittige Wohnung und hast bereits einen neuen Kandidaten als weiteren Mieter, dann würdest du deiner aktuellen Vermieterin den Ärger mit der unausgesprochenen Kündigung und den daraus folgenden Schadensforderungen durch den Eigentümer und durch dich sowie eventuelle Gerichts- und Anwaltskosten ersparen. Deine Vermieterin mag abwägen welchen Weg sie gehen möchte, wenn du ihr die Folgen ihrer ungesetzlichen bzw. unterlassenen Handlungen aufzeigst.

Damit endet auch dein Mietvertrag ohne Kündigung. 

Hab ich jetzt hier irgend etwas übersehen? Was hat denn der Untermietvertrag mit dem Haupt-Mietvertrag zu schaffen? Selbstverständlich endet der Untermietvertrag nicht automatisch deshalb, nur weil der Haupt-Mietvertrag gekündigt wurde.

Der Mietvertrag ist auch ohne Wissen/Zustimmung des Vermieters des Hauptmieters gültig.

Meine Freundin will ja noch schon 5 Tage vorher ausziehen, damit die
Hauptmieterin in Ruhe streichen kann... gibt es dann sowas wie eine
Ausgleichszahlung?

Nein. Deine Freundin zieht doch freiwillig früher aus.

Sie könnte aber mit ihrem Vermieter versuchen 5 Tage weniger Mietzahlung auszuhandeln.

Meine Freundin möchte nicht früher ausziehen. Noch = nicht. Sry. Aber wenn die Wände zum Streichen frei geräumt sein müssen bleibt ja kein Platz sich mehr zu bewegen wenn Möbel drin sind.

@Kribini

Dann ist das das Problem ihres Vermieters wie der das Zimmer streicht. Wurde denn deiner Freundin gekündigt oder hat sie selbst gekündigt?

@anitari

Noch wurde keine Kündigung ausgesprochen, ist ja nur zum 3. des Monats zum Ablauf des nächsten, daher hält sie sich das noch offen. Aber sie will möglichst lange drin bleiben also egtl ende März. 

@Kribini

Noch wurde keine Kündigung ausgesprochen, ist ja nur zum 3. des Monats zum Ablauf des nächsten, 

Bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats. Heißt aktuell ist eine Kündigung frühestens zum 30.04.2017 möglich.

Oder wurde vertraglich für deine Freundin eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart?

@anitari

Das muss ich nochmal deutlicher nachfragen, da bin ich jetzt unsicher. Ich meine sie meinte ihr hatte die hauptmieterin damit "gedroht" dass sie sie auch in nem Monat vor die Tür setzen könnte - andersrum ebenso. Vertrauensverhältnis ist nicht mehr so gegeben.. aber sie findet ja nicht sooo schnell was neues... 

@Kribini

Ihre Vermieterin (die Hauptmieterin) kann ihr, wie jeder andere Vermieter auch, nur aus wichtigem, rechtlich zulässigem Grund kündigen. Kündigungsfrist mindestens 3 Monate.Für Vermieter kann keine kürzere als die gesetzliche K-Frist vereinbart werden.

Ausnahme das Zimmer ist überwiegend mit Möbeln der Vermieterin ausgestattet. Dann könnte die Vermieterin ohne Grund sogar bis zum 15. des Monats zum Ende desselben Monats kündigen. Sofern für sie keine längere K-Frist vertraglich vereinbart ist.

@anitari

Ich sag ihr sie soll in ihrem Untermietvertrag nachschauen. Aber definitiv steht da nix von 3 Monaten Kündigungsfrist ..... nein im Zimmer sind es alles ihre Möbel...

@Kribini

Aber definitiv steht da nix von 3 Monaten Kündigungsfrist ..

Muß es auch nicht. Es steht im BGB §573c Abs. 1, das reicht.

@anitari

Aber der Vertrag ist dann insgesamt trotzdem gültig?!

@anitari

ich bin verwirrt. im Vertrag steht halt: "Sowohl der Untermieter als
auch der Hauptmieter können bis zum dritten Werktag eines Kalendermomats
für den Ablauf des nächsten Kalendermonats ordentlich kündigen." aber wenn man zb. hier schaut: http://www.mietrecht.org/untervermietung/kuendigungsfristen-untermietvertrag/#II-Untervermietung-einzelner-Raeumlichkeiten kommt es ja darauf an, ob es sich um möblierte oder unmöblierte Untervermietung handelt. Was ist das denn, wenn der Hauptmieterin die Küche gehört? aber so oder so steht auf der Seite ja nur die normale 3 Monate Küdigungszeit oder bis zum 15. eines Monats zum Ende des Monats..... ?

@Kribini

Ob die "normale" gesetzliche oder die sehr kurze Kündigungsfrist gilt kommt allein auf die Ausstattung des Zimmers an. Ist das unmöbliert gilt die "normale" gesetzliche Kündigungsfrist.

Die kann jedoch für den Mieter, nicht für den Vermieter, vertraglich kürzer vereinbart werden.

Das ist im Fall deiner Freundin so. Sie hat nur eine Kündigungsfrist von 2 statt 3 Monaten.