Greift der gutgläubige Erwerb auch bei Leihe?
Hallo, meine Frage wäre, ob der Gutgläubige Erwerb (nach §§ 932, 935) auch bei Leihe u. Schenkung greift. Also folgendermaßen: A verleiht etwas an B, der es dem gutgläubigen Erwerber C schenkt. Ich weiß nicht genau, welche Paragraphen da greifen sollen... Vielen Dank für Eure Hilfe!
4 Antworten
Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.
(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.
(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.
Der Herausgabeanspruch Cs gegenüber B bleibt also bestehen?
B ist rechtmäßig in den Besitz der Sache gekommen. Ob er die Sache gemietet oder geliehen hat, ist unbeachtlich.
Wenn B die Sache nun verschenkt und C nimmt sie gutgläubig an, dann wird C der neue Eigentümer. Voraussetzung ist die tatsächliche Übergabe der Sache (kein Besitzkonstitut). Beruht alles auf §932 BGB.
A hat keinerlei Rechte mehr an der Sache. Er kann B aber schadenersatzpflichtig machen.
Abstraktionsprinzip. Das Kausalgeschäft ist relativ irrelevant. Den gutgläubigen Erwerb prüfst du bei der Übereignung.
Der gutgläubige Erwerb tritt immer dann ein, wenn B rechtmäßig den Besitz der Sache erlangt hat.