Frage zum BGB § 932

6 Antworten

Für den Erwerber dürfte es im Zweifelsfall tatsächlich schwierig festzustellen sein, ob er - wenn er das Pech hat, nicht vom rechtmäßigen Eigentümer zu kaufen - tatsächlich Eigentümer der Kaufsache wird oder nicht.

Geht das Eigentum ohne weiteres an den Eigentümer, dem die Sache geklaut wurde zurück?

Es geht nicht zurück, sondern hat diesen nie verlassen, wenn die Sache gestohlen wurde verloren gegangen ist.

Ein Anwendungsfall für den § 932 BGB wäre z.B. der Verkauf einer Sache durch den rechtmäßigen Besitzer, der aber nicht Eigentümer ist. Beispiel: Ich leihe Dir für längere Zeit meine Playstation aus. Ein paar Wochen später hast Du ein paar Kumpels zu Besuch und einer davon ist so begeistert von der Playstation, dass er sie Dir abkaufen möchte. Du gehst darauf ein. Der Kumpel weiß nicht, dass die PS nur geliehen ist und gar nicht Dir gehört. Dann kann er nach § 932 BGB Eigentümer werden.

Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass - im Gegensatz zu Dieben oder Findern - die Identität eines rechtmäßigen Besitzers dem Eigentümer bekannt ist, sodass er sich von diesem im Fall des Falles den Schaden ersetzen lassen kann. Und dann ist der Vertrauensschutz des gutgläubigen Erwerbers einfach als höherrangig einzustufen.

Wenn Person A an Person B etwas zum Zwecke der Eigentumsübertragung übergibt, dann prüfst du ganz regulär den § 929 BGB. Kommst du dann zu dem Punkt, ob Person A Berechtigter aufgrund seiner Eigentümerstellung ist, und verneinst du dies, prüfst du den gutgläubigen Erwerb. Sind alle Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb (§ 932 BGB) erfüllt, prüfst du noch den Ausschlusstatbestand des § 935 BGB. Bejahst du diesen, geht das Eigentum auch trotz des guten Glaubens des Erwerbers nicht auf diesen über. Das Eigentum verbleibt somit beim ehemaligen Eigentümer (im Falle eines Diebstahles somit in der Regel beim Diebstahlsopfer). Der von Person B an Person A bereits gezahlte Geldbetrag (Kaufpreis) kann je nach Fallgestaltung aufgrund verschiedenster Anspruchsgrundlagen zurückgefordert werden.

"beim ehemaligen Besitzer". Ansonsten top! :-)

@Atzec

Da hast du natürlich Recht. An dem Punkt widerspreche ich mir selbst.

Es wird unterschieden, ob der verkaufte Gegenstand gestohlen wurde - dann kein gutgläubiger Erwerb - oder ob es sich um geliehene oder gemietete Gegenstände handelte.

Diese sind zwar auch nicht Eigentum des Verkäufers - aber solange der Käufer nicht wissen konnte oder musste, dass der Verkäufer hier fremdes Eigentum verscheuert, bleibt der gutgläubige Erwerb geschützt.

Ist doch eigentlich glasklar. Auch der "gutgläubige" Kauf von Hehlerware begründet kein Eigentum, sondern es bleibt bei der Eigentümereigenschaft des Beklauten. Der "gutgläubige" Käufer trägt nunmal das Risiko. Analog gilt das für verlorene Sachen. Der Käufer hätte aber natürlich immer Ansprüche gegenüber dem Veräufer auf Schadensersatz.

Für mich als nicht-Jurist heißt das, dass derjenige, der eine Ware "im guten Glauben" gekauft hat, zwar nicht rechtlich dafür belangt wird, wenn es sich um Diebesgut handelt, aber der Käufer ist die Ware (und zunächst auch sein Geld) dennoch los. Weil man an der gestohlenen Ware kein Eigentum erwerben kann.

Wenn es nicht noch mehr Paragraphen gäbe, würde ich glauben, dass sich §932 BGB und §935 BGB widersprechen.

Wieauchimmer: Kauft lieber geklaute Brötchen im guten glauben, anstatt geklaute Fahrräder. Denn die Brötchen kann euch keiner mehr weg nehmen, sobald sie gegessen sind. ;)