Gläubigeranfechtung nach Schenkung auch nach üblichen Fristen weil verzögerte Inkenntnisnahme?
Die üblichen Fristen belaufen sich auf 4 bzw. 10 Jahre.
Was ist aber wenn der Gläubiger erst im 11. Jahr darauf stößt, dass er ein Gläubiger ist? Ihm wird erst dann bewusst dass er Ansprüche hat/ gehabt hätte.
Hat der Gläubiger dann schlicht Pech gehabt und hätte schneller Licht ins Dunkle bringen müssen oder werden die Fristen nun ausgehebelt?
Ist der Beschenkte nach 10 Jahren immer auf der sicheren Seite? Ich habe nur zwei Ausnahmen gefunden: Nießbrauch/ Ehe
Diese weitere Ausnahme würde mir einleuchtend erscheinen.
2 Antworten
Als Gläubiger wird jemand gesehen der rechtlich einen Titel gegen diese Person hat der Ihm zugesprochen wird. Dieser Rechtliche Titel hat eine Laufzeit von bis zu 30 Jahren. da ist es egal ob er nach 11 Jahren das bemerkt oder erst nach 15 Jahren.
Welche Verjährung wird beim Schuldtitel angesetzt?Grundsätzlich kann eine Forderung, etwa aus einem Kaufvertrag oder der Erbringung von Dienstleistungen, maximal drei Jahre lang geltend gemacht werden. Laut § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Frist dabei mit dem Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstand. Das bedeutet also, dass etwa Firmen oder Verkäufer nach diesem Zeitpunkt die offenstehenden Schulden nicht mehr einfordern können.
Anders verhält es sich jedoch bei einem offiziellen Schuldtitel. Die Verjährung verlängert sich gemäß § 197 BGB auf insgesamt 30 Jahre, wenn ein solcher Titel erwirkt wurde. Gläubiger können eine Forderung also sehr viel länger geltend machen, wenn der Gerichtsvollzieher bislang erfolglos war, was einen bedeutenden Vorteil darstellt.
https://www.schuldnerberatung.de/schuldtitel/
Natürlich sieht es anders aus bei Privaten Schulden ( z.B: Freund A gibt Freund B Leihweise einen Betrag X, gegen Quittung) . Wenn man sich dort Schriftlich Abgesichert hat ,halten im Normalfall ( wenn keine Klauseln eingesetzt werden) diese Schulden unbegrenzt bis zur vollständigen Bezahlung des Betrages.
Es geht ausdrücklich um Schenkungen und einhergehende Regresse die sich gegen den Beschenkten richten.
Es geht hier nicht um Verjährung von Schuldtiteln, sondern um eine Gläubigeranfechtung.
Genau deswegen gibt es ja Verjährungsfristen. Und diese gelten dann auch. Sonst gäbe es ja überhaupt keinen Rechtsfrieden, wenn man trotz allem immer damit rechnen müsste, dass man zu irgendwelchen Zahlungen verpflichtet werden kann.
Da würde ich dir sehr gern Recht geben. Und ich denke, dass ich dir Recht geben kann. Macht schon Sinn.