Gilt die Ewigkeitsklausel auch für Art. 2-19?

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Ich nochmal (weil ich zuerst Kappes geschrieben habe).

Der Art. 79 (3) geht explizit nur auf Art. 1 UND 20 ein. Dabei schließt er gemäß Wortlaut nicht grundsätzlich eine Änderung dieser beiden Artikel aus, sondern schützt lediglich die (sinngemäßen) Grundsätze dieser beiden Artikel (aber warum sich die Mühe machen, mit einer 2/3-Mehrheit den Text umzuformulieren bei unverändertem Sinngehalt?).

Was dein anderer Lehrer meint: 2 - 19 leiten sich aus dem Art. 1 her.

Das ist nachvollziehbar, denn sie enthalten im wesentlichen Grundsätze, die bei Beachtung des Respektes vor der Menschenwürde folgerichtig und logisch sind.

Also - so die Argumentation deines Lehrers - seien sie strenggenommen auch dem Art. 1 zugehörig, und also - logische Konsquenz - unterstehen sie auch dem Schutz des Art. 79.

Äh... das geht mir ein wenig zu weit. Art. 1, 2 - 19, 20 und 79 sind im selben Prozess entstanden. Es erscheint unlogisch, dass die Verfasser dieser Artikel dass dann nicht gleich auch im Klartext im Art. 79 formuliert hätten, wenn sie das so gewollt hätten.

Man kann aber auf anderem Wege der Argumentation deines Lehrers folgen:

Art. 1 schützt die Menschenwürde. Art. 2 - 19 sind Präzisierungsfälle für Menschenwürde. Beispielsweise die Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art.3(2)GG.

Würde man z.B. den Artikel 3 (zum Nachteil der Frau bspw.) streichen wollen, würde man die Würde der Frau beschneiden.

Das aber ist nicht möglich, da Art. 1 dies verbietet.

Art. 1 wiederum steht unter dem Schutz von Art. 79.

Also könnte man formulieren: Art. 79 schützt - explizit - Art. 1; Art. 1 schützt - konkludent - Art. 3.

König schützt Dame schützt Bauer.

Sprich:

Eine Änderung der Art. 2 - 19  wäre prinzipiell möglich. Würde das aber zu einer Beeinträchtigung der Menschenwürde führen, würde Art. 1 erzwingen, dass gleich wieder eine Ersatzregelung geschaffen werden müsste, die die Unantastbarkeit der Menschenwürde wieder sicherstellt.

Hallo,

Der Art 79 (3) GG listet abschließend und zweifelsfrei die Regelungen und Grundrechte in unserem Rechtsbereich auf, die unter keinen Umständen geändert werden können und dürfen. Dies sind u.a. die Art. 1 und 20.

Des weiteren regelt der Art. 79 Abs. 1 und 2 GG, dass jegliche Grundgesetzänderungen, deren Regelungen nicht unter Abs. 3 ausgeschlossen sind, möglich sind.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine Änderung des GG die absolute 2/3 Mehrheit von Bundestag und Bundesrat benötig. Dies stellt eine sehr hohe Hürde dar.

Was absolut falsch ist, ist die Aussage, dass die Art. 2 - 19 eine Fortführung von Art. 1 sind. Mit dieser Argumentation würde ich implizieren, dass diese Artikel ebenso vom 79 (3) GG erfasst werden und damit unveränderbar sind. Dies ist gerade nicht so. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er nicht geschrieben das Art 1 und 20 nicht geändert werden dürfen, sondern er hätte geschrieben die Art. 1 bis 20 GG dürfen nicht verändert werden.

Mojoi  25.08.2016, 15:04

Ach, Mist! Ich hab nicht richtig gelesen!!! "und" und "bis".

Jaja, wer lesen kann... wird als Intelektueller eingesperrt.

MasterJohanna  25.08.2016, 16:54

So wie Amtsschimmel sagte, ist es auch.

Da wird hier trefflich interpretiert. Dabei ist Art. 79 Abs. 3 deutlich:

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des
Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der
Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze
berührt werden, ist unzulässig.

Ende im Gelände.

Verändern kann man daran nur etwas wenn erfolgreich über eine neue Verfassung nach § 146 GG durch das deutsche Volk in freier Entscheidung abgestimmt würde.

Der andere Lehrer widerspricht ja dem ersten Lehrer nicht.

Er sagt lediglich, dass Artikel 2 - 19 eine Fortführung bzw. Präzisierung des Art. 1 sind. Er hat daraus nicht hergeleitet, dass Art. 79 nicht auf Art. 2 - 19 anwendbar wäre.

MrAnonymous1 
Fragesteller
 25.08.2016, 14:51

Also ist Artikel 79 auch auf 2-19 anwendbar?

Mojoi  25.08.2016, 15:04
@Mojoi

Vergiss mal grad, was ich geschrieben habe.

Amtsschimmel25  25.08.2016, 15:07
@MrAnonymous1

Jein.

Auf 2-19 findet Art. 79 Abs. 1 und 2 GG Anwendung und auf Art. 1 und 20 GG findet Art 79 Abs. 3 GG Anwendung. Immer richtig und vollständig die Gesetze lesen.

Nein. Steht ja klar im 79er drin dass die Ewogkeitsklausel sich nicht auf 2 bis 19 bezieht. lg