FRAGE ZUM DEM GRUNDGESETZ bezüglich Art 2-19 & Art 79(3)?

3 Antworten

Der Wortlaut der Grundgesetzartikel mag Ewigkeitscharakter haben, d. h., nahezu unendlich lange unverändert so erhalten bleiben.

Doch die Auslegung darüber, wann vom Wortlaut dieser Artikel Gebrauch gemacht werden darf bzw. wann, wie und unter welchen Bedingungen sie anwendbar sind, unterliegt der Beliebigkeit des Kalküls der Mächtigen.

Um zu erkennen, wie es wirklich ist, genügt es bereits, sich darüber Gedanken zu machen, wie unterschiedlich z. B. die Meinungen z. B. zur Abtreibung sind oder wie verschieden es interpretiert wird, ab wann alle gegebenen rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um z. B. Art. 20 Abs. 2 in die Tat umzusetzen.

Die einen sagen, erst wenn auch die letzte Instanz verbraucht ist, und die anderen sagen, schon wenn es klar wird, daß man bei einer Fortsetzung des juristischen Instanzenweges das höchstrichterliche Urteil nicht mehr erleben wird.

Noch krasser wird es bei Grundrechten, die einen nicht persönlich und unmittelbar betreffen. Da mag ein Gesetz noch so verfassungswidrig sein, wenn es "nur" den Entzug eines Grundrechts eines Dritten betrifft, dann hat man als außenstehender Dritter keine Chance, daß eine Verfassungsbeschwerde zugelassen wird.

Die Artikel 2-19 sind nicht direkt geschützt durch die Ewigkeitsklausel. Aber durch die Inhalte des geschützten Artikel 1 im Sinn geschützt, da hier wesentliche Menschenrechte und Grundrechte beschrieben werden.

Mehr dazu:

https://de.wikipedia.org/wiki/Ewigkeitsklausel

Schöne Frage ;) Grundsätzlich sind die Art. 2 - 19 GG änderbar. Allerdings muss man bei der Änderung beachten, dass der sogenannte Wesensgehalt dieser Grundrechte nicht angerührt wird.

Man kann zB die Versammlungs- oder Meinungsfreiheit abschaffen ohne gleichzeitig Art. 20 zu verletzen. Über diesen Umweg genießen die Art. 2-19 daher zum Teil auch den Schutz von Art. 79 Abs. 3!