Gilt das Halteverbot hier noch?

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6 Antworten

Dabei geht es doch nicht um "Meinungen". Lege Widerspruch ein, dann wird das gerichtlich geregelt.

Lege Widerspruch ein

Gegen ein Verwarngeldangebot gibt es aber kein Rechtsmittel, auch nicht den "Widerspruch".

Meiner Meinung nach ist das Halteverbot hier nicht mehr gültig, da es durch die Seitenstraße aufgehoben wird.

Das sehe ich genauso - diese Regelung gilt z. B. auch für Tempoeinschränkungen, wenn keine entsprechende Zone beginnt oder eine Meterbezeichnung (auf einem Extraschild angegeben) ist.

Du hast aber dann mit allen 4 Rädern auf der Fahrbahn geparkt (nicht wie auf der Fotomontage halb auf dem Gehweg) - oder?

Ich habe mit zwei Rädern auf dem Gehweg geparkt. Allerdings ist das Auto im Maßstab etwas zu groß geraten. War ca. noch ein Meter zwischen der Hecke und dem Auto und ich stand etwa 50cm auf dem Gehweg.

@Sebasstian

Das ist meines Wissens nur erlaubt, wenn ein entsprechendes (blauweißes) Schild diese Art des Parkens ausdrücklich vorschreibt. Ansonsten muss man immer komplett (mit allen 4 Rädern) auf der Fahrbahn parken (wie auf Bild 3 zu sehen).

@Gremlin491

Wobei die beiden dunklen Wagen auf dem Bild auch widrig parken, weil sie den Mindestabstand von 5m bis zum Scheitelpunt der Kurve deutlich unterschreiten.

Kleines Veto:

Ein Halt- und Parkverbotverbot wird in der Tat durch eine straßengleiche Einmündung auf dessen Seite es sich befindet aufgehoben, nicht aber Geschwindigkeitsbeschränkungen! letzter gehören zu den Streckenverboten und gelten so lange bis sie explizit aufgehoben werden.

D. h.: Kreuzungen und Einmündungen heben Streckenverbote (z. B. Geschwindigkeitsbeschränkungen) nicht auf - nur eben die Halt- und Parkverbote... :(

http://www.fahrtipps.de/frage/streckenverbot-aufhebung.php

@Eichbaum1963

Ich kann gar nicht glauben, was ich da lesen muss - zumal mein Fahrlehrer (vor ein paar Jahren) es scheinbar falsch erklärt hat, die Erklärung aber logisch wäre und somit eine riesige Lücke unzureichend beschilderter Kreuzungen vorliegt!

UNFASSBAR >8-O aber danke für den Hinweis!

@Gremlin491

Jau, "unfassbar" ist sogar noch gelinde ausgedrückt - denn würde dort "porträtiert" kämen Ortsunkundige "kostenlos" davon, während Ortskundige löhnen müssen.

Ach noch eine Ergänzung: eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Kombination mit einem Gefahrenzeichen gilt nur solange bis die angezeigte Gefahr zweifelsfrei nicht mehr besteht - ergo frühestens hinter der Gefahrenstellen. Das muss also nicht extra aufgehoben werden.

@Gremlin491

Hat mir mein Fahrlehrer damals auch so erklärt, und ich war ebenso überrascht, als ich nach vielen Jahren erfuhr, dass das falsch ist. Ist aber so.

Da das Halteverbot auf den Seitenstreifen beschränkt ist, kann es an der Stelle nicht mehr gelten, da es dort keinen Seitenstreifen gibt.

Allerdings ist das teilweise Parken auf dem Gehweg verboten, insoweit ist ein Strafzettel berechtigt.

Eine Kreuzung / Einmündung hebt zunächst einmal keine Verkehrszeichen auf! Das ist (leider) ein weit verbreiteter Irrtum.

Du bist im Irrtum.

Wenn du aus der Seitenstraße kommst, dann kennst du das Schild ja gar nicht.

Dann hätte auch mein Fahrlehrer Quatsch erzählt - und der hat die Regelung ausdrücklich erklärt und Beispiele (mit diesem vergleichbar) geliefert, wo sich selbst die Ordnungshüter falsch verhielten.

@Gremlin491

http://de.wikipedia.org/wiki/Haltverbot#G.C3.BCltigkeitsbereichderZeichen283und_286

"Die durch Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote beginnen am Standort des Verkehrszeichens und gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten in Fahrtrichtung bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch andere Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird."

Auch hier meine Erklärung:

Kreuzungen und Einmündungen heben ein Halt- und Parkverbot auf - bei Einmündungen aber nur auf der Seite von der die Einmündung kommt.

Aber Streckenverbote, wie z. B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, werden durch Kreuzungen und Einmündungen nicht aufgehoben!

http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Kat283.htm

Da steht ganz unten:

Einmündungen im Geltungsbereich beenden das Haltverbot, Einmündungen gegenüber oder Einfahrten beenden es nicht.

Das Haltverbot gilt auch auf dem Seitenstreifen.

Bei dir würde ich aber Einspruch einlegen.