Darf man eigentlich vor seiner eigenen Einfahrt parken?

12 Antworten

Wenn du deine Einfahrt als "Privatparkplatz" benutzt ist dir das Knöllchen sicher!

Alternativ wird "da nicht als Einfahrt genutzt" eine Parkzone für den öffentlichen Verkehrsraum eingezeichnet.

Dazu muss aber die Straße, als Straße in gesamter Länge, eine gewisse Breite nachweisen....Damit sie als Straße gelten kann. So, ist es zumindest bei uns/ gewesen. Wir müssen die Gehwege im Dorf mit nutzen, damit noch ein anderes Fahrzeug vorbei kann. Der nördl. Gehweg ist nicht durchgehend, der Straße lang durch gebaut worden. Das Knöllchen schreiben, haben sie bei uns eingestellt. Vor der eigenen Einfahrt, sofern der vorhandene Gehweg nicht zugestellt wird, solltest eigentlich parken dürfen. Sofern nichts anderes geregelt ist.

"Wenn du deine Einfahrt als "Privatparkplatz" benutzt ist dir das Knöllchen sicher!"

Nein, das ist sogar explizit erlaubt.

@ThadMiller

Das ist es eben nicht.......

@Ursusmaritimus

"Grundsätzlich ist festzuhalten, dass den Berechtigten – hierbei handelt es sich meist um den Besitzer, Mieter oder Pächter eines Grundstücks – das Parken an eigenen Grundstückseinfahrten erlaubt ist, während für alle anderen Verkehrsteilnehmer ein Parkverbot gilt."

@ThadMiller Halten und Parken

(1) Das Halten ist unzulässig

1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

2. im Bereich von scharfen Kurven,

3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,

4. auf Bahnübergängen,

5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. (2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

5. vor Bordsteinabsenkungen.

@Ursusmaritimus

In der StVO.

Bei mir schon. Kommt auf den Einzelfall an.

@ThadMiller

STVO ist kopiert, dort ist es verboten und bei dir hiermit nicht erlaubt!

Musst halt aufpassen, dass Du Dich net anzeigst und abschleppen lässt, wenn Du vor der Einfahrt zu Deinem Grundstück parkst... oder es ein Nachbar tut, weil er der Meinung ist, Du blockierst die Straße, die Dir nicht gehört.

Das mit dem abgesenkten Bordstein wäre mir aber ganz neu. Wo steht das denn? Du darfst Parken, wenn das nicht durch Beschilderung verboten ist und Du niemanden behinderst.

@FGO65

Also zusammengefasst:

Man darf vor der eigenen Einfahrt parken, wenn dort der Bordstein nicht abgesenkt ist. Ist der Bordstein abgesenkt, dann darf man nicht parken, aber halten, da die Absenkung generell auch als Möglichkeit für das Verlassen des Bordsteins freigehalten werden muss (z.B. für Rollstuhlfahrer).

Das mit dem generellen Parkverbot bei abgesenktem Bordstein war mir neu, aber da das eh meist nur an Überwegen und vor Einfahrten der Fall ist, lief's automatisch bei mir immer richtig :-)

Wäre ein Knöllchen trotzdem gerechtfertigt?

Ja, den das Verbot ist allgemein gehalten und schließt eigene Einfahrten nicht explizit aus.

Ist halt bescheuert. Man behindert ja niemanden.

@Jochen5

Doch...du behinderst Behinderte....versuch mal mit einem Rollstuhl den Bürgersteig zu erklimmen und dann versuch es mal an den abgeflachten Stellen...dann weißt du, wozu die noch gut sind.

Jeder der eine genehmigung von dem Grundstückseigentümer hat, darf vor der Grundstückseinfahrt parken laut: BayObLG 2 Ob OWi 403/91

LG

Woher ich das weiß:Recherche