Gibt es Einschränkungen beim Durchfahrts-/ Wegerecht

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Wir wohnen in einem Haus in zweiter Reihe. Ein im Grundbuch eingetragenes Durchfahrts- oder Wegerecht ist vorhanden.

OK.

nun sollte uns eine LKW Ladung mit Schotter geliefert werden und da hat sich der Hausbesitzer, dem der Weg gehört quer gestellt und hat einen riesen terz gemacht. Begründung: Der LKW wäre zu schwer, das würden die Steine und die Drainage nicht aushalten.

Das ist durchaus möglich. Sollte der Weg nicht für Lasten von über 3,5t ausgelegt sein , darf er schon aus Sicherheitsgründen nicht mit Schwertransportern befahren werden. Der Eigentümer hat auch eine Sicherungspflicht gegenüber den Nutzern; wer ist denn laut Grundbuch für die Pflege und den Unterhalt des Weges zuständig (Baulast)?

Besteht in RLP eine Bestimmung die besagt, mit wieviel Tonnen man über einen nicht gekennzeichneten Weg bzw. Zufahrt fahren darf.

Wohl kaum. Das wäre auch ziemlich sinnfrei, weil jeder Weg anders konstruiert sein kann - gerade dann, wenn es sich um eine Privatstraße handelt.

Kann er tatsächlich bestimmen, dass wir das nicht dürfen?

Hier geht es doch gar nicht um "bestimmen", sondern um die Frage, ob der Weg das aushält oder nicht. Was, wenn der Weg unter dem LKW nachgibt und es zu einem Sach- oder Personenschaden kommt? M.E. hat der Eigentümer - so er denn Selbiges aus Sicherungsgründen untersagt hat - vollkommen korrekt gehandelt. Allerdings wäre dann anzuraten, dies durch ein Schild entsprechend zu kennzeichnen. Die interessantere Frage wäre: Wenn der Weg wie beschrieben den einzigen Zugang zum rückwärtigen Teil des Grundstücks darstellt - wie konnte dann das Haus in zweiter Reihe überhaupt gebaut werden?

wie konnte dann das Haus in zweiter Reihe überhaupt gebaut werden?

Vielleicht war das Haus vor dem Weg dort...?!

In der Bewilligung zum Wegerecht ist meistens genau bestimmt, mit welchen Gefährt der Weg befahren werden darf.

Nun, wenn die Einfahrt nicht für die entsprechenden Belastungen ausgelegt ist - und der Hausbesitzer sollte das wissen - dann solltet Ihr dort auch keinen LKW durchfahren lassen. Oder wollt Ihr für entstandene Schäden aufkommen, die Ihr hättet vermeiden können?

" Kann er tatsächlich bestimmen, dass wir das nicht dürfen?"

ja, wenn der weg dafür nicht ausgelegt ist

Also nur um das nochmal klarzustellen, bis zu diesem Vorfall hatten wir keine Ahnung, zumal wir auch schon öfters in des Nachbars beisein durchgefahren sind. Aber der hat öfter mal, nennen wir es mal Aussetzter und zickt deshalb rum. Ausserdem ist das auch eine Kostenfrage Zwei LKW´s kosten auch zweimal Geld bei der Anlieferung. Mein Interesse galt eigentlich den Rechtlichen Bestimmungen. Ist es nicht so das der Besitzer eines Weges den nicht nur er benutzt, dafür sorge zu tragen hat, dass er auch ordentlich befahrbar ist???

Ist es nicht so das der Besitzer eines Weges den nicht nur er benutzt, dafür sorge zu tragen hat, dass er auch ordentlich befahrbar ist?

Das ist er ja ganz offensichtlich; die Mindestgröße und das Mindestgewicht regelt übrigens die Landesbauordnung über den Rettungsweg und seine Dimensionierung. Allenfalls wäre zu bemängeln, dass die maximale Last anzuzeigen wäre. Aber der Eigentümer ist ganz sicher nicht verpflichtet, einen Weg für beliebig schwere Lasten auszulegen. Das Wegerecht erlaubt Euch den Zugang zum Haus mit einem handelsüblichen Fahrzeug. Wenn nicht mehr geht, geht halt nicht mehr. Dann müsstet ihr ggfs. per Kran über das Vordergebäude hinweg anliefern lassen.