Wie funktioniert das Gesetz mit dem Urheberrecht, wenn meine Kunden etwas spezielles haben möchten?

5 Antworten

Das UrhG schreibt dazu in § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch:

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

Wenn ein Kunde also sagt, mach mir einen Sticker "mittels beliebiger photomechanischer Verfahren", und der Sticker ist aus "Papier oder einem ähnlichen Träger",

  • darfst du auch Geld für die Herstellung dieser Vervielfältigung nehmen,
  • falls das Original-Werk nicht "rechtswidrig" im Internet steht.

Wenn du aber selbst so ein Werk aussuchst und eine Vervielfältigung davon vermarktest, bewirbst, anpreist oder verkaufst,

würde das deinen "Erwerbszwecken dienen" - du wärst dann also von vorneherein nicht "Der zur Vervielfältigung Befugte" im Sinne von UrhG § 53 Absatz 1 Satz 1.

Vielleicht sieht die Rechtslage anders aus, wenn du nicht wirbst mit "Geiler Sticker mit Bild von Harry Potter zu verkaufen!",

sondern deinen Kunden dabei berätst, welches Werk auf seinem Sticker gut kommen könnte,

und der Kunde dich danach damit beauftragt, gegen Entgelt ein "Vervielfältigungsstück" davon für ihn, den "zur Vervielfältigung Befugte[n]", des Abbilds von Harry Potter herzustellen "zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch"!

Auf einer Kaffeetasse wäre das wohl mangels Papierqualität immer noch nicht zulässig, aber darüber kenne ich keine Urteile. Jedenfalls bieten viele Copyshops auch Vervielfältigungen auf T-Shirts, Tassen und Buttons an.

Vielleicht gilt dein Sticker ja vor Gericht am Ende als das, was im Gesetz als "Papier oder einem ähnlichen Träger" bezeichnet wird!?

Gruß aus Berlin, Gerd

PlanckEinstein  09.04.2022, 21:48

Es gibt zu Papier oder ähnlichem Träger eine genauere Definition in einerm Urteil des EuGH von 2013 (C‑457/11 bis C‑460/11):

Demnach muss der ähnliche Träger ähnliche, d. h. vergleichbare und gleichwertige, Eigenschaften aufweisen müssen wie Papier.

Evtl. mehr als Mindestkriterium wird gefordert, dass er eine gegenständliche Darstellung zu zeigen (vermögen muss), die der Wahrnehmung durch menschliche Sinne zugänglich ist.

Ich denke, das ist also in dem Zusammenhang recht breit auszulegen, Sticker fallen also darunter.

GerdausBerlin  10.04.2022, 02:23
@PlanckEinstein

Vielen Dank! Hier ist die entscheidenden Passage in Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) gegen Kyocer etc.:

67      Daraus folgt, dass nicht analoge, also insbesondere digitale, Vervielfältigungsmedien aus dem Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 auszunehmen sind, da, wie die Generalanwältin in Nr. 63 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ein Träger nur dann Ähnlichkeit mit Papier als Vervielfältigungsmedium aufweist, wenn er eine gegenständliche Darstellung zu zeigen vermag, die der Wahrnehmung durch menschliche Sinne zugänglich ist.

Also sind private Kopien fremder Werke auf USB-Sticks nicht legitimiert durch UrhG § 53 (höchstens außen drauf ;-), Kopien auf Tassen hingegen schon.

Wieso fragst du so etwas auf einer Plattform auf der sich jeder für jeden und alles ausgeben kann. Es geht hier um deine Firma. Das geht einen Fachjuristen und sonst niemanden etwas an.

lg

Wenn dir jemand ein urheberrechtlich geschütztes Bild gegen endgelt zum aufdrucken bringt, dann hast du optimalerweise entweder eine Möglichkeit den urheber zu kontaktieren und zu fragen oder dein Kunde kann dir einen Nachweis dafür liefern, dass er das benutzen darf.

Du darfst es zwar drucken.. Aber ohne eine rechtliche Absicherung darfst du es nicht verkaufen, sondern höchstens verschenken.

Nun bin ich aber kein Jurist und Bildrecht ist ein sehr verschachteltes Thema.

Lass dir am besten einfach von einem Fachanwalt ein paar vernünftige AGB's aufsetzen und erklären.

Foto/Poster-Drucker haben ja das gleiche Problem. Daher würde ich mich mal bei denen in den AGBs umgucken. Ob deren Regelungen rechtlichen Bestand haben und auch ob Du das einfach übernehmen kannst, kann ich dir nicht sagen.

Hol dir rechtlichen Beistand. Das schadet nicht, wenn man etwas gewerblich tun möchte.

Lass dich da von nem Juristen beraten. Du darfst es nich gewerblich nutzen wenn die Rechte bei jemand anderem liegen. Die Kunden dürfen es dir aber schicken. Im Zweifelsfall liegt aber die nachweispflicht bei dir.