gewerbe treiben trotz eidesstattlicher versicherung

4 Antworten

Du musst damit rechnen, dass das Gewerbeamt - wenn es von der EV erfährt - eine Prüfung deiner Zuverlässigkeit vornimmt und dieses Verfahren mit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO enden kann.

Solltest du die gewerbliche Tätigkeit in der EV verschwiegen haben, droht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (§ 156 StGB).

Sofern alle monatlichen Einkünfte, dass heißt dein Lohn zzgl. der Einkünfte aus dem Nebengewerbe, den für dich zutreffenden Pfändungsfreibetrag überschreiten, kann eine entsprechende Pfändung ausgebracht werden.

Neben der Lohnpfändung kann der Gläubiger bzw. Gläubigervertreter zudem auch Pfändungen bei deinem kontoführenden Institut, deinem Vermieter, eventuellen vermögensbildenen Lebensversicherungen, dem Finanzamt usw. ausbringen.

Sofern du deine Nebentätigkeit bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verschwiegen hast, wäre dies eine Straftat. Du solltest sodann deine Falschaussage umgehend korrigieren und ggfls. zuvor anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen!

Alle Beträge zusammengerechnet, die die Pfändungsfreigrenze übersteigen, können gepfändet werden !! Hoffentlich hast Du bei der EV das Nebengewerbe angegeben ?

vllt hast du das Nebengewerbe am Tag deiner EV noch gar nicht besessen. Mfg,