Gewährleistungs-/Rückgaberecht bei Privatkauf?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Gewährleistung und Rückgabe sind zwei unterschiedliche Dinge: Das eine kann man als Privatverkäufer wirksam ausschließen, sofern man die Anforderungen des § 309 BGB Klauserverbote berücksichtigt, das andere muß man garnicht erst gewähren und dann besteht es auch nicht :-)

Folgender Disclaimer funktioniert, EU-Recht hin oder her: "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

G imager761

 

jemand53685  01.05.2019, 22:24

309 BGB gilt aber nur für AGB.

Gibt es überhaupt noch (nach dem neuem EU-Recht) die Möglichkeit (außer natürlich bei Arglist und Vorsatz des Verkäufers) ein Rückgabe- bzw. Gewährleistungsrecht bei Privatverkäufen auszuschließen bzw. einzugrenzen?

Ja. Kein einziger EU-Rechtsakt hat das irgendwann irgendwo irgendwie beschränkt.

Wäre man mit der Formulierung "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" insoweit von einem Gewährleistungs- bzw. Rückgabeanspruch, sofern nicht Vorsatz oder Arglist vorliegt, geschützt?

"Rückgabe" gibt's üblicherweise wenn nur i.R.d. Mängelgewährleistung, § 437 Nr. 2 BGB.

Diese kann man auch grds. mit dem Satz erfolgreich ausschließen.

Solltest du aber beabsichtigen, diesen Satz dreimal oder mehr zu benutzen, verwendest du AGB und § 309 Nr. 7 und 8 BGB schießen dir ins Knie.

jemand53685  01.05.2019, 22:22

Woraus ergibt sich das mit dem "3 mal oder mehr"?

AuroraAlpha  01.05.2019, 23:05
@jemand53685

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Die Rechtsprechung hat das "Vielzahl" bei Privatgeschäften auf "minimum 3-malige Verwendung" konkretisiert [BGH NJW 2002, 138; BGH NJW 2004, 1454].

Ich habe mal das von dir angegebene Urteil nachgeguckt. Es besagt ein bisschen etwas anderes als du es zusammenfasst. Wörtlich:

"2. Ein, in einer Angebotsbeschreibung enthaltene und zwischen den Parteien vereinbarte, Gewährleistungsausschluss (hier: im Rahmen einer privaten eBay-Internetauktion mit der Formulierung "Da es sich um ein gebrauchtes Boot handelt, verkaufe ich es ohne jegliche Gewährleistung …") bezieht sich nicht auch auf eine (hier: konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung (BGH, Urteil vom 29.11.2006 - VIII ZR 92/06, Rn. 31)."

Bedeutung: die Gewährleistungsrechte (also Nachbesserung, Rücktritt, Minderung) kann man sehr wohl mit der dort genannten Formulierung wirksam ausschließen!

Der BGH sagt nur, dass sich soetwas nichtbaichbaif eine Beschaffenheitsvereinbarung bezieht.

Sprich: wenn du sagst "aber der Blinker funktioniert definitiv" dann ist das eine solche Beschaffenheitsvereinbarung, und die wird auch nicht vom Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

1.: Ja

2.: Ja

(nach dem neuem EU-Recht)

Es gibt kein und es gab nie ein "neues EU-Recht".

Klicken: Ebay und das neue EU-Recht

Nach etwa 3 Wochen gibt der von A gekaufte Gegenstand bei B den "Geist" auf.

Das waere sowieo kein Gewaehrleistungsfall weil sich die "Gewaehrleistung" lediglich auf den Auslieferungszustand bezieht und ausdruecklich nicht auch auf erst spaeter entstandene Maengel.

Hinzu kommt, das es bei Privatverkaeufen auch keine Beweislastumkehr gibt. Das bedeutet, dass der Kaeufer bereits ab dem ersten Tag den Beweis dafuer erbringen muss, dass der von ihm reklamierte Mangel bereits von Anfang an vorhanden oder zumindest angelegt war. Die (widerlegbare) Vermutung, nach der ein in den ersten 6 Monaten sichtbar gewordener Mangel bereits von Anfang an vorhanden oder angelegt war, gibt es bei Privatverkaeufen nicht.