Gewährleistungs-/Rückgaberecht bei Privatkauf?
Hallo Community und Rechtsexperten,
seit einigen Tagen stellt sich mir die Frage, wie es sich nun mit dem Gewährleistungs- und Rückgaberecht bei Privatverkäufern verhält (z. B. über die bekannten Online-Flohmärkte), da ich immer unter den Anzeigen "Privatverkauf. Keine Rücknahme und Garantie (hier meinen wohl alle Gewährleistung)" lese.
Nach der Rechtsauffassung des BGH (vgl. Az VIII ZR 96/12) ist diese Formulierung anscheinend missverständlich und irreführend.
Beispiel:
A verkauft an B über einen Online-Flohmarkt den Kaufgegenstand XY. Beide treten als Privatpersonen auf. A verkauft nur diesen einen Gegenstand aus seinem Privatbesitz. Mängel des Gegenstands sind in der Anzeige aufgeführt. A und B einigen sich auf den Kaufpreis und den Versand. Nach etwa 3 Wochen gibt der von A gekaufte Gegenstand bei B den "Geist" auf. B verlangt daraufhin von A die Beseitigung des Mangels bzw. die Rücknahme des Gegenstand. A verweigert und bezieht sich auf seinen Hinweis "Privatverkauf. Keine Rücknahme und Gewährleistung!". (Ein Wiederruf wäre hier ja nicht möglich, da das Fernabsatzgesetz bei Privatverkäufen nicht einschlägig ist.)
Meine 1. Frage daher: Gibt es überhaupt noch (nach dem neuem EU-Recht) die Möglichkeit (außer natürlich bei Arglist und Vorsatz des Verkäufers) ein Rückgabe- bzw. Gewährleistungsrecht bei Privatverkäufen auszuschließen bzw. einzugrenzen?
Meine 2. Frage: Wäre man mit der Formulierung "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" insoweit von einem Gewährleistungs- bzw. Rückgabeanspruch, sofern nicht Vorsatz oder Arglist vorliegt, geschützt?
P.S.: es handelt sich um ein fiktives Beispiel!
Bitte nur antworten, wenn ihr euch damit auch etwas auskennt. Danke :) :)
8 Antworten
Gewährleistung und Rückgabe sind zwei unterschiedliche Dinge: Das eine kann man als Privatverkäufer wirksam ausschließen, sofern man die Anforderungen des § 309 BGB Klauserverbote berücksichtigt, das andere muß man garnicht erst gewähren und dann besteht es auch nicht :-)
Folgender Disclaimer funktioniert, EU-Recht hin oder her: "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."
G imager761
309 BGB gilt aber nur für AGB.
Gibt es überhaupt noch (nach dem neuem EU-Recht) die Möglichkeit (außer natürlich bei Arglist und Vorsatz des Verkäufers) ein Rückgabe- bzw. Gewährleistungsrecht bei Privatverkäufen auszuschließen bzw. einzugrenzen?
Ja. Kein einziger EU-Rechtsakt hat das irgendwann irgendwo irgendwie beschränkt.
Wäre man mit der Formulierung "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" insoweit von einem Gewährleistungs- bzw. Rückgabeanspruch, sofern nicht Vorsatz oder Arglist vorliegt, geschützt?
"Rückgabe" gibt's üblicherweise wenn nur i.R.d. Mängelgewährleistung, § 437 Nr. 2 BGB.
Diese kann man auch grds. mit dem Satz erfolgreich ausschließen.
Solltest du aber beabsichtigen, diesen Satz dreimal oder mehr zu benutzen, verwendest du AGB und § 309 Nr. 7 und 8 BGB schießen dir ins Knie.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Die Rechtsprechung hat das "Vielzahl" bei Privatgeschäften auf "minimum 3-malige Verwendung" konkretisiert [BGH NJW 2002, 138; BGH NJW 2004, 1454].
Ich habe mal das von dir angegebene Urteil nachgeguckt. Es besagt ein bisschen etwas anderes als du es zusammenfasst. Wörtlich:
"2. Ein, in einer Angebotsbeschreibung enthaltene und zwischen den Parteien vereinbarte, Gewährleistungsausschluss (hier: im Rahmen einer privaten eBay-Internetauktion mit der Formulierung "Da es sich um ein gebrauchtes Boot handelt, verkaufe ich es ohne jegliche Gewährleistung …") bezieht sich nicht auch auf eine (hier: konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung (BGH, Urteil vom 29.11.2006 - VIII ZR 92/06, Rn. 31)."
Bedeutung: die Gewährleistungsrechte (also Nachbesserung, Rücktritt, Minderung) kann man sehr wohl mit der dort genannten Formulierung wirksam ausschließen!
Der BGH sagt nur, dass sich soetwas nichtbaichbaif eine Beschaffenheitsvereinbarung bezieht.
Sprich: wenn du sagst "aber der Blinker funktioniert definitiv" dann ist das eine solche Beschaffenheitsvereinbarung, und die wird auch nicht vom Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen.
1.: Ja
2.: Ja
(nach dem neuem EU-Recht)
Es gibt kein und es gab nie ein "neues EU-Recht".
Nach etwa 3 Wochen gibt der von A gekaufte Gegenstand bei B den "Geist" auf.
Das waere sowieo kein Gewaehrleistungsfall weil sich die "Gewaehrleistung" lediglich auf den Auslieferungszustand bezieht und ausdruecklich nicht auch auf erst spaeter entstandene Maengel.
Hinzu kommt, das es bei Privatverkaeufen auch keine Beweislastumkehr gibt. Das bedeutet, dass der Kaeufer bereits ab dem ersten Tag den Beweis dafuer erbringen muss, dass der von ihm reklamierte Mangel bereits von Anfang an vorhanden oder zumindest angelegt war. Die (widerlegbare) Vermutung, nach der ein in den ersten 6 Monaten sichtbar gewordener Mangel bereits von Anfang an vorhanden oder angelegt war, gibt es bei Privatverkaeufen nicht.
Woraus ergibt sich das mit dem "3 mal oder mehr"?