Gewährleistung auf einen Gewinnspiel-Gewinn

1 Antwort

Für mich stellst sich das so dar:

Der "Kunde" - ich nenne ihn mal lieber "Gewinner" - hat ein Handy gewonnen und erhalten.

Da er das Handy gewonnen hat, liegt kein Kaufvertrag vor. Vielmehr handelt es sich um eine sogenannte Schenkung. Im Rahmen einer Schenkung hat der Schenkende nur solche Mängel einer Sache zu vertreten, die er arglistig verschwiegen hat. Anders gesagt hätte der Veranstalter des Gewinnspiels von dem Mangel VOR dem Gewinnspiel bereits Kenntnis gehabt haben müssen, damit er haften müsste. Das kann man hier sicher ausschließen.

Gewährleistungsansprüche können nur aus einem Kaufvertrag erwachsen und ein solcher liegt hier, wie oben ausgeführt, nicht vor.

Eine Garantie ist eine zusätzlich zur Gewährleistung geregelte freiwillige Leistung des Verkäufers. Das es wie bereits gesagt keinen Kaufvertrag gibt, gibt es auch keine Garantie.

(Wenn man mal davon absieht, dass ja auch der Veranstalter das Handy irgendwo gekauft hat. Diesem würde natürlich Gewährleistung und Garantie zustehen).

Bleibt abschließend nur noch die Herstellergarantie.

Bei dieser handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Herstellers, die in den Garantiebedingungen des jeweiligen Produktes näher beschrieben ist. Es gilt nur was dort beschrieben ist. Ein Recht auf Rückgabe und Auszahlung eines Kaufpreises besteht aber in der Regel nicht.

Lschre78 
Fragesteller
 20.01.2015, 09:17

Super, danke dafür. Dann ist die Sache also wie ich es mir gedacht hatte. Danke dafür!

Droitteur  20.01.2015, 15:03
@Lschre78

Nichts gegen NSchuders gute Gedanken; hier nur mein Senf:

"Gewährleistung", die in der Darstellung hier nur dem Kaufvertrag zugehören soll, ist ja nichts weiter als eine spezielle Augestaltung der ursprünglichen Leistungspflicht. Und eine solche Leistungspflicht gibt es ja auch beim Gewinnspiel: der Gewinner hat Anspruch auf die Sache XY - und wenn nichts weiter dazu gesagt ist, dann auf Sache XY in mittlerer Art und Güte. Ich sehe darin jedenfalls mehr als eine Schenkung; kommt natürlich auch auf das Gewinnspiel an.

Der Rest ist dann Sache von Argumentation und Tatsachenfeststellung: Ist eine Sache, deren häufige Fehlerzahl auf mangelnde Herstellung hinweist, eine Sache mittlerer Art und Güte? Wenn nicht, dann hat der Gewinnspielveranstalter seine Pflicht eben doch noch nicht so wie geschuldet erfüllt - muss mithin nacherfüllen.

Im Übrigen beträgt ja die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Dies ist streng genommen auch nichts weiter als eine (hier: speziellere) Verjährung, wie es sie für grundsätzlich alle Ansprüche gibt, zB für "Schulden". Und wenn keine spezielle Verjährung einschlägig ist, dann beträgt die Frist drei volle Kalenderjahre.

Für einen Rücktritt gelten dann ganz generelle Regeln - möglich ist er.

Lschre78 
Fragesteller
 20.01.2015, 16:03
@Droitteur

gut. Wenn der Rücktritt also möglich ist, muss ich also alles im "Kauf"-Vertrag vereinbarte rückgängig machen. Das bedeutet, der Gewinner "darf" das Telefon zurück geben und der Auslober des Gewinnspiels muss.... ja was muss er denn...?! Das Gewinnlos zurückgeben?

-ist ne ernst gemeinte Frage: Wenn der Gewinner nichts weiter tun musste, als beispielsweise ein Gewinncoupon auszufüllen, ist seine "Schuld" ja damit erfüllt... Was also nützt ihm die Gewährleistung, wenn er selbst praktisch keine Schuld erfüllen musste?

Der Wunsch auf Rücktritt ist ja salopp gesagt nicht mehr als die Aussage "Wenn du mir keine funktionierende Ware bringen kannst, will ich keine Geschäfte mit dir machen. Ich möchte jetzt mein Geld zurück." Diese Forderung ist bei einem Gewinn ja irgendwie sinnbefreit, oder?!

Droitteur  20.01.2015, 16:25
@Lschre78

Vergiss den Begriff "Gewährleistung" in diesem Zusammenhang, es gibt einfach nur gegenseitige Pflichten, die zu erfüllen sind. Und wenn einer von beiden die Pflicht nicht erfüllt, kann der andere zurücktreten - allgemein zumindest -; und ja, besonders sinnvoll wäre das hier nicht. Es gibt aber noch weitere allgemeine, vom Typ Kaufvertrag unabhängige Möglichkeiten: statt der vereinbarten Leistung verlangt man Schadensersatz.

Wie oben gesagt, kommt es aber auf das Gewinnspiel an. Es gibt ja welche, wo man einen Einsatz leisten muss; dieser Einsatz kommt theoretisch zur Rückzahlung in Frage. Und andererseits müsste der Gewinner - wie ein Käufer auch - den gezogenen Nutzen aus dem Handy herausgeben: Er hatte Vorteile aus dem Gebrauch des Handys, die sind Geld wert.

Das sind nur spontane theoretische Überlegungen vom Allgemeinen ausgehend. Im Konkreten ist es erstens so, dass unentgeltlich erworbene Leistungen nicht so schützenswert sind; das hat etwa zur Folge, dass der Leistungspflichtige nur in geringerem Maße auf Erfüllung haftet. Zweitens und vor allem aber begründet ein großer Teil von Gewinnspielen überhaupt keinen Anspruch - man hätte je nach Art des Gewinnspiels dem Gewinner das Handy überhaupt nicht mal geben müssen; in diesem Fall wird wohl auch eine vertragliche Haftung ausscheiden.

Dies gilt allerdings nicht für staatlich genehmigte Spiele und uU Geschicklichkeitsspiele (dann: "Auslobung"), die sind verbindlich.

NSchuder  20.01.2015, 17:19
@Droitteur

Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei einem Gewinnspielgewinn rechtlich um eine Schenkung und bei Schenkungen haftet der Schenkende ausschließlich für ihm bekannte und von ihm arglistig dem Beschenkten verschwiegene Mängel. Punkt.

Eine Gewährleistung (der Begriff ist übrigens um BGB klar mit einem Kaufvertrag verknüpft) als eine Form der Verjährung umzudefinieren ist äußerst gewagt.

Schlussendlich setzt ein Schadenersatz-Forderung voraus, dass dem Geschädigten überhaupt durch die gelieferte Sache ein Schaden entstanden ist. Das ist hier aber ebenfalls nicht der Fall. Der "Schaden" besteht ja allenfalls in der geschenkten Sache selbst, da diese nicht funktioniert.

Die Einzige Möglichkeit besteht hier wirklich darin im Rahmen der Hersteller-Garantie direkt auf den Hersteller zuzugehen und diesen um Austausch/Instandsetzung zu ersuchen. Die entsprechenden Regelungen und Fristen sind in den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers nachzulesen.

NSchuder  20.01.2015, 17:24
@Droitteur

Die Frage nach einem Rücktrittsrecht würde ich ebenfalls bejahen. Es stellt sich dann nur die Frage ob es das ist was der Fragesteller wollte.

In diesem Fall wären ja beiderseits die gewährten Leistungen zurück zu geben.

Das würde bedeuten dass der Fragesteller dann kein Handy mehr hat. Von einem Gewinnspieleinsatz war nie die Rede, aber den würde er dann abzgl. einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Handys natürlich zurück erhalten. Ich vermute nur, dass dieser Betrag gen Null streben würde.

Kurz gesagt hat der Fragesteller nach seinem Rücktritt dann nichts mehr - weder seinen Einsatz noch ein Handy. Daher habe ich mich zu dieser - für ihn wenig vorteilhaften - Möglichkeit nicht weiter eingelassen.

Droitteur  20.01.2015, 17:32
@NSchuder

Nicht nur gegen Null, sondern gegen Minus - wie auch in meinem zweiten Kommentar angedeutet ;)

Droitteur  20.01.2015, 17:47
@NSchuder

Wir können natürlich auf der einen Seite am Begriff "Gewährleistung" festhalten - dann ist er schon mal nicht nur mit Kauf- sondern auch Werkverträgen verknüpft. Und ob er im BGB-Text selbst verwendet wird, bin ich gerade gar nicht mal sicher. Wir können aber auch festhalten, dass die Leute, die hier "Gewährleistung" in den Mund nehmen, ohnehin nicht wissen, was genau sie da gerade bezeichnen, so dass er ggf auszulegen ist.

Und eine Mischung aus beidem: Selbst wenn der Begriff nur für Kaufverträge etabliert ist, so hat der Begriff dennoch eine Bedeutung, die potenziell auch für andere Fälle bedeutsam sein kann.

Und dass eine Gewährleistung im Kern nichts anderes ist als eine veränderte Pflicht, und dass im Rahmen dieser Veränderung die Frist auch verkürzt ist, das ist ganz einfach so. Würde man sich sämtliche für die Gewährleistung geltenden Paragraphen wegdenken, so hätte man ja trotzdem einen Anspruch auf die vereinbarte Leistung (die dann nach drei Kalenderjahren verjähren würde) - und hätte eine Schlechtleistung trotzdem Folgen. [Weshalb ich übrigens ein Gegner pauschaler Behauptungen bin, man könne problemlos die Gewährleistung ausschließen, iSv Verantwortung abwälzen.] Zeigt sich ja auch vor Gefahrübergang: Da sind gleichfalls die Gewährleistungsparagraphen nicht einschlägig; dennoch hat der Käufer Anspruch auf Erfüllung und zuletzt Rücktritt und überhaupt Schadensersatz. Und das sind alles nichts weiter als Ansprüche, wie es sie für jeden anderen Vertragstyp auch gibt.

Auf das Gewinnspiel die Regelungen für Schenkungen anzuwenden finde ich ja gar nicht zu schlimm; die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Bewertung habe ich schließlich ebenfalls angesprochen. Dass es sich aber bei einem Gewinnspiel unstreitig um exakt dasselbe wie eine Schenkung handeln soll, ist mir neu; ein Spiel ist meines Wissens schlicht ein eigener Vertragstyp.

Über die Höhe des Schadens kann man freilich diskutieren - je nach genauem Spielvertrag, etwa einem entgeltlichen, handelt es sich eben schon um einen relevanten Schaden.