Gewährleistung verweigert. Anzeige möglich?
Hallo Ich wollte heute nach ca. 6,5 Monaten ein schnurloses Telefon reklamieren, da die Tastatur nicht mehr funktioniert.
Hier stehen mir im Zuge der Gewährleistung mehrere Rechte zu. Unter anderem habe ich das freie Wahlrecht zwischen einem neuen Gerät (Nachlieferung) oder einer Reparatur (Nachbesserung).
Da ich nicht mehrere Wochen auf ein Telefon verzichten wollte habe ich dem Händler gegenüber auf ein neues Gerät bestanden. Dies lehte dieser mit dem Hinweis ab dass das Unternehmen grundsätzlich nach 6 Monaten nur Reparaturen ausführen lässt und er mir das Gert definitf nicht tauschen wird.
Daraufhin habe ich ihm mitgeteilt das ich aufgrund der verweigerten Gewährleistung von meinem Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag gebrauch mache. Dies hat er ebenfalls abgelehnt und mir ins Gesicht gesagt das ich doch meiine Ansprüche über den Rechtsweg einklagen soll...
Dies ist ganz offensichtlich gängige Praxis bei diesem Unternehmen.
Aus diesem Grund werde ich selbstverständlich meine Rechte auf zivilrechtlichen Weg durchsetzen.
Meine Frage lautet ob ich auch strafrechtlich gegen das Unternehmen oder die einzelnen Mitarbeiter vorgehen kann und auf welchen Tatbestand ich die Anzeige gründen kann.
Danke für eure Antworten !
8 Antworten
Du liegst leider völlig daneben. Der Händler ist im Recht.
Du bist voellig im Unrecht,erstens musst du nach sechs Monaten.nachweisen das der Fehler schon.bei Kauf bestand ,zweitens musst du dem.Hersteller und Haendler nachbesserungen in zwei Faellen.zugestehen,drittens sind verschleissteile von.der Geweahrleistung ausgenommen und eine Tastatur ist ein Verschleisdteil,du hast dir mit dem Auftritt keinen Gefallen getan ,und kannst nur hoffen das der Haendler nicht nachtragend ist denn Du liegst voellig deneben!
Sei froh, dass der Verkäufer überhaupt nachbessert, denn der haftet nur für Schäden, die schon zum Kaufzeitpunkt bestanden und nach 6 Monaten tritt die Beweislastumkehr ein, das heißt, dass Du ihm beweisen müsstest, dass der Defekt schon vom Kaufzeitpunkt an bestand. Das ist i.d.R. unmöglich. Der hätte sich also grundsätzlich ganz weigern können, das Gerät überhaupt anzunehmen.
Ein Rücktrittsrecht hast Du nur, wenn der gleiche Defekt zum 3. Mal eintritt.
Der Händler hat nämlich zweimaliges Nachbesserungsrecht. Kunde kann theoretisch zwischen Umtausch und Reparatur entscheiden. Die gewählte Alternative muss dem Händler aber zumutbar sein. Und diese Zumutbarkeitsklausel ist halt das Problem. Da kannst Du natürlich jetzt den Rechtsweg beschreiten, aber schneller voran treiben wird es das auch nicht...
du solltest etwas vorsichtig sein, denn nach Ablauf von 6 Monaten steht Dir zwar noch Gewährleistung zu, allerdings musst Du den Beweis führen können, dass der Mangel schon beim Kauf da war. Dies ist in der Praxis oft nicht möglich, daher wird es schwer zivilrechtlich was durchzusetzen.
Strafrechtlich gibt es hier gar keine Relevanz.
mehr kann man dazu nicht sagen -
Du musst dem Händler (neben dem Beweis, dass der Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt bestand) mindestens zwei Reperaturversuche zugestehen... erst dann kann es zur Wandlung kommen... Bei einem Rechtsstreit hast du das Nachsehen.
... außer es ist anders vereinbart, was ich jetzt mal nicht annehme...
Nö, er kann auch auf einen Umtausch bestehen, wenn es unter Gewährleistung fällt.