Besteht Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag nach erfolgloser Reparatur, auch wenn Händler dies nicht bestätigt?

2 Antworten

Anfang November 2020 wurde die Reparatur über den Kundendienst des Herstellers ausgelöst, Auftragsannahme war Anfang November.

Also hat der Kunde die Garantie des Herstellers in Anspruch genommen und nicht die sog. "Gewaehrleistung" des Haendlers. Anspruchsgegner ist dann auch der Hersteller und nicht der Haendler. Ob ein Anspruch besteht und welcher das ggf. ist, ergibt sich aus den Garantiebedingungen. Der Haendler hat damit nichts zu tun.

Telefonisch wurde am 11.12. der Händler darüber informiert

Somit hat der Kunde am 11.12. - mehr als 1 Jahr nach dem Kauf - erstmals Gewaehrleistungsansprueche beim Haendler angemeldet. Da die sechsmonatige Beweislastumkehr laengst abgelaufen ist, kann der Haendler nun erst einmal den Nachweis dafuer verlangen, dass die Maschine bereits kaputt oder der Mangel zumindest bereits angelegt war, als sie im Oktober 2019 an den Kunden ausgeliefert wurde. Diesen Nachweis wird der Kunde aber kaum erbringen koennen, zumal das defekte Bauteil wahrscheinlich auch gar nicht mehr vorhanden sein duerfte.

Obwohl der Haendler zumindest anfangs offenbar trotzdem bemueht war, dem Kunden zu helfen, bombardiert ihn dieser nun mit Draengeleien, ungerechtfertigten Forderungen und Drohungen. Dies duerfte den Haendler kaum zu einer Beschleunigung bewegen und wahrscheinlich auch seine Bereitschaft schmaelern, dem Kunden entgegen zu kommen.

Die Nacherfüllungsfrist muss angemessen sein, wobei sich deren Länge nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls richtet und so bemessen sein muss, dass der Verkäufer die Nachbesserung bzw. Neulieferung ordnungsgemäß und rechtzeitig durchführen kann. Bemisst der Käufer die Frist zu kurz, setzt sich eine im konkreten Einzelfall angemessene Frist in Gang. Ob die gesetzte Frist angemessen war, entscheidet im Streitfall letztlich das Gericht.

https://beschaffung-aktuell.industrie.de/lieferverzug/nachbesserung-und-neulieferung/

in meinen augen ist die frist zu kurz, aber ich bin nicht der zuständige richter