Gesetznummer bei Vertragsbruch

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Wie ein Vertrag zustande kommt regeln die §§ 145 ff. BGB. Unter einem Vertrag versteht man die von zwei oder mehr Personen erklärte Willensübereinstimmung, die einen ganz bestimmten rechtlichen Erfolg herbeiführen möchte. Dementsprechend ist ein Vertrag nichts anderes als eine Einigung, die ihrerseits durch Angebot und Annahme erzielt wird. Der Vertragsinhalt und der Vertragsgegenstand müssen derart bestimmbar sein, dass für einen Außenstehenden die Absicht der Vertragsparteien klar erkennbar sein muss. Ferner muss jede Willenserklärung abgegeben worden und dem Vertragspartner auch zugegangen sein. Abgegeben ist eine Willenserklärung dann, wenn sie willentlich so auf den Weg gebracht wurde, dass der Erklärende nichts mehr tun muss, damit die Willenserklärung wirksam wird. Daneben sind die Voraussetzungen des Zugangs in § 130 BGB geregelt. § 151 BGB beschreibt demgegenüber, in welchen Ausnahmefällen der Zugang entbehrlich sein kann.

Verträge können trotz einhergehender Einigung unwirksam sein. Gründe für eine solche Unwirksamkeit sind vor allem die Geschäftsunfähigkeit (§ 105 BGB), die beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff.), ein etwaiger Formmangel (§ 125 BGB), ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§134 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder die Anfechtung (§ 142 BGB). In solchen Fällen ist der Vertrag von Anfang an unwirksam bzw. nichtig. Es ist folglich kein wirksames Rechtsgeschäft zustande gekommen. Bereits erfolgte Leistungen sind zurück zu gewähren.

Dem Vertragsrecht geht das Prinzip der Privatautonomie voraus. Es ist generell in Deutschland möglich mit jedermann einen Vertrag einzugehen, es sei denn, dass Schutz- und Warnvorschriften nicht genügend Beachtung gefunden haben. An dieser Stelle leuchtet es schnell ein, dass ein Minderjähriger kein Haus käuflich erwerben darf, selbst dann nicht, wenn ihm die finanziellen Mittel ausreichend zur Verfügung stehen. Das Gesetz muss mithin den Schutz gewähren. Andererseits grenzt die Privatautonomie das Privatrecht vom öffentlichen Recht ab. Denn auch beim Vertragsrecht soll es gerade kein Über- und Unterordnungsverhältnis geben. Die Vertragspartner stehen sollen sich gleichberechtigt und mit den selben gesetzlichen Mitteln gegenüber stehen. Die Grundsätze der Gleichberechtigung und der Privatautonomie, die wesentliche Bestimmungen des Vertragsrechts enthalten, finden ihre Legitimation in der in Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmung und Handlungsfreiheit.

Quelle: humanrightsngoforum.eu

blabla815 
Fragesteller
 16.04.2014, 20:39

Dankeschön für diese ausführliche Antwort

Droitteur  16.04.2014, 21:47

War ganz verwundert, dass du so fundierte Kenntnisse hast^^ Hab schon überlegt, ob das dein neues Projekt wird: Schönschreiben von Fachtexten :D

Um bzgl der gestellten Frage noch auf den Punkt zu kommen: Eine solche "Gesetzesnummer" gibt es nicht; vielmehr stellen sich als "Verbot" die Rechtsfolgen dar, die vom Gesetz für die verschiedenen "Vertragsbrüche" vorgesehen sind - ist also eine rein praktische Angelegenheit, so etwa Schadensersatz bei Pflichtverletzung, Verzug ua. Man kann fast sagen, Vertragsbrüche seien käuflich ;)

TorDerSchatten  16.04.2014, 22:36
@Droitteur

Google ist mein Freund - ich hab ja die Quelle angegeben!

Übrigens mach ich im Beruf auch Vertragsmanagement, ich saug das Vertragsrecht auf wie ein Schwamm. Macht mir Riesenspaß!

Droitteur  16.04.2014, 22:55
@TorDerSchatten

Klar, hast du die Quelle angegeben; ich meinte das auch absolut nicht negativ :)
Ich beschäftige mich auch gerade mit Vertragsgestaltung, wirklich ein Riesenspaß!

Sofern Du einen Vertrag machen möchtest, dann gibt es u. a. folgenden Weg.

Name und Anschrift des Verkäufers und Name und Anschrift des Käufers

Präambel: Beschreibung des gewünschten Vorhabens.

Dann kann man mit § 1 anfangen oder Punkt 1 anfangen, sofern weitere Punkte erforderlich sind, dann geht es weiter mit Punkt 1 (1) und Punkt 1 (2) etc.

Dann folgt der § 2 oder Punkt 2 und Punkt 2 (1) und Punkt 2 (2) etc.

Alternativ kann man aber auch gleich mit Punkt 1 etc. beginnen. Rechtlich die gleiche Bedeutung.

Wichtig sind die richtigen Formulierungen für den jeweiligen Zweck.

blabla815 
Fragesteller
 16.04.2014, 20:07

nein, das meinte ich net. Ich meinte welchen paragraph das gesetz dazu im Gesetzbuch hat