Was war der Inhalt des Paragraphen 65 des StGB, Sechster Teil. Maßnahmen zur Sicherung&Besserung?

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er war bestandteil der sog. massregeln, wie etwa heute noch die §§63,64,66,68 und regelte die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt, wahrscheinlich mangels geeigneter einrichtungen folgte die streichung

Das Gesetz ist einem ständigen Wandel unterzogen und so kommen neue Bestimmungen hinzu und andere werden schlichtweg überflüssig. Letzteres erkennt man an der Streichung. In der Kriminologie beschäftigt man sich mit diesem Thema professionell. Manchen Delikten kommt keine Verfolgungsakzeptanz in der Bevölkerung mehr zu (siehe Homosexualität ehem. § 175 StGB) und andere Handlungen schreien nach neuen Regelungen (Umweltschutz). Dies betrifft auch aktuell die etwas strittige Frage der "Sicherungsverwahrung". Man möchte nach Verbüßung der verhängten Strafe verhindern, dass z.B. "Triebtäter" (z.B. Priester) wieder auf die Menschheit/Kinder losgelassen werden. Der Zweig, der diese Fragen wissenschaftlich untersucht, nennt sich "Poenologie" (die Lehre von der - sinnvollen - Bestrafung). Klassisches Beispiel für den Wandel der Gesetze: Es gibt keinen "Mundraub" mehr, (anders als in Notzeiten) niemand verhungern muss, wenn er keine Kartoffeln pp entwendet. Dafür hat man den "Diebstahl geringwertiger Sachen" eingeführt, der nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt wird. Ich hoffe, dass diese kleine Ausführung den größeren Überblick verschafft als sich in "Schräubchenkunde" zu ergehen .

Was noch fehlt ist der Grund, nach dem Du auch gefragt hast.

Ich sehe es so, dass die frühere Bestimmung von §65 in §77 enthalten ist:

(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.

Die Antwort auf deine Frage findest du hier:

http://lexetius.com/StGB/65#2

Da bist du zu schnell gewesen :D damit sich das aufsuchen des Links aber überhaupt gelohnt hat: hier von der Seite für faule Menschen herauskopiert

§ 65.

(1) [1] Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist selbständig zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt. [2] Solange er minderjährig ist, hat unabhängig von seiner eigenen Befugniß auch sein gesetzlicher Vertreter das Recht, den Antrag zu stellen.

(2) Ist der Verletzte geschäftsunfähig oder hat er das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist sein gesetzlicher Vertreter der zur Stellung des Antrages Berechtigte.

Quelle: http://lexetius.com/StGB/65#2