Was bedeudet der § 48 SGB X?

2 Antworten

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. (2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt. (3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann. (4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/

Joe17  26.03.2009, 18:54

Ganz toll - dass ist wohl nicht das was der User wollte. Er/ Sie wollte das Gesetz erklärt haben und nicht kopiert!

lauchagrund  26.03.2009, 18:58
@Joe17

weißt aber schon, dass auch in deutschland die gesetze auslegungssache sind. kann man sich noch so im recht fühlen oder die paragraphen verstehen wie man will!

Joe17  26.03.2009, 19:13
@lauchagrund

Das ist nicht richtig! Es gibt immer noch die Gesetzeslehre. Die Auslegung im Rechtsstreit geschieht durch Gerichte, jedoch gibt es IMMER grundsätzlich festgelegte Kommentare/ Entscheidungen/ Prüfschemata/ Normprüfungen etc. zu JEDER Norm! Das wäre ja noch schöner wenn die Gerichte alle Gesetze immer von vorn neu für sich auslegen müssten. Woher ich das weiß? Mein Fachgebiet!

GerdaG  29.03.2009, 14:02
@Joe17

Dann weißt Du ja sicher auch, dass man Auslegung während des Jurastudiums gibt. Und wenn es keine Auslegung gäbe, gäbe es auch keine nächste Instanz. :-)

Gesetze sind ein Rahmen, nicht ein festes Gerüst.

Grundsätzlich: Wenn etwas in den Verhältnissen vorliegt,was eine wesentliche Änderung ist, IST der Verwaltungsakt (also die getroffene Maßnahme z.B. aus einem Bescheid) mit zukünftiger Wirkung aufzuheben. Das heißt, hier hat die Behörde kein Ermessen (Entscheidungsspielraum) für ihre Entscheidung (IST). Soviel zum Abs. 1 Satz 1. Bevor ich aber weiter schreibe, will ich erstmal wissen was du nicht verstehst bzw. auf sich du ihn beziehst. Sonst schreib ich hier nämlich eine Stunde um das alles zu erklären, denn diese Norm ist für viele Zusammenhänge gültig.

Joe17  26.03.2009, 18:58

Kleiner Zusatz noch zu meiner Aussage: Wenn du etwas rechtskundig sein solltest, hab ich hier eine super Datei im Netz gefunden, umfangreich, ausführlich - aber wirklich nur was für Rechtskundige, da lacht mein Herz. Hier der Link: http://www.fh-nordhausen.de/uploads/media/Foliensatz_III.pdf Besser gehts kaum!

amber77 
Fragesteller
 26.03.2009, 19:11

hallo, also es hängt mit meinen vorher gestellten frage zusammen. ich krieg doch diesen monat weniger geld von der arge weil ich ein guthaben aus einer betriebskostennachzahlung habe, aber nur theoretisch, weil mein vermieter mir das guthaben nicht auszahlt, sondern es verrechnet mit der leider noch offenen Nachzahlung vom Vorjahr. die ARGE sieht das allerdigs nicht so mit dem Guthaben, für die ist das eine Einnahme, die sie sich gleich mal unter den Nagel krallen . Jetzt wollte ich dagegen Widerspruch erheben und, wie mir ein anderer User empfahl, Überprüfungsanträge stellen für die letzten 4 jahre. Diesen Paragraph hat mir die Sachbearbeiterin angehangen an das Schreiben, wo mir mitgeteilt wurde, das ich zu Unrecht Geld erhalten habe von der ARGE. ich hoffe das war jetzt nicht allzu kompliziert für Dich, sorry

Joe17  26.03.2009, 19:24
@amber77

Nein, war es nicht. Ein klassischer Fall, leider. So wie ich das sehe, müsste sich dein Bescheid auf Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 beziehen: "nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde". Es ist so: Grundsätzlich ist das Geld von der ARGE für dich begünstigend. Das nennt sich auch begünstigender Verwaltungsakt. Dieser § regelt hier einfach ausgedrückt: Wenn du eine Leistung bewilligt bekommen hast und sich in deinen Verhältnissen sich etwas ändert (also wenn du mehr Geld hast, als du sollst - klingt blöd, ist aber so), dann SOLL (geringer Ermessen bis Reduzierung auf Null) die Behörde den Verwaltungsakt für die Zukunft aufheben, in deinem Fall wo nur kurze Zeit. Du hast ein zusätzliches Vermögen erzielt und das führt jetzt zur Minderung deines monatliches Geldes von der ARGE. Die Überprüfungsanträge werden dir nicht viel bringen, da diese Maßnahme an sich rechtmäßig ist - außer es sind in dem Bescheid formelle oder materielle (inhaltliche) Fehler. Ich hoffe, das war jetzt nicht zu kompliziert für dich ;-) ...

amber77 
Fragesteller
 26.03.2009, 19:35
@Joe17

ist es ein inhaltlicher fehler, wenn ich nicht darauf hingewiesen wurde, das die arge etwas von den bk-nachzahlungen übernimmt, oder wenigstens der hinweis, das ich einen antrag dafür stellen kann ? wenn mir geld zusteht, werde ich nicht darauf hingewiesen? woher soll man wissen, was einem die arge alles erstattet ? habe ich hier etwa " schuldhaft nicht gewußt" ? diesen ausdruck habe ich gerade gefunden beim überfliegen des anhangs , den du mir geschickt hast.

Joe17  26.03.2009, 19:50
@amber77

Nein, es ist kein "inhaltlicher Fehler", diese materielle Rechtmäßigkeit bezieht sich vor allem darauf, ob die Behörde ihr mögliches Ermessen ausgeübt hat und wenn ja ob es verhältnismäßig war u.v.m.. Das wird aber hier jetzt zu kompliziert. Das du nicht darauf hingewiesen wurdest hängt wohl damit zusammen, dass man nicht auf alle Eventualitäten hinweisen kann, dann würde das Gespräch mehrere Tage dauern. Und ja, du hast die Pflicht, dich über die wichtigsten Dinge zu informieren, die sich mit solchen Sachen (wenn ich es mal so nennen darf) befassen. In deinem Fall schuldhaft fahrlässig, das ist korrekt. Ein Rat: Bei allen Dingen die mit Geld zu tun haben, informiere dich vorher über ALLES, quetsche die Bearbeiter aus, dafür sind die da. Vielleicht hilft nochmal ein klärendes persönliches Gespräch, aber an sich hast du (leider) keine Chance. Ich hab jetzt bewusst auf Paragraphen verzichtet um dich nicht zu verwirren, ich hoffe, das ist o.k.! Und ich hoffe, etwas Licht ins Dunkel gebracht zu haben, auch wenn es keine positive Antwort war.

amber77 
Fragesteller
 26.03.2009, 20:12
@Joe17

danke für die hilfe, es war alles sehr verständlich :o) ärgerlich nur, da es ja eigentlich eine ungerechtigkeit von der arge ist. trotzdem nochmal danke.

Joe17  26.03.2009, 20:17
@amber77

Naja, ob es ungerecht war, hängt immer von der Betrachtungsweise ab. Für dich subjektiv (verständlicherweise) schon, rechtlich aber in Ordnung. So ist nun mal unsere Gesetzgebung. Aber nichts zu danken, gern wieder!