Gesetzliche Festlegung von diensten am Stück?

2 Antworten

ist das rechtens ?

Ja - leider.

Im extremsten Fall ist sogar ein durchgehender Dienst von 19 Tagen möglich.

Bei der Beschäftigung an einem Sonntag (sofern Sonntagsarbeit denn überhaupt erlaubt ist) muss der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich innerhalb von 2 Wochen gewähren: Arbeitszeitgesetz ArbZG § 11 "Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung" Abs. 3 Satz 1.

Würde Dein Dienst z.B. am Montag, den 08.01. beginnen, dann müsste ein Ausgleich für die erste Sonntagsarbeit am 14.01. spätestens am 27.01. erfolgen; bis dahin dürfte Dich der Arbeitgeber beschäftigen: 19 Arbeitstage vom 08.01. bis zum 26.01.

Allerdings:

Wenn der Arbeitgeber ein Direktionsrecht nach der Gewerbeordnung GewO § 106 "Weisungsrecht des Arbeitgebers" hat, er also im Rahmen von arbeits- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, gesetzlichen Bestimmungen die Arbeitszeiten festlegen kann, dann darf er seine Anordnungen aber zwingend nur "nach billigem Ermessen" treffen, das heißt, dass er die persönlichen Belange eines Arbeitnehmers berücksichtigen und mit den betrieblichen Belangen abwägen muss.

Wenn es also dringende persönliche Interessen Deinerseits gibt, die Du wahrnehmen musst und die den Interessen des Arbeitgebers an Deinem von ihm angeordneten Arbeitseinsatz entgegenstehen, und wenn dem Arbeitgeber eine andere organisatorische und personelle Planung zumutbar ist, die Deine dringenden Interessen berücksichtigt (wenn damit also deine Interessen das betriebliche Interesse an Deinem Einsatz überwiegen), dann darf der Arbeitgeber seine Anordnung nicht durchsetzen, und Du musst ihr nicht folgen.

So weit die rechtliche "Theorie"; ob Du das in der konkreten Praxis dann allerdings auch durchsetzen kannst (oder willst), ist noch eine ganz andere Frage.