Muss man Minusstunden nacharbeiten, wenn man noch länger beschäftigt ist?

4 Antworten

Der AG hat dir auch Arbeit zu geben. Kann er das nicht, kommt er in Verzug und das ist sein Problem. Nicht deins ;-) Du kannst ja nix dafür wenn keine Patienten da sind. Hättest du die Minus-Stunden selber verschuldet, dann wärs was anderes, aber hierfür ist ja der AG verantwortlich.

Wenn Du einen Arbeitsvertrag mit fest vereinbarten 40-Wochenstunden-Arbeitszeit hast, liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers, Dir für diese Zeit auch Arbeit zuzuweisen.

Ist er dazu nicht in der Lage, gehört das zu seinem unternehmerischen Risiko, das er zu tragen hat und nicht auf Dich abwälzen darf: Er kommt in "Annahmeverzug" und hat Dich dann tatsächlich so zu bezahlen, als hättest Du "normal" gearbeitet (was er zunächst einmal ja auch wohl tut) - sofern du Deine Arbeitskraft anbietest, also deutlich machst, dass Du entsprechend Deiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit arbeiten willst; so entstandene Minusstunden musst Du aber nicht nacharbeiten, wenn es kein ausdrücklich vereinbartes Arbeitszeitkonto gibt!

Das ist allgemeine Rechtsauffassung und auch Rechtsprechung und ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko" Satz 1:

Kommt der Dienstberechtigte [Anmerk: der Arbeitgeber] mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete [Anmerk: der Arbeitnehmer] für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

hallo, ich habe gerade das gleiche Problem... im Januar ist es eben etwas ruhiger in der Gastronomie und aus diesen gründen schließen wir auf Anweisung des Chefs teilweise früher, dies führt zu minus stunden... Ich habe einen 169 Std Monat und ein festes Gehalt welches ich auch bisher immer bekommen habe. JETZT zu meinem Problem... kann der Arbeitgeber denn die angefallenen Überstunden aus dem vor Monat mit den nun nicht durch meine Schuld entstandenen Minusstunden verrechnen???? Paragraphen dazu wären hilfreich... vielen dank schon mal im voraus.

@musikmausi

Das oben gesagt gilt auch in Deinem Fall, sofern nicht arbeits- oder tarifvertraglich andere Regelungen getroffen wurden, nämlich genau das: Verrechnung von Überstunden mit anfallenden Minusstunden.

Ohne eine solche Regelung gilt der erwähnte § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko" aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB.

Der schließt auch das Betriebsrisiko mit ein, das der Arbeitgeber zu tragen hat; und dass es im Januar "eben etwas ruhiger in der Gastronomie" ist und der Arbeitgeber Probleme mit der Auslastung hat, gehört eben nun mal zu seinem Betriebsrisiko.

Denn im genannten § 615 heißt es in Satz 3, dass das

entsprechend in den Fällen [gilt], in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Mögliche Vorteile (z.B. Einsparung von Ausgaben), die Du eventuell durch den Arbeitsausfall hast, darf der Arbeitgeber Dir allerdings anrechnen; dazu heißt es in Satz 2:

Er [Anmerk.: der Arbeitnehmer] muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Also noch einmal kurz zusammengefasst:

Eine Verrechnung von Überstunden mit Minusstunden aus Arbeitsmangel ist ausgeschlossen ohne eine entsprechende arbeits- oder tarifvertragliche Einigung, ohne Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos, die auch eine Verrechnung von Minus- mit Überstunden erlaubt!

Da du deine Arbeitskraft anbietest,der Arbeitgeber sie aber offensichtlich im vereinbarten Rahmen nicht komplett abnimmt,bist du dafür nicht verantwortlich,sondern es handelt sich um ein Betriebsrisiko.

Der Arbeitgeber befindet sich in diesem Fall im Annahmeverzug nach § 615 BGB,das heißt,der Arbeitgeber muss dir die vereinbarte Arbeitszeit in vollem Umfang bezahlen, ohne dass du zur Nachleistung verpflichtet bist.

Das Beschäftigungsrisiko liegt beim Arbeitgeber. Er kann dieses unternehmerische Risiko nicht einfach auf die Mitarbeiter verlagern.

Wenn du z. B. einen Vertrag über 30 Wochenstunden hast, muss der Arbeitgeber auch dafür sorgen, dass du arbeiten kannst. Insofern gibt es also gar keine Minusstunden.

Nur wenn du unbezahlten Urlaub nähmst, wäre diese Tatbestand gegeben.