Geschenk nach Tod zurückfordern?

6 Antworten

Kommt darauf an, rechtlich gibt es nur wenige Ausnahmen eine Schenkung zu widerrufen

Z.B. Verarmung des Schenkers, § 528 BGB oder grober Undank, § 530 BGB

Rückabwicklung einer Schenkung trotz Berliner Testament

Das Erbrecht kennt noch einen Spezialfall der Rückgängigmachung einer Schenkung. Er beruht auf der Bindungswirkung gemeinschaftlicher Ehegattentestamente wie dem Berliner Testament. Setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben ein und zum Beispiel die gemeinsamen Kinder als Schlusserben, kann dadurch nicht nur ihre Testierfreiheit eingeschränkt werden. Verschenkt zum Beispiel der Vater nach dem Tod der Mutter Vermögen an seine neue Partnerin, haben die Kinder gegebenenfalls nach dem Versterben des Vaters ein Recht auf Rückabwicklung dieser Schenkungen.

Die Geschenke sind Eigentum des verstorbenen gewesen und gehen somit auf die Erben über.

Forder kann man natürlich, es im Zweifel gerichtlich durchzusetzen dürfte aber in den wenigsten Fällen gelingen. Grundsätzlich gibt es 4 mögliche Argumentationswege.

  1. Die Schenkung an sich bestreiten.
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage.
  3. unter gewissen Umständen Verlobungsgeschenke
  4. Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Bei 4 kommt es vor die Bedürftigkeit des Schenkers an, dies wäre insbesondere der Fall, wenn Sozialleistungen bezogen werden müßten.

Moralisch ist es wiederum eine andere Frage, da kommt es auf die Art des Geschenks an.

ne, die kriegen die Erben

es sei denn der staat fordert zurück ... der kann sowas

Nein. Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen. In dem Fall den Erben.