Geschenkten Fernseher nach ca. 2 Jahren zurückfordern?

13 Antworten

Siehe dazu §§ 516 ff BGB. Rückgängig machen kann er die Schenkung nur, wenn er sozial bedürftig ist und seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann oder aufgrund groben Undanks, Verfehlungen etc. Liegt nichts dergleichen vor, hat er eine schlechte Rechtsberatung und wird vergeblich prozessieren. Glaube auch kaum, wenn nicht weitere uns unbekannte Tatsachen vorliegen, dass das ein Gericht zur Verhandlung annimmt.

chrisbi13 
Fragesteller
 10.03.2015, 12:48

Er ist im moment Sozialleistungsträger und er hat auch letztes Jahr Privatinsulvenz eingereicht, langt das schon aus? nach meinem Wissen müsste der Fernseher wenn er ihn wieder zurück bekommen sollte sowieso erst mal in die Insolventsmasse mit reingenommen werden. eventuell auch versteigert um die Gläubiger davon zu bezahlen. im moment hat er ja einen Fernseher, altes Gerät.

darkhouse  10.03.2015, 14:02
@chrisbi13

Dass er in Insolvenz liegt, hat mit der Sozialunterstützung nichts direkt zu tun, auch wenn es die selbe Ursache vielleicht hat. Er empfängt Sozialleistungen. Diese sind selbst zu tragen, wenn möglich. Nach § 528 BGB ist es dann meiner Auffassung nach grundsätzlich möglich, den TV zurückzufordern und für den Lebensunterhalt zu verwerten, wobei das hier bei dem vermuteten Restwert (Verkauf) des Fernsehers eher unzweckmäßig erscheint. Den 900-Euro-TV, 3 Jahre alt, kann man nahe Null sehen...

darkhouse  12.03.2015, 09:22
@darkhouse

Hier geht es beim Zurückholen von Geschenken um die Verwertung zugunsten des Lebensunterhalts. Da kommen grundsätzlich nur Immobilien und andere erheblich Vermögenswerte (Aktien, Fondbeteiligungen usw.) in Frage, die eine wirksame Absicherung ermöglichen. Die 50 Euro, die man noch für den Fernseher vermutlich bekäme, sind in Anbetracht der Kosten wenig sinnvoll.

Eine Schenkung kann rückgängig gemacht werden. Der Beschenkte muss in diesem Fall das Geschenk herausgeben oder aber dessen Wert ersetzen.

Aber nicht einfach so nach Lust und Laune, dazu müssen triftige Gründe vorliegen.

Ist z.B. eine Person nicht mehr in der Lage, den notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, kann die Person alle Geschenke, welche Sie in den letzten zehn Jahren vor dem Zeitpunkt der „Verarmung“ gemacht hat, zurückfordern (§ 528ff. BGB). Hat die Sache an Wert verloren, ist grundsätzlich auch nur noch dieser Wert zurückzuerstatten. Dein TV dürfe jetzt nicht mehr viel Wert sein, aber, so dieser Umstand zuträfe, dürfte der Schenker den Restwert zurückfordern.

Diese Rückforderung ist jedoch nichtig in dem Moment, wo der Beschenkte dieser Forderung nicht nachkommen kann, ohne selbst in Zahlungsschwierigkeiten gleicher Natur zu geraten.

Eine Schenkung kann zudem auch wegen groben Undanks widerrufen werden (§ 530 BGB). Hierbei ist keine Frist gültig. Eine solche schwere Verfehlung im Sinne dieser Vorschrift begeht der Beschenkte beispielsweise, wenn er vorsätzlich oder moralisch vorwerfbar den Schenker oder aber auch dessen Angehörige schlecht behandelt.

Dieses "schlecht behandeln" muß eine tadelnswerte und zudem auch in grobem Maße eine undankbare Gesinnung erkennen lassen (man muß also für ein Geschenk auch Dankbarkeit zeigen). So etwas ist z. B. anzunehmen, wenn der Beschenkte den Schenker oder einen seiner nahen Angehörigen körperlich misshandelt oder bedroht oder sonstwie einer Strafbaren Handlung aussetzt, also falsche Verdächtigung, Nötigung oder aber auch bereits üble Nachrede.

Einfach so aus heiterem Himmel jedoch, weil seine eigene Gloze plötzlich kaputt gegangen ist oder der den als Zweitfernseher für sein Schlafzimmmer braucht, kann eine Schenkung nicht rückgängig geemacht werden.

Geschenkt ist Geschenkt. Da führt kein Weg vorbei. Es gibt wenige Ausnahmen: Grober Undank/Verfehlung des Beschenkten wie z. B. Mordanschlag. Verarmung des Schenkers (max. ein Jahr nach Schenkung möglich) oder wenn der Gerichtsvollzieher schon beim Schenker vor der Tür steht und  auffordert ,die Schenkung rückgängig zu machen.

Allerdings 2 Jahre alter TV dürfte nicht wirklich was wert sein, was der Gerichtsvollzieher zu Wert machen kann. Sehe daher kaum ein Chance deines Schwagers. Der Anwalt wird das auch alles wissen, sehe daher kaum eine Chance.

Durch eine Schenkung nach §516 BGB ist das Eigentum auf dich übergegangen. Ich glaube, der Punkt, dass eine Schenkung stattgefunden hat, ist aufgrund der Faktenlage eindeutig. Es werden auch sicher genug Zeugen belegen können, dass du den Fernseher einvernehmlich übernommen und über Jahre hinweg genutzt hast.

Wenn du dir gegenüber deinem Schwager nichts zu Schulden hast kommen lassen, dann wird er mit seiner Forderung keinen Erfolg haben

Schenkte er ihn dir tatsächlich und nachweislich, etwa zu einem besonderen Anlass oder übergab er ihn dir mit den Worten: "Hier, kannst meinen alten benutzen" und macht vielmehr Leihe geltend?

Und selbst wenn es sich um eine Schenkung handelte, könnte er Widerruf geltend machen, wenn du dich "durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig" gemacht hättest, § 530 Abs. 1 BGB oder er "nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen", § 528 Abs. 1  BGB.

Bei eurer Vorgeschichte tippe ich ja auf ersteres oder er hartzt inzwischen und macht beides geltend und da solltest du dir gut überlegen, ob du das Risiko der Übernahme von Anwalts- und Gerichtskosten für einen zwei Jahre alten Fernseher, der keine 150 EUR mehr wert wäre, wirklich zu tragen bereit bist :-O

G imager761