Geringere Besoldung nach Elternzeit?

4 Antworten

  Vor der Elternzeit habe ich auf einer A11er-Stelle gearbeitet, wurde jedoch noch nach A10 bezahlt.

Und somit hast du einen Anspruch bei Wiedereinstieg ins Berufsleben, nach A10 bezahlt zu werden, wie es vor dem Mutterschutz auch war.

Ob es eine Möglichkeit gibt, wenn du wieder Vollzeit arbeitest eine A12er Stelle zu bekommen, solltest du beim Dienstherr erfragen. Diese Stelle muss natürlich dann auch im Stellenplan zur Verfügung stehen.

Da Du von "Besoldung" sprichst, gehe ich davon aus, dass Du Beamtin bist. Beamte haben Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und Besoldung nach dem erreichten Amt (siehe letzte Beförderung). 

Der "Wert" des Dienstpostens ist dabei unerheblich.Bist Du ein Beamter A 11 (Amtfrau, Hauptkommissarin etc.) auf einem Dienstposten A 12, bekommst Du nicht die A 12 bezahlt, selbst wenn Du eine Planstelleneinweisung A 12 hättest. (Funktionszulagen klammere ich hier mal aus)

Ein höherwertiger Dienstposten kann Dir jederzeit wieder weggenommen werden. Es gibt keinen Anspruch auf Beförderung und auch keinen auf Statuserhalt (z.B. Leitungsposten). Maßgeblich ist immer das erreichte Amt = letzte Beförderung.

Es ist rechtlich möglich, Dir während Deiner Elternzeit Deinen Dienstposten zu entziehen. Der Dienstposten bestimmt die Arbeitsaufgaben. In Elternzeit (ohne Teilzeit) leistet Du keinen Dienst und hast deshalb auch keine Arbeitsaufgaben, brauchst also keinen Dienstposten. 

Der Dienstherr im Gegenzug hat ein besonderes Interesse, dass die Arbeitsaufgaben erfüllt werden. Deshalb kann er "Deinen" Dienstposten auch jemand anderen geben.

Nach Deiner Rückkehr hast Du Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der Beförderungsdienstposten kann Dir also so wie jedem anderen auch verloren gehen. Eine Benachteiligung ist nicht darin zu sehen.

Erst recht gilt dies bei Umstrukturierungen.

Hier könnte man jedoch die Frage stellen, ob jemand anderer einen Beförderungsdienstposten behalten konnte. Wenn das so wäre, könnte man eine Dienstpostenausschreibung beanspruchen. Voraussetzung wäre, dass die Konkurrenten sich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Besetzung im Dienst befinden.

Soweit ich weiß, darf man dir nicht weniger Gehalt auszahlen, auch nicht, wenn du eine " niedrigere" Position besetzt.

Besuch beim Anwalt empfehlenswert. Der müsste sich am besten damit auskennen .