Darf meine Stelle vergeben werden obwohl ich nach dem Mutterschutz zurück kehre?

7 Antworten

In allen Gesetzestexten die ich bisher studiert habe geht es immer um Elternzeit. Ich will ja gar nicht in Elternzeit,nach der Entbindung darf man aufgrund des Mutterschutzes gar nicht arbeiten

Zur Vollständigkeit der Fallbeurteilung:

Was war nach dem ersten Kind? Hast Du da nach dem Mutterschutz und/oder Elternzeit wieder gearbeitet, oder hat sich der Mutterschutz des zweiten Kindes nahtlos an die Abwesenheit des ersten Kindes angeschlossen?

@verreisterNutzer

Ich bin nach vier Monaten zurück auf meine alte Stelle allerdings in Teilzeit, da gleichzeitig eine andere Mutter zurück kam und wir uns seither die Vollzeitstelle teilen.

@Lina0808

Zu Deinen Fragen:

  1. Natürlich kann (bzw. muss) der AG Deinen Arbeitsplatz an eine andere Person vergeben, ansonsten läuft der Betrieb ja nicht reibungslos weiter.
  2. Wenn in Deinem Arbeitsvertrag nicht explizit der von Dir gewünschte (und bisher besetzte) Arbeitsplatz genannt ist, und stattdessen dort sogar eine Versetzungsklausel verankert ist, wird der AG möglicherweise die Rückkehr aus dem Mutterschutz der Rückkehr aus einer Elternzeit gleichsetzen, bei der zwar die Weiterbeschäftigung, jedoch nicht derselbe Arbeitsplatz garantiert ist.
  3. Es ist anzuraten, mit dem AG ein offenes Gespräch darüber zu führen, ob Du nun nach der Rückkehr aus dem Mutterschutz denselben Arbeitsplatz wieder einnehmen kannst. Wenn das nicht der Fall sein sollte, wird der AG dafür ja sicherlich eine plausible Erklärung haben.
  4. Mir ist derzeit nicht klar, warum Du überhaupt denkst, dass es so sein könnte. Ist denn etwas Bestimmtes vorgefallen?
  5. Solltest Du erwägen, im Ereignisfall deswegen einen Rechtstreit mit dem AG zu beginnen, musst Du Dir darüber im Klaren sein, dass sich dadurch das (bis jetzt hoffentlich gute) Vertrauensverhältnis erheblich trüben würde.
  6. Sollte es so sein, dass Du bestimmte Dinge hier nicht ausbreiten möchtest, biete ich Dir an, mir eine Persönliche Nachricht (PN) zu senden.

Gruß @Nightstick

    Du hast einen Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, nicht auf den alten gleichen: https://www.sueddeutsche.de/karriere/rueckkehr-aus-der-elternzeit-das-ist-ihr-gutes-recht-1.2457582

    Das ist bei der Rückkehr aus der Elternzeit so, nicht bei der Rückkehr aus dem Mutterschutz!

    Generell ist das aber eine Frage des Weisungsrechts des Arbietgebers im Rahmen von Verträgen, Vereinbarungen, Gesetzen!

    @Familiengerd

    Lesetipp: https://www.betriebsrat.de/portal/forum-allgemein/t/rueckkehr-nach-mutterschutz-anspruch-auf-alten-arbeitsplatz-7591.html

    Das Weisungsrecht geht aus meiner Sicht vor, somit könnte sowohl bei der Rückkehr aus dem Mutterschutz als auch bei der Elternzeit ein anderer, gleichwertiger Arbeitsplatz angesagt sein.

    Egal wie und vorbehaltlich einer spezielleren Vereinbarung: es gibt generell keinen Anspruch auf den angestammten Arbeitsplatz für einen AN. Daher kann es sowohl beim Mutterschutz als auch bei Elternzeit zu einer Versetzung kommen, wenn der angebotene Platz gleichwertig ist.

    @SirKermit
    Daher kann es sowohl beim Mutterschutz als auch bei Elternzeit zu einer Versetzung kommen, wenn der angebotene Platz gleichwertig ist.

    ... sofern der Arbeitsvertrag das zulässt.

    Auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers habe ich ja hingewiesen; dieses Recht findet aber seine bereits genannten Schranken (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen, Gesetze).

    Ansonsten sind die Ansprüche bei der Rückkehr aus dem Mutterschutz nicht anders als bei der Rückkehr nach einer Erkrankung: der Arbeitgeber darf immer versetzen im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen - und zwingend nur nach billigem Ermessen, also unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und Abwägung mit den betrieblichen Belangen)

    In unserem Betrieb ist es üblich, während dieser Zeit die Stelle zu besetzen. Ist ja nichts Schlimmes. Irgendwer muss die Arbeit tun. Wäre eine Vertretung nicht nötig, wäre es die Stelle an sich auch nicht. Danach kommt die Arbeitnehmerin einfach an ihre Stelle zurück. Es gibt ja einen Vertrag.

    Leider eine Situation die häufig eintritt. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber an die Regelungen in dem Arbeitsvertrag gebunden. D.h. es stellt sich hier zuerst einmal die Frage, welche Position in dem Arbeitsvertrag vereinbart wurde und ob diese Positionierung durch eine anderweitige arbeitsvertragliche Vergabe verletzt wird. Hier kommt es konkret auf das Wording in dem Arbeitsvertrag und gegebenenfalls auch auf die Existenz und Wirksamkeit einer Versetzungsklausel an.

    Ein Zusammenhang mit der Elternzeit besteht nicht. Allerdings berücksichtigt hier die neuere Rechtsprechung im Rahmen von Versetzungen und anderweitigen Maßnahmen auch die Rückkehr aus dem Mutterschutz als mögliches Diskriminierungsmerkmal.

    Zurzeit kann die Frage also nur dahingehend beantwortet werden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Positionierung einzuhalten. Dies kann, muss aber nicht zwingend die gleiche Stelle sein.

    Deine Stelle bleibt dir erhalten. Während des Mutterschutzes wird deine Arbeitskraft nur ersetzt.

    Sorry, falsch geklickt. Die Stelle selber bleibt nicht automatisch erhalten, sie muss gleichwertig sein. Darauf hat man Anspruch, aber nicht auf den alten Arbeitsplatz.

    https://www.kanzlei-hasselbach.de/2013/fragen-zur-elternzeit-teilzeit-kuendigung-und-arbeitsplatz/05/#Selben

    @SirKermit

    Ok danke. :-)

    @SirKermit

    In allen Gesetzen steht immer Elternzeit. Ich gehe ja gar nicht in Elternzeit. Nach der Entbindung darf ich während des Mutterschutzes ja gar nicht arbeiten.