Gerichtstermin als Zeugin vergessen?

6 Antworten

Du hast die Frage im Prinzip schon selbst beantwortet. Ich liefere dazu noch die gesetzliche Grundlage - § 51 Abs. 1 StPO:

Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

Nach Absatz 2 dieser Regelung unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur dann, wenn man sich rechtzeitig und genügend entschuldigen kann. Das ist bei dir ja nicht der Fall.

Wenn du "Glück" hast, musst du nur ein Ordnungsgeld zahlen. Hast du "Pech", und es muss extra erneut eine Verhandlung angesetzt werden, um dich auch noch als Zeugin zu hören, dann musst du damit rechnen, dass dir Kosten für diese zusätzliche Ansetzung auferlegt werden.

wie kann man sowas vergessen? da du ohne entschuldigung und ohne grund nicht vor ort warst, wird man dir ein ordnungsgeld ersatzweise haft aufbrummen. sollte das wieder vorkommen, wird man dich auf deine kosten mit polizei zum gericht holen.

Was theoretisch auf dich zukommen kann wurde ja schon beantwortet. Praktisch könntest du aber mit Glück auch ohne Konsequenzen davonkommen. Relevant ist, ob die Angelegenheit auch ohne deine Aussage geklärt werden konnte- also entweder durch weitere Zeugen oder durch ein Geständnis des Beschuldigten. Das Verhängen von Ordnungsgeldern gegen Zeugen habe ich in meiner Zeit bei der Jugendgerichtshilfe immer nur erlebt, wenn aufgrund des Versäumnisses ein neuer Verhandlungstermin anberaumt werden musste. Ansonsten sparen sich die Richter den Verwaltungsaufwand.

Das ist natürlich höchst ärgerlich. Den unteren Text habe ich dazu in der kürze gefunden.

§ 51 StPO

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

 

Hallo.

Es kann folgen. Festsetzung einer Ordnungsw. eine Aufstellung mit allen Kosten, oder es wird alles fallengelassen, beim nächsten Termin.

Ich habe festgestellt hier beim Amtsgericht, das ich wohl mal aus Neugier besuche das eine Aufrichtige Entschuldigung am besten hilft.