Genehmigung für Teilnahme an einer Klassenfahrt bei getrenntlebenden Eltern?

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Gem. § 1687 (1) BGB gehören Klassenfahrten zu dem laufenden Schulbetrieb und daher zu denjenigen "Angelegenheiten des täglichen Lebens", die allein von dem Elternteil wahrgenommen und verbindlich geregelt werden dürfen, bei dem sich das Kind aufhält.

Die Unterschrift deiner Mutter reicht also aus, sofern sie die Kosten aus dem regelmäßigen Unterhalt oder selbst bestreitet.

G imager761

Wenn beide das Sorgerecht haben, müssen auch beide unterschreiben, das ist leider so .. da du keinen Kontakt mehr zu deinem Vater hast, schreib ihn doch einfach mit dem entsprechenden Formular an, was er dir ausgefüllt zurück schicken soll. Vielleicht klappt das ..

Kreidler51  27.12.2013, 00:24

Das ist aber nicht nötig weil sie bei den Vater nicht wohnt.

Keine Ahnung, wie es an deiner Schule geregelt ist - sollte deine Mutter mal nachfragen - aber hier braucht Tochter nur meine Unterschrift. Ebenfalls gemeinsames Sorgerecht.

Noch einfacher ist es für deine Mutter, wenn sie von deinem Vater für alle Bereiche eine Vollmacht von ihm hat.

Eine Unterschrift reicht vollkommen aus, das ist die Unterschrift deiner Mutter, bei der du auch lebst.

Auch bei verheirateteten Eltern und nicht getrenntlebenden Eltern, ist es ausreichend wenn einer die Unterschrift gibt fuer eine Genehmigung.

Die Genehmigung Deiner Mutter ist ausreichend.

Eine Klassenfahrt hat keine weitreichenden Folgen.

§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Vorherige Gesetzesfassungen